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Recht

Rolle der Abnahme im Werkvertrag

ep8/2005, 2 Seiten

Für alle handwerklichen Arbeiten, die der Unternehmer als Auftragnehmer (AN) sowohl in seiner Elektrowerkstatt oder vor Ort auf der Baustelle ausführt, gilt als Grundlage das Werkvertragsrecht. In der Hauptsache findet der Werkvertrag seine Beendigung in der Abnahme, auf deren Bedeutung im Beitrag näher eingegangen wird.


Abnahme im Werkvertrag Im Werkvertrag ist dazu im Wesentlichen geregelt, dass der AN ein Werk zu erstellen hat. Das heißt, er muss die versprochene, vertraglich definierte Leistung hergestellt haben und bei der Abnahme dem Auftraggeber (AG) übergeben oder zugängig machen. In der Hauptsache findet der Werkvertrag seine Beendigung in der Abnahme. Diese Abnahme bedeutet rein rechtlich die Entgegennahme verbunden mit der Anerkennung des Werkes durch den AG als in der Hauptsache vertragsgemäß. Durch die erfolgte Abnahme wird der Vertrag bezüglich Leistungsinhalt abgeschlossen. Rechtsgrundlage prüfen Spätestens zur Abnahme sollte überprüft werden, auf welcher Grundlage der Werkvertrag geschlossen wurde. Wenn man hier den klassischen Bauvertrag betrachtet, gibt es nur die Möglichkeit, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B vertraglich zu vereinbaren. Ansonsten gelten die Bedingungen des Werkvertrages der §§ 631 - 651 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie die eigenen oder fremden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abnahmepflicht des AG. Laut diesen Regelungen ist der AG verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes wie z. B. bei fehlender Leistung oder vorliegendem schwerwiegenden Mangel die Abnahme ausgeschlossen ist. Somit ist die Durchführung der Abnahme geschuldete Pflicht des AG. Auch beim Vorhandensein unwesentlicher Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht beinträchtigen, kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Abnahmeprotokoll. Die Abnahme sollte immer förmlich mit schriftlicher Fixierung gemäß Abnahmeprotokoll (Muster) erfolgen. Rechtswirkungen Die Abnahme kann auf verschiedenen Wegen erfolgen (Tafel ). Sie hat deshalb wesentliche Bedeutung für den Elektrohandwerker, da sie wichtige Rechtswirkungen nach sich zieht: Umkehr der Beweislast Bis zur Abnahme hat der AN nachzuweisen, dass seine installierte Leistung mangelfrei ist. Mit der erfolgten Abnahme hat der AG nachzuweisen, dass ein Mangel besteht - hier vor allen Dingen massgeblich bei einer Mängelrüge während der Gewährleistungsfristen. Gefahrenübergang Der Schutz seiner installierten Leistung vor Diebstahl, Beschädigung etc. ist Pflicht des AN und gemäß der VOB/C DIN 18 299/18 015/18 382 unentgeltliche Nebenleistung. Mit erfolgter Abnahme muss der AG dafür Sorge tragen, dass sein Eigentum nicht beschädigt wird. Zur weiteren Gefahrenteilung dient die Teilabnahme, die nur für in sich abgeschlossene Bereiche gefordert werden kann. Ende der Vorleistungspflicht des AN Da dem AN erst mit der Abnahme ein Zahlungsanspruch zusteht, muss er seine Leistung mit Material und Personal bis zur Abnahme vorfinanzieren. Es sei denn, er hat mit dem AG Abschlagszahlung nach VOB/B §16 Nr.1 als Vorauszahlung vertraglich vereinbart. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8 596 BETRIEBSFÜHRUNG Rolle der Abnahme im Werkvertrag Für alle handwerklichen Arbeiten, die der Unternehmer als Auftragnehmer (AN) sowohl in seiner Elektrowerkstatt oder vor Ort auf der Baustelle ausführt, gilt als Grundlage das Werkvertragsrecht. In der Hauptsache findet der Werkvertrag seine Beendigung in der Abnahme, auf deren Bedeutung im Beitrag näher eingegangen wird. Muster eines Abnahmeprotokolls Tafel Formen der Abnahme Förmliche Abnahme Nach VOB/B kann die förmliche Abnahme vorgeschrieben werden. Damit sind fiktive und konkludente Abnahmen ausgeschlossen. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen Konkludente Abnahme Nach VOB/B wird die konkludente Abnahme nach erfolgter Fertigstellungsmeldung durch die Ingebrauchnahme des AG spätestens nach sechs Werktagen vollzogen. Ingebrauchnahme bedeutet in diesem Fall Benutzung oder Einzug in die Immobilie, wobei die Freischaltung von Teilen einer Anlage zur weiteren Installation nicht als Abnahme gilt. Konkludent bedeutet die Handlung dem Anschein nach oder durch schlüssiges Handeln. Fiktive Abnahme Nach VOB/B wird die Abnahme durch die erfolgte schriftliche Fertigstellungsmeldung nach Zeitablauf von zwölf Werktagen nach Zugang sowie dem Schweigen des AG vollzogen. Stillschweigende Abnahme Z. B. nach vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung und/ oder der Billigung der Leistung spricht