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Elektrotechnik | Normen und Vorschriften | Fortbildung

Regelung der NAV

ep4/2010, 1 Seite

Interessiert habe ich im ep 6/2009 die Antwort auf eine Leseranfrage gelesen, in der es um das Thema „Berechtigung zu Arbeiten an Verbraucheranlagen“ geht. Hierzu habe ich kürzlich die Weiterbildung „TREI Technische Regeln der Elektroinstallation“ bei unserer örtlichen Handwerkskammer besucht. Verwundert hat mich folgende Aussage in der Antwort: „Mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Hausanschlusskasten und Messeinrichtung bedarf es für Instandhaltungsarbeiten nicht mehr der Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers.“ Diese Aussage halte ich für gefährlich und falsch, da die Niederspannungs-Anschlussverordnung im § 13, Absatz 2, für den benannten Bereich nur den Spannungsfall bei Instandhaltungsarbeiten ausschließt. Der Anschluss an das Niederspannungsnetz muss somit bei allen elektrischen Betriebsmitteln, die nicht über einen Schutzkontaktstecker verfügen, von einem eingetragenen Installateur vorgenommen werden. Rein rechtlich gilt dies auch für die Deckenlampe aus dem Baumarkt. Aber wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.





Literatur

Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Berechtigung zur Arbeit an Verbraucheranlagen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6, S. 454–456.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV – Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.


Autoren
  • J. Schliephacke
  • H. H. Egyptien
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