Betriebsführung
Neuregelungen bei der Rechnungslegung
ep6/2004, 1 Seite
470 BETRIEBSFÜHRUNG Pflichtangaben auf Rechnungen Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist der Umfang der Pflichtangaben auf gestellten Rechnungen erweitert worden. Neu ist dabei vor allem Folgendes: · die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer ist bereits seit einiger Zeit [1] Pflicht. Statt dieser Angabe kann künftig auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden. Grund für diese Änderung sind datenschutzrechtliche Bedenken · neben dem Zeitpunkt der Lieferung/Leistung ist ein gesondertes Rechnungsdatum anzugeben. Wurde bisher in der Praxis das meist angegebene Rechnungsdatum stillschweigend als Zeitpunkt der Lieferung/Leistung interpretiert, sind jetzt beide Angaben zwingend vorgeschrieben (s. Tipp). · künftig muss jede Rechnung mit einer - nur einmal vergebenen - fortlaufenden Nummer gekennzeichnet werden. Dabei sind aber auch Zahlenkombinationen aus Jahr und fortlaufender Nummer oder Kundennummer und fortlaufender Nummer erlaubt. Wichtig ist, dass die Nummer eindeutig einer bestimmten Rechnung zugeordnet werden kann · im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgeltes sind anzugeben · enthält die Rechnung Leistungspositionen mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen, sind die Brutto- und Nettobeträge sowie die jeweilige Mehrwertsteuer getrennt auszuweisen · erfolgt die Zahlung vor Rechnungsausstellung ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung auf der Rechnung anzugeben. Selbstverständlich ist jeder gut beraten, nicht nur beim Schreiben der eigenen Rechnungen, diese neuen Festlegungen zu beachten, sondern auch eingehende Rechnungen auf Vollständigkeit zu prüfen. Achtung: Unvollständige Rechnungen führen in Zukunft zum Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung. Umsatzsteuer auf Bauleistungen Grundsätzlich umdenken heißt es künftig bei der Umsatzsteuer auf Bauleistungen, die von Unternehmen in Auftrag gegeben werden, die selbst Bauleistungen erbringen. Werden von diesen Aufträge an Subunternehmen vergeben, ist die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Das bedeutet, künftig schuldet nicht mehr der Leistende, sondern der Leistungsempfänger (Neuregelung §13b Umsatzsteuergesetz) die Umsatzsteuer. Man spricht daher auch von einer Umkehr der Steuerschuld. Als Bauleistungen gelten alle Werklieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören folgende Arbeiten: - Arbeiten des Bauhauptgewerbes - Fliesen- und Verlegearbeiten - Glaserarbeiten - Installationsarbeiten im Sanitär-und Elektrobereich - Ofenbau - Schreiner- und Zimmerarbeiten - Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Planungs- und Überwachungsarbeiten sind davon ausdrücklich ausgenommen. Für Subunternehmer bedeutet diese Neuregelung, dass die eigenen Leistungen künftig in diesem Fall netto (d. h. ohne MwSt) in Rechnung gestellt werden. Der Subunternehmer ist aber verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf seine Steuerschuld hinzuweisen. Die Umsatzsteuer auf Materialeinkäufe, Bürobedarf, Treibstoff usw. kann aber auch künftig - wie bisher - beim zuständigen Finanzamt als Vorsteuer bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Auftraggeber von Bauleistungen, die selbst Bauleistungen erbringen, berechnen die Umsatzsteuer auf die Netto-Rechnungen ihrer Subunternehmer und melden diese in der eigenen Umsatzsteuererklärung mit an. Da aber in diesem Fall auch Vorsteuer in gleicher Höhe geltend gemacht werden kann, ist die Summe letztlich Null. Für den Auftraggeber hat dies den Vorteil, die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren zu müssen, da der Subunternehmer nur noch den Netto-Betrag erhält. So sinnvoll diese Regelung auch sein mag, eine weitere Verkomplizierung des ohnehin schon schwierigen Umsatzsteuerrechtes ist es allemal. Fazit Bei den Pflichtangaben auf Rechnungen haben sich vor allem eine Reihe von Details geändert. Angaben, die eigentlich freiwillig aber bisher durchaus schon üblich waren, sind jetzt zur Pflicht geworden. Gravierender sind die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer auf Bauleistungen. Wer bislang diese Neuregelungen in seiner Firma noch nicht umgesetzt hat, hat jetzt dringenden Handlungsbedarf. Dabei sollte aber nicht nur die eigene Rechnungslegung den aktuellen Bestimmungen angepasst, sondern gleichzeitig eine konsequente Rechnungseingangsprüfung gesichert werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Literatur [1] Möbus, H.: Rechnungen richtig schreiben. Elektropraktiker 56 (2002) 12, S. 725 H.Möbus Neuregelungen bei der Rechnungslegung In den letzten Monaten sind einige gesetzliche Änderungen zur Rechnungslegung wirksam geworden, deren Übergangsfristen für die Anwendung zum 30.06.04 auslaufen. Im Folgenden wird ein Überblick darüber gegeben, welches die wichtigsten Aspekte dieser Neuregelungen sind. Tipp Nehmen Sie die Neuregelung zum Anlass, Rechnungen künftig zeitnah zu stellen! Sie erleichtern sich damit selbst die Rechnungsschreibung und sorgen so auch für eine zügige Bezahlung. Chef-Tipps im Internet: www.elektropraktiker.de/ chefsache Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6
Autor
- H. Möbus
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