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Betriebsführung | Recht

Haftet der Unternehmer immer?

Wenn sich das eingebaute Material des Kunden als defekt erweist
ep10/2018, 2 Seiten

Die Leistung des Handwerkers zeichnet sich nicht nur dadurch aus, wie er eine Sache einbaut. Entscheidend ist auch, welches Material er dafür verwendet. Ist die Qualität des Materials schlecht, kann das häufig auch Auswirkungen auf die gesamte Werkleistung haben. Deshalb ist es sicherlich grundsätzlich für beide Seiten von Interesse, gutes Elektromaterial einzusetzen.


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Schon allein aus diesem Grunde hat sich in der Praxis eingebürgert, dass auch der Werkunternehmer das Baumaterial liefert.

Es spricht auch noch ein weiterer Grund für diese Aufgabenverteilung. Die Auswahl des richtigen Baumaterials bedarf oftmals fachlicher Kompetenz. Es kann durchaus erforderlich sein, dass in Abhängigkeit von der Werkleistung die Auswahl des geeigneten Materials einiges Fachwissen voraussetzt.

Wenn der Kunde selbst Material beistellt

Dennoch gibt es in der Praxis immer mehr Fälle, in denen möglicherweise aus Kostengründen oder sonstigen Ursachen der Besteller der Werkleistung selbst das Material von anderer Stelle erwerben möchte, vielleicht sogar auf Grundlage eines Angebotstextes des Unternehmers. Gegebenenfalls möchte er es im Internet bestellen. Der Unternehmer ist in dem Moment unsicher, wie er mit solchen Anfragen umgehen soll.

Kalkulationsfrage. Das betrifft nicht nur den Umstand, dass auch durch die Lieferung des Materials Gewinne für das Unternehmen erzeugt werden, die nun bei einem Kauf des Bestellers im Internet durch einen höheren Stundensatz für die Lohnleistung kompensiert werden müssen.

Haftungsfrage. Es stellt sich vor allem die Frage der Haftung. Wer sich im Internet umschaut, wird in Foren feststellen können, dass die weit verbreitete Meinung besteht, der Unternehmer könnte seine Haftung nicht begrenzen. Dies ist rechtlich aber nicht richtig.

Wer die Kosten für Aus- und Wiedereinbau trägt

Zu Beginn des Jahres 2009 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14.01.2009 zum Az. VIII ZR 70/08 in sogenannten Fliesenlieferanten-Fall, dass derjenige, der schadhaftes Material einem Verbraucher verkauft, auch für die entstehenden Ausbau- und Neueinbaukosten haftet, wenn das Material mangelhaft ist. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 439 BGB bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.


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Autor
  • C. Bönning-Huber
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