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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung - Teil 6: Bewertungsschema

luk10/2013, 2 Seiten

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Aufgabe, damit die Menschen bei ihren Tätigkeiten in Landwirtschaft, Handwerk, Gewerbe und Industrie auf Dauer überleben können. Diese Beurteilung schreibt der Gesetzgeber verbindlich vor, nicht zuletzt deshalb, weil die technischen Einheiten komplexer und risikoreicher geworden sind. Es ist daher unvermeidlich, ein gewisses Schema vorzugeben, damit diese Aufgabe systematisch gelöst werden kann.


ep lernen und können, Berlin 67 (2013) 10 Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilung Teil 6: Bewertungsschema Hans Heinrich Egyptien, Köln Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Aufgabe, damit die Menschen bei ihren Tätigkeiten in Landwirtschaft, Handwerk, Gewerbe und Industrie auf Dauer überleben können. Diese Beurteilung schreibt der Gesetzgeber verbindlich vor, nicht zuletzt deshalb, weil die technischen Einheiten komplexer und risikoreicher geworden sind. Es ist daher unvermeidlich, ein gewisses Schema vorzugeben, damit diese Aufgabe systematisch gelöst werden kann. Gefährdungen bei der Arbeit Die Nutzung von Vorgaben (siehe Teile 3 bis 5 dieser Serie) kann zur systematischen Gefährdungsbeurteilung nützliche Dienste leisten. Andererseits muss der Praktiker in der Lage sein, auf Grund seiner Erfahrun gen und Kenntnissen von Gesetzen und Vor schriften diese Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu bietet sich das Schema der BG ETEM in Tafel an, in dem die wesentlichen Gefährdungen zusammengefasst sind. Eine solche Übersicht, erforderlichenfalls er gänzt durch spezielle betriebliche Situa tionen und Maßnahmen (ggf. auszugs weise), sollte den Führungskräften als eine Art Gedächtnisstütze zur Verfügung stehen. Insbesondere auf Bau- und Montagestellen kann sie als roter Faden bei der Beurteilung der einzelnen Arbeitssituationen dienen, wenn keine generelle betriebliche Gefähr dungsbeurteilung vorliegt. Die zuständige Aufsichtsperson muss vor Ort immer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, bevor sie Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten einsetzt. TOP-Prinzip Die Mitarbeiter sind angewiesen, Schutz maßnahmen in jedem Fall nur entspre chend den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach dem Arbeits schutzgesetz durchzuführen und dabei das sogenannte Gefährdungsminimie rungsprinzip TOP anzuwenden: Technischen Schutzmaßnahmen ist gene rell der Vorrang zu geben. Nur wenn diese nicht möglich sind oder nicht existieren, sind Organisatorische Maßnahmen vorzusehen und wenn auch damit keine Sicherheit erreicht werden kann, ist auf Persönliche Schutzmaßnahmen zurückzu greifen. Das heißt im Allgemeinen der Verwendung persönlicher Schutzausrüs tungen (PSA) oder auch der Auswahl spe ziell ausgebildeter befähigter Personen, z. B. bei der Organisation des unvermeid lichen Arbeitens unter Spannung oder bei Tätigkeiten auf erhöhten Arbeitsplätzen. Rechtsnormen Verbindliche Rechtsnormen, d. h. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvor schriften müssen in jedem Fall eingehalten werden. Abweichungen sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Lern Felder Tafel Übersicht wesentlicher Gefährdungen bei der Arbeit Nummer Art der Gefährdung Ursache 1. mechanische Gefährdung durch bewegte Teile durch Teile mit gefährlichen Oberflächen durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel durch unkontrolliert bewegte Teile durch Stolpern, Rutschen, Stürzen durch Absturz 2. elektrische Gefährdungen durch Körperdurchströmung durch Lichtbögen 3. Gefährdungen durch Stoffe durch Gase und durch Dämpfe durch Aerosole durch Flüssigkeiten und durch Feststoffe durch unkontrollierte Reaktionen 4. biologische Gefährdungen durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe durch gentechnisch veränderte Organismen durch allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen 5. Brand- und Explosionsgefähr dungen durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase