Haftet der Unternehmer immer?
Schon allein aus diesem Grunde hat sich in der Praxis eingebürgert, dass auch der Werkunternehmer das Baumaterial liefert.
Es spricht auch noch ein weiterer Grund für diese Aufgabenverteilung. Die Auswahl des richtigen Baumaterials bedarf oftmals fachlicher Kompetenz. Es kann durchaus erforderlich sein, dass in Abhängigkeit von der Werkleistung die Auswahl des geeigneten Materials einiges Fachwissen voraussetzt.
Wenn der Kunde selbst Material beistellt
Dennoch gibt es in der Praxis immer mehr Fälle, in denen möglicherweise aus Kostengründen oder sonstigen Ursachen der Besteller der Werkleistung selbst das Material von anderer Stelle erwerben möchte, vielleicht sogar auf Grundlage eines Angebotstextes des Unternehmers. Gegebenenfalls möchte er es im Internet bestellen. Der Unternehmer ist in dem Moment unsicher, wie er mit solchen Anfragen umgehen soll.
Kalkulationsfrage. Das betrifft nicht nur den Umstand, dass auch durch die Lieferung des Materials Gewinne für das Unternehmen erzeugt werden, die nun bei einem Kauf des Bestellers im Internet durch einen höheren Stundensatz für die Lohnleistung kompensiert werden müssen.
Haftungsfrage. Es stellt sich vor allem die Frage der Haftung. Wer sich im Internet umschaut, wird in Foren feststellen können, dass die weit verbreitete Meinung besteht, der Unternehmer könnte seine Haftung nicht begrenzen. Dies ist rechtlich aber nicht richtig.
Wer die Kosten für Aus- und Wiedereinbau trägt
Zu Beginn des Jahres 2009 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14.01.2009 zum Az. VIII ZR 70/08 in sogenannten Fliesenlieferanten-Fall, dass derjenige, der schadhaftes Material einem Verbraucher verkauft, auch für die entstehenden Ausbau- und Neueinbaukosten haftet, wenn das Material mangelhaft ist. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 439 BGB bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Diese Entscheidung war mittelbar für die Handwerker problematisch, denn diese Rechtsprechung galt für sie im Verhältnis zum Vorlieferanten nicht, wenn sie selbst als Unternehmer das Material kauften. Bauten sie also fehlerhaftes Material bei einem Endkunden ein, dass sie vorher selbst bezogen hatten, konnten sie unter Umständen auf den Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus sitzen bleiben. Hier hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen, ermöglicht also einen besseren Rückgriff des Handwerkers (ep-Tipp).
Wenn das Material eines Dritten mangelhaft ist
Diese Entscheidung mag manch einem im Hinterkopf sein, wenn es um die folgende Frage geht:
Haftet der Handwerker auch für die Kosten, die dann entstehen, wenn das Material, das er verbaut hat, mangelhaft ist, aber der Käufer dieses Material von einem Dritten, zum Beispiel auch über eine Online-Plattform, bezogen hat?
In einem solchen Fall ist es nicht eine Frage der Gewährleistungsbegrenzung oder des Ausschlusses der Gewährleistung, wenn ein Handwerker in seinem Angebot oder bei der Beauftragung darauf hinweist, dass er für Materialmängel des vom Kunden bereitgestellten Materials nicht haftet. Das muss hier nicht ausgeschlossen werden, denn der Handwerker schuldet keine Gewährleistung für das Material Dritter.
Da der Handwerker das Material nicht selbst bezogen hat, müssen seine Kunden grundsätzlich ihre Ansprüche dann gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Bezieht also der Privatkunde sein Elektromaterial im Internet und beauftragt dann einen Handwerksunternehmer mit dem Einbau des Materials, ist dem Kunden möglichst schon vorab folgendes dazu klarzumachen:
Ist das Material mangelhaft, muss der Verbraucher im Internet seine Ansprüche gegenüber seinem Verkäufer reklamieren. Er mag zwar dann dort auch den Anspruch haben, die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Materials und des Wiedereinbaus des neu gelieferten Materials geltend zu machen. Gegenüber dem von ihm beauftragten Handwerker hat er aber keine Möglichkeit, diese Ansprüche durchzusetzen.
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- C. Bönning-Huber
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