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Betriebsführung | Recht

Haftet der Unternehmer immer?

Wenn sich das eingebaute Material des Kunden als defekt erweist
ep10/2018, 2 Seiten

Die Leistung des Handwerkers zeichnet sich nicht nur dadurch aus, wie er eine Sache einbaut. Entscheidend ist auch, welches Material er dafür verwendet. Ist die Qualität des Materials schlecht, kann das häufig auch Auswirkungen auf die gesamte Werkleistung haben. Deshalb ist es sicherlich grundsätzlich für beide Seiten von Interesse, gutes Elektromaterial einzusetzen.


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Wenn er den später Handwerker beauftragt, das mangelhafte Material auszubauen und neugeliefertes Material einzubauen, dann hat er das Handwerksunternehmen hierzu neu zu beauftragen und erneut zu bezahlen. Das Geld kann er sich nur bei seinem Internet-Lieferanten wiederholen.

Das ist zwar rechtlich für den Besteller der Leistung keine Verschlechterung. In der Praxis muss er sich jedoch fragen, ob er wirklich das Risiko auf sich nehmen möchte.

Ausnahme: Prüf- und Hinweispflichten

Von dieser Situation der fehlenden Haftung des Handwerkers ist allerdings ein wichtiger Fall als Ausnahme zu bedenken.

Der Handwerker hat durchaus die Pflicht, das Material zu prüfen. Erkennt er, dass das Material schon vor Einbau mangelhaft oder dafür ungeeignet ist, würde er eine Mitteilungspflicht gegenüber seinem Kunden haben.

So besteht also durchaus eine Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers. Wie weit diese gehen wird, das wird sich sicherlich in der Praxis zeigen, wenn die Kunden bei weiteren Fällen künftig lieber billiges Material im Internet bestellen. Selbstverständlich wird der Endkunde, der seinen Lieferanten im Internet nicht mehr greifen kann, überlegen, ob nicht der Fachmann hätte möglicherweise erkennen können, dass er billigen Murks gekauft hat. Es wird sich also rechtlich dann die Frage stellen, inwieweit der Handwerker das vor der Installation kontrollieren konnte.

Völlig überzogene Anforderungen wird die Rechtsprechung sicherlich auch nicht daran stellen. Wichtig ist allerdings, dass die Prüf- und Hinweispflichten in der Praxis deshalb immer ein solches Problem darstellen, weil sie einen entsprechend hohen bürokratischen Aufwand bedeuten.

Fazit

Prinzipiell schuldet der Handwerker keine Gewährleistung für das Material Dritter. Dennoch gibt es für ihn Prüf- und Hinweispflichten. Die Mitarbeiter des Installationsbetriebs vor Ort, die möglicherweise einzig und allein mit dem Material in Kontakt kommen, sollten eine Mindestschulung hierfür haben. Stellen sie per Sichtprüfung fest, dass das Material offensichtlich defekt ist, müssen sie vor der Montage auch den Auftraggeber darauf hinweisen und diesen Hinweis an den Auftraggeber dokumentieren.

Wichtig: Um Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis an den entsprechend Berechtigten des Auftraggebers, der dann auch über den weiteren Fortgang der Arbeit entscheiden kann. n


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Autor
  • C. Bönning-Huber
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