durch explosionsfähige Atmosphäre durch den Umgang mit Explosivstoffen durch elektrostatische Aufladung 6. thermische Gefährdungen durch Kontakt mit heißen und kalten Medien 7. physikalische Gefährdungen durch Lärm durch Ultraschall durch Ganzkörperschwingungen durch Hand-Arm-Schwingungen durch nichtionisierende Strahlung durch ionisierende Strahlung durch elektromagnetische Felder durch Arbeiten in Unter- oder Überdruck 8. Gefährdungen in der Arbeitsumgebung Klima Beleuchtung Raumbedarf/Verkehrswege 9. Gefährdungen durch physische Belastungen, Arbeitsschwere, Ergonomie schwere körperliche Arbeit einseitige belastende Arbeit ergonomische Gestaltungsmängel Bildschirmarbeit 10. Gefährdungen durch Mängel der Organisation der Ersten Hilfe, Brandschutz, Notfallmaßnahmen technische und organisatorische Anforderungen Notfallmaterial Personal 11. psychische Belastungen Über-/Unterforderung Handlungsspielraum, Verantwortung Sozialbedingungen Arbeitszeitregelungen 12. Gefährdungen durch Mängel der Organisation, Information und Kooperation persönliche Schutzausrüstung Unterweisung Betriebsanweisungen Überwachung von Prüfpflichten Koordination von Arbeiten Anschaffung von Arbeitsmitteln Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung 13. sonstige Gefährdungen und Belastungen durch Menschen und durch Tiere durch Pflanzen und pflanzliche Produkte 12 ep lernen und können, Berlin 67 (2013) 10 Arbeitssicherheit Behörde bzw. des zuständigen Unfallver sicherungsträgers zulässig. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahme genehmigung ist, dass die von den Vor gaben der Vorschrift abweichende Ersatz schutzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveau gewährleistet. Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen zu Unfallver hütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Infor mationen, Merkblätter und DIN-/VDE-Normen, auf die nicht verbindlich in Vor schriften Bezug genommen wird. Sie gel ten aber als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen nur abgewichen werden kann, wenn der darin beschriebene Sicherheitsstandard auf andere Weise erreicht wird. Allgemeine Grundsätze Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen, d. h. folgende Maßnahmen sind auf Realisierbarkeit zu prüfen: Kann die Gefährdung vollständig ver mieden werden? Eventuell durch Ver legung der Arbeit an einer elektrischen Anlage auf einen anderen Zeitpunkt, zu dem kein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen erforderlich ist. Kann die Gefährdung gering gehalten werden? Beispielsweise durch aus schließliche Verwendung zweipoliger Spannungsprüfer bei Niederspannung (Bild ). Technischen Schutzmaßnahmen sind - wenn möglich - der Vorzug zu geben. Beispielsweise berührungsgeschützte Klemmringe beim Anschluss von Kabeln unter Spannung verwenden (Bild ). Möglichst wenig Personen im direkten Gefahrenbereich einsetzen. Die Hilfs kraft beim Reinigen von elektrischen Anlagen (Bild ) soll sich in genügen dem Abstand vom Gefahrenbereich aufhalten. Mitarbeiter rechtzeitig, sorgfältig und wiederholt unterweisen. Die Unterwei sung muss mindestens jährlich wieder holt und außerdem bei jeder neuen oder geänderten Arbeitsaufgabe durchge führt werden. Persönliche Schutzausrüstung zur Ver fügung stellen und deren Anwendung überwachen, z. B. beim Arbeiten auf erhöhten Standorten (Bild ). Persönliche Schutzausrüstung und überwachungsbedürftige Anlagen Fortsetzung lernen & können Zweipoliger Spannungsprüfer für Niederspannung - sollte Regelfall bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sein Verbesserte Sicherheit durch Verwendung berührungsgeschützter Klemmringe bei Anschlussarbeiten an unter Spannung stehenden Niederspannungskabeln Persönliche Schutzausrüstungen - richtige Verwendung unterweisen und Benutzung kontrollieren Reinigen einer nicht freigeschalteten Mittelspannungsanlage Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind zu verwenden. Hilfspersonal muss sich in sicherem Abstand aufhalten.

Autor
  • H. H. Egyptien
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