man von dieser Abnahme. Dieser Fall ist von den Umständen im Einzelfall abhängig. Ausdrückliche Abnahme Der AG erklärt seine Zufriedenheit mit der Leistung. Hinweis: Sowohl die fiktive als auch die konkludente Abnahme nach VOB/B benötigen die schriftliche Fertigstellungsmeldung. Zudem dürfen in den genannten Fristen keine Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen mit der Verweigerung der Abnahme durch den AG erfolgen. Nach der VOB/B können auch in sich abgeschlossene Teile einer Leistung abgenommen werden, wenn diese selbstständig funktionsfähig sind und der Bestimmung übergeben werden. Hierbei handelt es sich um eine Teilabnahme. Beginn der Gewährleistung Ab dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt die Gewährleistung. Deren Ende wird im förmlichen Abnahmeprotokoll formuliert. Der Tag der Abnahme ist somit der erste Gewährleistungstag Ausschluss von Vorbehalten Da die Abnahme die faktische Beendigung der Werkleistung darstellt, müssen weitere Forderungen vor oder in dieser Beendigung vorbehalten werden. Diese sind in der Regel die verwirkte Vertragsstrafe oder weitere Schadensersatzansprüche des AG, die er als Gegenrechnung zur Schlussrechnung geltend machen will. Das kann nur erfolgen, wenn diese Forderungen im Abnahmeprotokoll definiert sind. Im abgedruckten Abnahmeprotokoll fehlt dieses, in der Regel bei anderen Abnahmeformularen vorhandene, Ankreuzkästchen. Rechtsanspruch auf Bezahlung Laut den gesetzlichen Vorgaben des BGBs steht dem Handwerker die vereinbarte Vergütung erst dann zu, wenn der AG die Werkleistung abgenommen hat. Nach diesen Vorgaben kann der AN, wenn er dem AG nach erfolgreicher Abnahme die Rechnung übergibt, sofort seine Vergütung verlangen. Im VOB/B- Vertrag wird die Vergütung erst nach spätestens zwei Monaten fällig. Hinweise Schriftform. In den meisten Fällen bei denen der AN auf sein Geld wartet mangelt es an der Abnahme. Damit besteht aber das Problem, dass die Forderungen nicht gerichtlich geltend gemacht werden können, da die Vergütung ohne Nachweis der Abnahme nicht fällig ist. Zur Steigerung der Effizienz des Mahnwesens und des Inkassos ist es massgeblich von Bedeutung, die Abnahme durchgeführt und schriftlich niedergelegt zu haben. Des weiteren kann die Zahlung mit fingierten Mängeleinreden nicht mehr verzögert werden, da gemäss dem Abnahmeprotokoll keine Mängel vorhanden sind. Die im Abnahmeprotokoll definierten Mängel sind umgehend zu beseitigen. Erst wenn das geschehen ist, ist die Abnahme vollzogen und die Vergütung nach den Rechnungsfristen fällig. Abnahmetermin. Die Durchführung der Abnahme gehört zur Pflicht des AG. Daher sollte der AN dem AG die Fertigstellung seiner Arbeit anzeigen und in diesem Schreiben einen Abnahmetermin vorschlagen. Damit erreicht er eine Reaktion des AG. Wird der Termin ohne weitere Erläuterungen nicht eingehalten, kann der AN bereits in der zweiten Abnahmeaufforderung den AG in Annahmeverzug setzen und die Kündigung des Vertrages androhen. Bei der Kündigung werden dann die weitergehenden rechtlichen Verpflichtungen wie Gewährleistung abgelehnt. Gutachter. Bei schwierigen AG, die die Abnahme nicht durchführen wollen - durch wiederholte Mängeleinreden und Widerspruch der Fertigstellung - ist im § 641a BGB die gutachterliche Abnahme definiert. Diese ersetzt die Abnahme des AG. Dazu muss der AN jedoch sicher sein, dass keine wesentlichen Mängel durch den sachverständigen Dritten erkennbar vorhanden sind. Für den AN ergeben sich hieraus neben den oben genannten rechtlichen Bedingungen weitere wesentliche Vorteile, wenn dies der ausführende Monteur bewerkstelligt: · Motivation des ausführenden Mitarbeiters Der ausführende Monteur soll sich die Anerkennung seiner erfolgreichen Arbeitsleistung vom Kunden durch die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll bestätigen lassen (Schulterklopfen abholen). · Kundenbetreuung/Einweisung in die Anlage Bei der Funktions- und Sichtüberprüfung innerhalb der Abnahme kann dies durch den Monteur vollzogen werden. · Vermeidung unnötiger Fehler/ Nacharbeiten Führt der Monteur mit dem AG die Abnahme durch, muss er seine Arbeiten nochmals prüfen und dann gegebenenfalls ohne größeren Aufwand die Fehler beseitigen. Fazit Die Abnahme ist letztendlich die wichtigste Handlung des Elektromeisters bei der Erfüllung seines Werkvertrags. Die Durchführung der förmlichen Abnahme mit Abnahmeprotokoll ist daher selbst bei kleineren Aufträgen oder Stundenlohnaufträgen zu empfehlen. D. Ohmer 597 Buch-Tipps und Neuerscheinungen unter www.technik-fachbuch.de Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8

Autor
  • D. Ohmer
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