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Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung
ep11/2010, 2 Seiten
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Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung.
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
klar beschrieben
Definition der Instandhaltung.
Der Ist-Zustand
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
klar beschrieben
Definition der Instandhaltung.
- Inspektion (Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands: Messen, Prüfen, Kontrollieren)
- Wartung (Bewahren des Soll-Zustands: z. B. Reinigen, Schmieren, Ergänzen sowie Austauschen von Hilfsstoffen)
- Instandsetzung (Wiederherstellen des Soll-Zustands: Austauschen von Teilen, Reparieren) und eventuell auch
- die Verbesserung der Einrichtungen zur Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik und Anpassung an neue Standards.
Der Ist-Zustand
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Literatur
NAV Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).
DIN 31051:2003-06 Grundlagen der Instandhaltung.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Autor
- H. H. Egyptien
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