Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Festlegen von Prüfterminen
ep9/2005, 2 Seiten
Auswahlverantwortung: Einsatz einer geeigneten „verantwortlichen Elektrofachkraft“ (befähigte Person). Organisationsverantwortung: Klare Regelungen mit Aufgabenzuteilung, Kompetenzabgrenzung (insbes. „Pflichtenübertragung“ der Unternehmerverantwortung). Siehe auch Abschnitt 6 der DIN VDE 1000/10. Kontrollverantwortung: Aufsichtführung darüber, ob die Geschäftsleitung mit ihren Maßnahmen die Durchführung der elektrotechnischen Sicherheit gewährleistet hat. · Das Gleiche gilt für jede „verantwortliche Elektrofachkraft“ in der Unternehmens- Hierarchie. Fazit: Die „verantwortliche Elektrofachkraft“ darf fachliche Weisungen von einer (auch disziplinarisch übergeordneten) Nicht-Elektrofachkraft nicht befolgen. Das ergibt sich ganz klar aus Ziffer 6 von DIN VDE 1000 Teil 10. Diese elektrotechnische Regel sollte unbedingt beachtet werden. Es handelt sich um eine „Quasi-Unfallverhütungsvorschrift“, für die de facto Anwendungszwang besteht. In jedem Fall ist es wichtig, der Geschäftsleitung diese Problematik unmissverständlich - möglichst schriftlich - vorzutragen. Im Schadensfall müssen Geschäftsleitung und die „verantwortliche Elektrofachkraft“ sich gemeinsam verantworten: · Die Geschäftsleitung für die (unzulässig) erteilte Weisung auf elektrotechnischem Fachgebiet. · Die „verantwortliche Elektrofachkraft“, weil sie als Fachkraft die falsche Weisung hätte erkennen müssen. Sie trifft dann der Hauptvorwurf der schuldhaften Unterlassung. Literatur [1] Schliephacke, J.: Führungsverantwortung für elektrotechnische Sicherheit. Kissing,: Verlag WEKA-Media. Darin u. a. die Abschnitte: · Rechtliche Grundlagen · „Gerichtsfeste“ Organisation · Verhaltenstipps zur praktischen Umsetzung. J. Schliephacke; H.H.Egyptien Festlegen von Prüfterminen ? Wir prüfen ständig die ortsveränderlichen elektrischen Geräte mehrerer kleiner oder mittlerer Unternehmen, Institutionen und anderer Auftraggebern. Bisher haben wir bei einem positiven Abschluss der Prüfung das betreffende Gerät immer mit einer Prüfmarke versehen und darauf den von uns als angemessen betrachteten nächsten Prüftermin vermerkt. Wir orientierten uns dabei im Wesentlichen an den Tabellen der BGV A3 (früher BGV A2, davor VBG 4). Nunmehr verlangen einige Auftraggeber, dass wir diesen Termin auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung ermitteln. Ist das richtig? Wie können und müssen wir dieser Forderung nachkommen? ! Zum Prüftermin. In der Betriebssicherheitsverordnung wird der Arbeitgeber (Unternehmer) mit dem Ermitteln von „....Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen....“ (§3) beauftragt; Ihre Auftraggeber werden wohl in der Regel auch Arbeitgeber sein. Um der ebenfalls in der Betr Sich V festgelegten Pflicht zur Prüfung durch „..hierzu befähigte Personen überprüfen ...zu lassen“ (§ 10) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, als befähigte Person · entweder einen von ihm ausgewählten Mitarbeiter seines Unternehmens (Elektrofachkraft) · oder einen freien Sachverständigen (Elektrofachkraft) · oder einen ebenfalls von ihm ausgewählten Elektrofach-/Elektroservicebetrieb (dort tätige Elektrofachkraft) mit dem Wahrnehmen seiner oben angeführten Arbeitgeberpflicht zu beauftragen. Die jeweils als „befähigt“ ausgewählte und beauftragte Person muss in der Lage sein, die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte