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Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung
ep11/2010, 2 Seiten
Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung.
Der § 13, Abs. 2, der NAV [1] ist
eindeutig und klar, wenn es dort u. a. heißt:
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
Hier ist somit klar beschrieben, dass Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung, also im Regelfall in der Verbraucheranlage, auch von nicht eingetragenen Elektrofachkräften (Befähigten Personen entsprechend Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung) durchgeführt werden dürfen. Es stellt sich jetzt die Frage, was man unter Instandhaltungsarbeiten versteht.
Definition der Instandhaltung. Nach DIN 31051 [2] versteht man unter Instandhaltung alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands und zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands von technischen Mitteln eines Systems. Die Maßnahmen der Instandhaltung umfassen:
Der Ist-Zustand ist der zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand. Er sollte mit dem Soll-Zustand identisch sein, kann aber auch die Toleranzgrenzen des Soll-Zustandes über- bzw. unterschreiten. Der Ist- Zustand ist z. B. der Bemessungsauslösestrom eines Fehlerstromschutzschalters, die Werte des Ableitstroms, des Isolationswiderstandes oder des Schutzleiterwiderstandes. Die Werte dieser Eigenschaften können sich im Laufe der Zeit durch die normale Abnutzung aber insbesondere auch durch thermische, mechanische oder chemische Einwirkungen so verändern, dass die Toleranzgrenzen überschritten werden und Gefahren für die Nutzer ebenso aber auch für das Instandhaltungspersonal entstehen.
Entsprechendes gilt ebenfalls für die in vielen technischen Regelwerken geforderten wiederkehrenden Prüfungen, die durch befähigte Personen (im Bereich der Elektrotechnik in erster Linie Elektrofachkräfte) durchgeführt werden müssen
An dieser Stelle ist es sinnvoll, auf die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier DIN VDE 0105-100 [3] unter Nr. 7, zusammengefassten Festlegungen zum Thema Instandsetzung auszugsweise zu verweisen. Zu diesem Bereich zählen laut [3]:
Es ist unbestritten, dass die hier notwendige Abgrenzung nicht in allen Fällen eindeutig zu treffen ist und daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei geringsten Zweifeln über Art und Umfang der Arbeit eher eine zurückhaltende Beurteilung und der Einsatz einer im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachkraft sinnvoll ist.
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
Hier ist somit klar beschrieben, dass Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung, also im Regelfall in der Verbraucheranlage, auch von nicht eingetragenen Elektrofachkräften (Befähigten Personen entsprechend Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung) durchgeführt werden dürfen. Es stellt sich jetzt die Frage, was man unter Instandhaltungsarbeiten versteht.
Definition der Instandhaltung. Nach DIN 31051 [2] versteht man unter Instandhaltung alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands und zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands von technischen Mitteln eines Systems. Die Maßnahmen der Instandhaltung umfassen:
- Inspektion (Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands: Messen, Prüfen, Kontrollieren)
- Wartung (Bewahren des Soll-Zustands: z. B. Reinigen, Schmieren, Ergänzen sowie Austauschen von Hilfsstoffen)
- Instandsetzung (Wiederherstellen des Soll-Zustands: Austauschen von Teilen, Reparieren) und eventuell auch
- die Verbesserung der Einrichtungen zur Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik und Anpassung an neue Standards.
Der Ist-Zustand ist der zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand. Er sollte mit dem Soll-Zustand identisch sein, kann aber auch die Toleranzgrenzen des Soll-Zustandes über- bzw. unterschreiten. Der Ist- Zustand ist z. B. der Bemessungsauslösestrom eines Fehlerstromschutzschalters, die Werte des Ableitstroms, des Isolationswiderstandes oder des Schutzleiterwiderstandes. Die Werte dieser Eigenschaften können sich im Laufe der Zeit durch die normale Abnutzung aber insbesondere auch durch thermische, mechanische oder chemische Einwirkungen so verändern, dass die Toleranzgrenzen überschritten werden und Gefahren für die Nutzer ebenso aber auch für das Instandhaltungspersonal entstehen.
Entsprechendes gilt ebenfalls für die in vielen technischen Regelwerken geforderten wiederkehrenden Prüfungen, die durch befähigte Personen (im Bereich der Elektrotechnik in erster Linie Elektrofachkräfte) durchgeführt werden müssen
An dieser Stelle ist es sinnvoll, auf die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier DIN VDE 0105-100 [3] unter Nr. 7, zusammengefassten Festlegungen zum Thema Instandsetzung auszugsweise zu verweisen. Zu diesem Bereich zählen laut [3]:
- Fehlerortung;
- Fehlerbehebung und/oder Austausch von Teilen;
- Wiederinbetriebnahme des instandgesetzten Anlagenteils.
Es ist unbestritten, dass die hier notwendige Abgrenzung nicht in allen Fällen eindeutig zu treffen ist und daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei geringsten Zweifeln über Art und Umfang der Arbeit eher eine zurückhaltende Beurteilung und der Einsatz einer im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachkraft sinnvoll ist.
Quellen
NAV Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).
DIN 31051:2003-06 Grundlagen der Instandhaltung.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Autor
- H. H. Egyptien
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