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Elektrotechnik | Normen und Vorschriften | Fortbildung

Regelung der NAV

ep4/2010, 1 Seite

Interessiert habe ich im ep 6/2009 die Antwort auf eine Leseranfrage gelesen, in der es um das Thema „Berechtigung zu Arbeiten an Verbraucheranlagen“ geht. Hierzu habe ich kürzlich die Weiterbildung „TREI Technische Regeln der Elektroinstallation“ bei unserer örtlichen Handwerkskammer besucht. Verwundert hat mich folgende Aussage in der Antwort: „Mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Hausanschlusskasten und Messeinrichtung bedarf es für Instandhaltungsarbeiten nicht mehr der Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers.“ Diese Aussage halte ich für gefährlich und falsch, da die Niederspannungs-Anschlussverordnung im § 13, Absatz 2, für den benannten Bereich nur den Spannungsfall bei Instandhaltungsarbeiten ausschließt. Der Anschluss an das Niederspannungsnetz muss somit bei allen elektrischen Betriebsmitteln, die nicht über einen Schutzkontaktstecker verfügen, von einem eingetragenen Installateur vorgenommen werden. Rein rechtlich gilt dies auch für die Deckenlampe aus dem Baumarkt. Aber wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.


Die Verordnungsgeber haben im § 13, Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) [2] klar festgelegt, dass nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung der Einsatz eines im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs erforderlich ist. Hierbei handelt sich letztlich um den Übergang zwischen dem Verteilungsnetz und der Verbraucheranlage. Somit muss sich der Netzbetreiber sicher sein, dass in diesem Bereich entweder nur eigene Mitarbeiter oder besonders gut ausgerüstete und aktuell informierte fremde Elektrofachkräfte tätig werden. Dies sind dann die in das Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsbetriebe. Nur so kann der Netzbetreiber seiner Versorgungspflicht auch unter schwierigen Bedingungen nachkommen. Die Netzbetreiber informieren die bei ihnen eingetragenen Betriebe über eventuell erfolgende Änderungen der Netzverhältnisse, z. B. hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten und der Durchführung bestimmter oder geänderter Möglichkeiten der Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz).
In dem „dahinter liegenden Bereich“, d. h. in der eigentlichen Verbraucheranlage, wird demgegenüber für Instandhaltungsarbeiten nicht unbedingt eine in das Installateurverzeichnis eingetragene Elektrofachkraft (die „Befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung [3]) gefordert. Hier können also auch andere Elektrofachkräfte tätig werden.
Die Regelung in der Verordnung [2] ist sicher nicht im Interesse aller Beteiligten, berücksichtigt jedoch die tatsächlich vorliegenden Eigentumsverhältnisse und Eingriffsmöglichkeiten des Netzbetreibers sowie die durch die europaweite Harmonisierung notwendig gewordene Vereinheitlichung solcher Vorgaben.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.

Quellen

Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Berechtigung zur Arbeit an Verbraucheranlagen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6, S. 454–456.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV – Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.


Autoren
  • J. Schliephacke
  • H. H. Egyptien
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