Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Fragwürdiger Auftrag zur Geräteprüfung
ep12/2006, 1 Seite
ein Auftrag klar umrissen werden. Die Schriftform schafft hierbei immer Klarheit für beide Seiten. Für eine elektrotechnische Anweisung, die rechtswidrig ist, existiert erst recht kein Formular. Zu 4.: Im Ernstfall muss der Leiter der Instandhaltung nachweisen können, dass er eine befähigte Person ausgewählt, klare Anweisungen getroffen und mit Stichproben kontrolliert hat (über die er zweckmäßiger Weise Notizen machen sollte). Nur so kann er nachweisen, dass er der bei ihm verbleibenden Aufsichtsverantwortung bei dem Delegieren nachgekommen ist. J. Schliephacke Fragwürdiger Auftrag zur Geräteprüfung ? Vom Verantwortlichen eines Gewerbebetriebs erhielt ich den Auftrag, die ortsveränderlichen elektrischen Geräte in den Werkstätten und den Büros zu prüfen. Als Zusatz war angemerkt, dass ich die Prüfung stichprobenweise an etwa 10 % der Geräte durchführen und dazu bei einem Rundgang durch alle Räumlichkeiten des Unternehmens die Geräte herausgreifen sollte, „...bei denen auf Grund ihrer Beanspruchung oder ihres Zustands ein Defekt wahrscheinlich ist...“. Ist eine solche Verfahrensweise zulässig? Darf man einen solchen Auftrag annehmen? Ist es möglich, den Auftrag aufzuteilen in: · das Besichtigen aller Geräte mit dem Ziel, die offensichtlich fehlerhaften, nach DIN VDE 0702 zu prüfenden Geräte sofort aus dem Verkehr zu nehmen und · die Wiederholungsprüfung dieser herausgesuchten Geräte? ! Die Pflicht des Unternehmers ist es, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter bzw. für den sicheren Zustand der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu sorgen. Wie er dieser Pflicht nachkommt, kann ihm niemand vorschreiben. Insofern gibt es wohl keinen Anlass, diesen zweifellos ungewöhnlichen Auftrag anzunehmen und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sicherlich muss der Auftraggeber darauf hingeweisen werden, dass er mit dieser Verfahrensweise nicht „gesetzgetreu“ handelt. Er kommt seiner nach Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz sowie Unfallverhütungsvorschrift bestehenden Pflicht zur Prüfung nicht im vollen Umfang nach und hat mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen, falls durch eines der nicht geprüften Geräte ein Unfall ausgelöst wird. Zur Verfahrensweise. Es ist zu bedenken, dass mit der Auswahl der Geräte, bei denen „ein Defekt wahrscheinlich ist“, und die daher einer kompletten Prüfung nach DIN VDE 0702 unterzogen werden sollen, bereits eine Prüfung aller Geräte durch Besichtigung vorgenommen wird. Mit der Auswahl wird folgende in der Norm eingeräumte Möglichkeit genutzt: „Ist einer der in dieser Norm vorgegebenen Prüfgänge aus technischen Gründen oder wegen dem dazu erforderlichen Aufwand nicht durchführbar, so ist vom Prüfer zu entscheiden, ob trotzdem die Sicherheit bestätigt werden kann oder nicht“ (DIN VDE 0702; C2). Dies ist allerdings - aus meiner Sicht - eine unzulässige Verfahrensweise und wird von dem eigentlichen Schutzziel der Norm nicht gedeckt. Zum Prüfauftrag. Dem Prüfer wird damit - gewollt oder nicht gewollt - die Verantwortung für den Verzicht auf die neben dem Besichtigen nach genannter Norm weiterhin erforderlichen Einzelprüfungen übertragen. Als Elektrofachkraft übernimmt man diese Verantwortung, indem man den Auftrag so akzeptiert. Egal ob der Auftraggeber seinen Auftrag nun wohlüberlegt und bewusst so „doppelbödig“ abgefasst hat und als „Schlitzohr“ anzusehen ist oder trotz bester Absicht falsch gehandelt hat - es sollte darauf bestanden werden, dass die in der Frage genannte Formulierung gestrichen wird. Der Auftraggeber bzw. eine von ihm benannte Person - praktisch dessen befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung - sollte bestimmen, welche Geräte dem Auftragnehmer zur Prüfung zu übergeben sind. So gibt es eine klare Abgrenzung der Verantwortungen, eine ordnungsgemäße Aufgabenstellung und die übertragene Prüfung kann vollständig vorgenommen werden. Trotzdem sollte man den Auftraggeber darauf hinweisen, welche Anforderungen laut der Betriebssicherheitsverordnung an die befähigte Person zu stellen sind. Der andere Teil des Auftrags, die Auswahl der vollständig zu prüfenden Geräte durch eine Sichtprüfung, darf in dieser Form keinesfalls übernommen werden, weil sich die für das Prüfen verantwortlichen Elektrofachkraft damit von einer nicht fachkundigen Person vorschreiben läßt, wie sie zu prüfen hat (DIN VDE 1000 Teil 10). In diesem Fall hätte der Prüfer den ganzen „Schwarzen Peter“ in der Tasche. Sollte man den gesamten beschriebenen Auftrag dennoch unverändert übernehmen, dann: · ist dies keine Prüfung aller ortsveränderlichen Geräte des Unternehmens und · dürfen nur die ausgewählten und dann geprüften Geräte nach der bestandenen kompletten Prüfung zu weiteren Verwendung freigegeben und mit der Prüfmarke gekennzeichnet werden. Welche juristischen Konsequenzen sich für Auftraggeber sowie Auftragnehmer ergeben würden, wenn man in der gewünschten Form „prüft“ oder sich bewusst auf den im Sinne einer umfassenden Sicherheit „faulen Kompromiss“ einlässt, um dadurch wenigstens etwas Sicherheit in den Betrieb zu bringen, steht auf einem anderen Blatt. K. Bödeker Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 12 EP1206-994-999 21.11.2006 8:44 Uhr Seite 997
Autor
- K. Bödeker
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