Elektrotechnik
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Normen und Vorschriften
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Fortbildung
Regelung der NAV
ep4/2010, 1 Seite
Die Verordnungsgeber haben im § 13,
Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung
(NAV) [2] klar festgelegt, dass
nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung der
Einsatz eines im Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs
erforderlich ist. Hierbei handelt sich letztlich
um den Übergang zwischen dem Verteilungsnetz
und der Verbraucheranlage. Somit
muss sich der Netzbetreiber sicher sein,
dass in diesem Bereich entweder nur eigene
Mitarbeiter oder besonders gut ausgerüstete
und aktuell informierte fremde Elektrofachkräfte
tätig werden. Dies sind dann die in das
Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsbetriebe.
Nur so kann der Netzbetreiber
seiner Versorgungspflicht auch unter
schwierigen Bedingungen nachkommen. Die
Netzbetreiber informieren die bei ihnen eingetragenen
Betriebe über eventuell erfolgende
Änderungen der Netzverhältnisse, z. B.
hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten
und der Durchführung bestimmter oder
geänderter Möglichkeiten der Maßnahmen
zum Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz).
In dem „dahinter liegenden Bereich“, d. h. in der eigentlichen Verbraucheranlage, wird demgegenüber für Instandhaltungsarbeiten nicht unbedingt eine in das Installateurverzeichnis eingetragene Elektrofachkraft (die „Befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung [3]) gefordert. Hier können also auch andere Elektrofachkräfte tätig werden.
Die Regelung in der Verordnung [2] ist sicher nicht im Interesse aller Beteiligten, berücksichtigt jedoch die tatsächlich vorliegenden Eigentumsverhältnisse und Eingriffsmöglichkeiten des Netzbetreibers sowie die durch die europaweite Harmonisierung notwendig gewordene Vereinheitlichung solcher Vorgaben.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.
In dem „dahinter liegenden Bereich“, d. h. in der eigentlichen Verbraucheranlage, wird demgegenüber für Instandhaltungsarbeiten nicht unbedingt eine in das Installateurverzeichnis eingetragene Elektrofachkraft (die „Befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung [3]) gefordert. Hier können also auch andere Elektrofachkräfte tätig werden.
Die Regelung in der Verordnung [2] ist sicher nicht im Interesse aller Beteiligten, berücksichtigt jedoch die tatsächlich vorliegenden Eigentumsverhältnisse und Eingriffsmöglichkeiten des Netzbetreibers sowie die durch die europaweite Harmonisierung notwendig gewordene Vereinheitlichung solcher Vorgaben.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.
Quellen
Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Berechtigung zur Arbeit an Verbraucheranlagen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6, S. 454456.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002.
Autoren
- J. Schliephacke
- H. H. Egyptien
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