des Arbeitgebers/Unternehmens so vorzubereiten und durchzuführen, dass alle dafür bestehenden fachlichen und rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Das ist, wenn man die Vielzahl der Gesetze, Vorschriften und Normen sieht, scheinbar eine sehr schwierige Aufgabe. Alle dort aufgeführten Vorgaben laufen letztlich aber darauf hinaus, dass die zum Prüfen nach Betr Sich V „befähigte Person“ der „verantwortliche Prüfer“ sich ausreichend zu informieren hat und dann vor Ort selbst und allein über „ ... Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ....“ entscheiden darf. Problematisch wird das Erfüllen diese Vorgaben nur dann, wenn die nötige Fachkompetenz nicht vorhanden ist. Eine der Pflichten, die für den Arbeitgeber zu erledigen sind, ist das Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen, die beim Benutzen der Arbeitsmittel am Arbeitsort entstehen können, sowie das Festlegen der Maßnahmen, die für deren sichere Bereitstellung und Benutzung erforderlich sind. Eine davon ist die regelmäßige und rechtzeitige Prüfung. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 9 658 LESERANFRAGEN Arbeitgeber, Auftraggeber Auftrag Weisungen Prüfablauf im Unterbehmen Prüfung der elektrischen Geräte des Unternehmens Mitarbeiter, dem als befähigte Person die Verantwortung für den Prüfprozess übergeben wurde Prüfung Auftrag fremder Elektrofachbetrieb oder Sachverständiger, der mit dem Prüfen beauftragt wurde Arbeitgeber, Auftraggeber Auftrag Weisungen Prüfablauf im Unterbehmen Prüfung der elektrischen Geräte des Unternehmens Prüfung Auftrag fremder Elektrofachbetrieb oder Sachverständiger, der mit dem Prüfen beauftragt wurde Mitarbeiter, der als befähigte Person mit dem Prüfen/Arbeiten unter der Leitung des Verantwortlichen beauftragt wurde fachliche Vorgaben fachliche Weisung a) b) Mögliche Varianten zum Wahrnehmen der Verantwortung nach Betr Sich V für das Prüfen elektrischer Arbeitsmittel (Geräte) unter Mitwirkung einer betriebsfremden Elektrofachkraft a)Der Arbeitgeber beruft einen Mitarbeiter als „befähigte Person“ und diese - eine Elektrofachkraft - organisiert und verantwortet den Prüfprozess. Sie kann - wie im Bild dargestellt - eine betriebsfremde Elektrofachkraft mit dem Durchführen der Prüfung beauftragen b)Der Arbeitgeber beauftragt eine betriebsfreme Elektrofachkraft mit dem Wahrnehmen der Verantwortung für den Prüfprozess und beruft einen Mitarbeiter - eine elektrotechnisch unterwiesene Person - als „befähigte Person“ zum Erledigen der im Zusammenhang mit dem Prüfen erforderlichen innerbetrieblichen Arbeiten unter Leitung und Aufsicht der betriebsfremden Elektrofachkraft Eine solche „Gefährdungs-Beurteilung“ (Betr-Sich V §3) ist aus fachlicher Sicht nur dem möglich, der · die Geräte, ihre Bemessungsdaten, Eigenschaften, Schwachstellen und ihren Lebenslauf kennt, · über ihre Einsatzbedingungen und ihre Wartung, die Qualifikation ihrer Anwender und andere ihre Ausfallwahrscheinlichkeit beeinflussenden Faktoren gut informiert ist, · ihre Prüfung selbst vorgenommen und beurteil hat und · über die nötige Fachkompetenz verfügt. Nach Ihrer Schilderung wurden Sie „nur“ mit dem unmittelbare Durchführen der z. B. in DIN VDE 0702 vorgeschriebenen Prüfgänge „Besichtigen, Messen und Erproben“ (Bild a) beauftragt. Sie wurden nicht als „befähigte Person“ des betreffenden Unternehmens eingesetzt und somit nicht mit dem Wahrnehmen der Verantwortung des Auftraggebers (Arbeitgebers) für das Bestimmen von „ ... Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ...“ beauftragt. Somit bleibt die Verantwortung für das Festlegen der Prüftermine beim Arbeitgeber. Die von Ihnen genannten Termine sind für den Auftraggeber (Arbeitgeber) dann eine bedenkenswerte, aber trotzdem eben „nur“ nach bestem Wissen und Gewissen ausgesprochene Empfehlung. In diesem Fall müsste der Auftraggeber einer „befähigte Person“ seines Unternehmens die Verantwortung für das Prüfen übergeben und diese damit u. a. auch mit dem Erarbeiten einer Gefährdungsbeurteilung und dem Festlegen der Prüftermine entsprechend Betr Sich V beauftragen (Bild a). Wenn Ihr Auftraggeber bzw. seine für das Prüfen verantwortliche befähigte Person (Elektrofachkraft) (Bild a) · Ihre Empfehlung übernimmt und · Sie beauftragt, auf den Prüfmarken die Termine anzugeben oder nicht anzugeben, so erfolgt das unter dessen Verantwortung, egal ob es einen solchen Auftrag gibt oder nicht. Sie sollten in jedem Fall im Prüfprotokoll oder auf andere Weise ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei den von Ihnen genannten Terminen um Empfehlungen handelt und es nach Betr Sich V dem Auftraggeber (Arbeitgeber) obliegt, über deren Verbindlichkeit zu entscheiden. Wenn Ihr Auftraggeber in seinem Unternehmen keinen Mitarbeiter als zum Prüfen „befähigte Person“ (Elektrofachkraft - verantwortlicher Prüfer) berufen kann (Bild b), so bleibt noch die Möglichkeit, dass Sie nicht nur mit dem Prüfen der Geräte, sondern auch mit der Verantwortung für den gesamten nach Betr Sich V zu organisierenden Prüfablauf betraut werden. Dann hätten Sie selbst, gemeinsam mit dem Auftraggeber, alle Voraussetzungen zu nennen und zu organisieren, die von Ihnen zum Ermitteln der Prüftermine gemäß Betr Sich V und für das Abwicklen der anderen Prüfaktivitäten benötigt werden. Dann hätten Sie auch das Recht und die Pflicht, die oben genannte Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten und auf deren Grundlage den verbindlichen nächsten Prüftermin festzulegen. Viele kleine und mittlere Betriebe, Institutionen, Schulen, Heime, Behörden usw. werden gar keine andere Möglichkeit haben, als einen derartigen Auftrag an eine betriebsfremde Elektrofachkraft zu erteilen. Nur so können sie eine fachgerechte und gesetzestreue Prüfung ihrer elektrischen Arbeitssmittel gewährleisten. Welche vertraglichen und rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kann hier nicht besprochen werden; wir werden dazu aber noch Stellung nehmen. K. Bödeker LS-Schalter der Charakteristiken „L“ und „H“ ? Welche charakteristischen Merkmale haben die älteren Leitungsschutzschalter der „L“- und „H“-Typen? ! Leitungsschutzschalter der Charakteristiken „H“ (Haushalt-Leitungsschutz) und „L“ (Leitungsschutz) waren Betriebsmittel, die in DIN VDE 0641 (VDE 0641) genormt waren. Leitungsschutzschalter der Charakteristik „L“ gab es schon vor 1945. Abgelöst wurden sie erst 1988 durch die neuen harmonisierten Typen der Charakteristik „B“ und „C“. Bei der Charakteristik „H“ hatte es sich um eine Sonderentwicklung gehandelt, mit der die Erfüllung der Abschaltbedingung verbessert werden sollte. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 9 1 2 3 4 6 8 10 20 Nennstrom 300 0,1 0,04 Zeit Minuten Sekunden H L B C H/L 16...25 B/C 8...32 Strom/Zeit-Grenzband von LS-Schaltern der Typen H, L, B und C
Autor
- K. Bödeker
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