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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

LS-Schalter der Charakteristiken "L" und "H"

ep9/2005, 2 Seiten

Welche charakteristischen Merkmale haben die älteren Leitungsschutzschalter der "L"- und "H"-Typen?


Eine solche „Gefährdungs-Beurteilung“ (Betr-Sich V §3) ist aus fachlicher Sicht nur dem möglich, der · die Geräte, ihre Bemessungsdaten, Eigenschaften, Schwachstellen und ihren Lebenslauf kennt, · über ihre Einsatzbedingungen und ihre Wartung, die Qualifikation ihrer Anwender und andere ihre Ausfallwahrscheinlichkeit beeinflussenden Faktoren gut informiert ist, · ihre Prüfung selbst vorgenommen und beurteil hat und · über die nötige Fachkompetenz verfügt. Nach Ihrer Schilderung wurden Sie „nur“ mit dem unmittelbare Durchführen der z. B. in DIN VDE 0702 vorgeschriebenen Prüfgänge „Besichtigen, Messen und Erproben“ (Bild a) beauftragt. Sie wurden nicht als „befähigte Person“ des betreffenden Unternehmens eingesetzt und somit nicht mit dem Wahrnehmen der Verantwortung des Auftraggebers (Arbeitgebers) für das Bestimmen von „ ... Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ...“ beauftragt. Somit bleibt die Verantwortung für das Festlegen der Prüftermine beim Arbeitgeber. Die von Ihnen genannten Termine sind für den Auftraggeber (Arbeitgeber) dann eine bedenkenswerte, aber trotzdem eben „nur“ nach bestem Wissen und Gewissen ausgesprochene Empfehlung. In diesem Fall müsste der Auftraggeber einer „befähigte Person“ seines Unternehmens die Verantwortung für das Prüfen übergeben und diese damit u. a. auch mit dem Erarbeiten einer Gefährdungsbeurteilung und dem Festlegen der Prüftermine entsprechend Betr Sich V beauftragen (Bild a). Wenn Ihr Auftraggeber bzw. seine für das Prüfen verantwortliche befähigte Person (Elektrofachkraft) (Bild a) · Ihre Empfehlung übernimmt und · Sie beauftragt, auf den Prüfmarken die Termine anzugeben oder nicht anzugeben, so erfolgt das unter dessen Verantwortung, egal ob es einen solchen Auftrag gibt oder nicht. Sie sollten in jedem Fall im Prüfprotokoll oder auf andere Weise ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei den von Ihnen genannten Terminen um Empfehlungen handelt und es nach Betr Sich V dem Auftraggeber (Arbeitgeber) obliegt, über deren Verbindlichkeit zu entscheiden. Wenn Ihr Auftraggeber in seinem Unternehmen keinen Mitarbeiter als zum Prüfen „befähigte Person“ (Elektrofachkraft - verantwortlicher Prüfer) berufen kann (Bild b), so bleibt noch die Möglichkeit, dass Sie nicht nur mit dem Prüfen der Geräte, sondern auch mit der Verantwortung für den gesamten nach Betr Sich V zu organisierenden Prüfablauf betraut werden. Dann hätten Sie selbst, gemeinsam mit dem Auftraggeber, alle Voraussetzungen zu nennen und zu organisieren, die von Ihnen zum Ermitteln der Prüftermine gemäß Betr Sich V und für das Abwicklen der anderen Prüfaktivitäten benötigt werden. Dann hätten Sie auch das Recht und die Pflicht, die oben genannte Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten und auf deren Grundlage den verbindlichen nächsten Prüftermin festzulegen. Viele kleine und mittlere Betriebe, Institutionen, Schulen, Heime, Behörden usw. werden gar keine andere Möglichkeit haben, als einen derartigen Auftrag an eine betriebsfremde Elektrofachkraft zu erteilen. Nur so können sie eine fachgerechte und gesetzestreue Prüfung ihrer elektrischen Arbeitssmittel gewährleisten. Welche vertraglichen und rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kann hier nicht besprochen werden; wir werden dazu aber noch Stellung nehmen. K. Bödeker LS-Schalter der Charakteristiken „L“ und „H“ ? Welche charakteristischen Merkmale haben die älteren Leitungsschutzschalter der „L“- und „H“-Typen? ! Leitungsschutzschalter der Charakteristiken „H“ (Haushalt-Leitungsschutz) und „L“ (Leitungsschutz) waren Betriebsmittel, die in DIN VDE 0641 (VDE 0641) genormt waren. Leitungsschutzschalter der Charakteristik „L“ gab es schon vor 1945. Abgelöst wurden sie erst 1988 durch die neuen harmonisierten Typen der Charakteristik „B“ und „C“. Bei der Charakteristik „H“ hatte es sich um eine Sonderentwicklung gehandelt, mit der die Erfüllung der Abschaltbedingung verbessert werden sollte. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 9 1 2 3 4 6 8 10 20 Nennstrom 300 0,1 0,04 Zeit Minuten Sekunden H L B C H/L 16...25 B/C 8...32 Strom/Zeit-Grenzband von LS-Schaltern der Typen H, L, B und C Nach den damals gültigen Bestimmungen der VDE 0100 war für Leitungsschutzschalter allgemein ein „k-Faktor“ von 3,5 anzuwenden, für die Charakteristik „H“ war ein k-Faktor von 2,5 ausreichend. Das heißt, bei der Charakteristik „L“ musste der 3,5-fache Abschaltstrom berücksichtigt werden, bei der Charakteristik „H“ war der 2,5-fache Abschaltstrom ausreichend, obwohl damit nicht unbedingt gewährleistet war, dass es immer zu einer unverzögerten Auslösung kam - siehe nachfolgende Erläuterungen. Durch diese „Verkleinerung“ des k-Faktors beim Typ „H“ war es vielfach möglich, die vorhandenen Stromkreise besser auszunützen, weil man meist einen L-Automaten von 6 A durch einen H-Automaten von 10 A auswechseln konnte. Damit wollte man dem wachsenden Energiebedarf der Nachkriegsjahre Rechnung tragen. Seit etwa 1978 ist der Typ „H“ nicht mehr genormt. Da heute weder der Typ „L“ noch der Typ „H“ noch genormt sind, dürfen für Neuanlagen solche Leitungsschutzschalter nicht mehr eingesetzt werden. Als Ersatzbedarf für Altanlagen wären sie dagegen - soweit noch vorhanden - einsetzbar. Leitungsschutzschalter haben anders als Sicherungen einen thermischen Auslösebereich und einen Kurzschluss-Auslösebereich. Der thermische Auslösebereich war bei den Typen „L“ und „H“ in etwa gleich. Er lag bei Nennströmen bis 10 A bei 1,5 bis 1,9 (siehe Bild ). Das heißt, beim 1,5-fachen Nennstrom durfte der Leitungsschutzschalter innerhalb einer festgelegten Zeit nicht auslösen. Beim 1,9-fachen Strom musste der Leitungsschutzschalter innerhalb einer festgelegten Zeit auslösen. Bei Nennströmen 16 A bis 25 A lag der Wert zwischen 1,4 und 1,75 und bei Nennströmen 32 A und größer lag der Wert zwischen 1,3 und 1,6. Diese Werte entsprachen in etwa den Werten von gL-Sicherungen. Aber im Kurzschluss-Auslösebereich gab es eine Unterscheidung. Beim Typ „L“ durfte beim 2,4-fachen des kleinen Prüfstroms eine Auslösung in einer Zeit kleiner 0,1 s nicht erfolgen, beim 5,25-fachen des kleinen Prüfstromes musste eine Auslösung in 0,2 s erfolgen. Beim Typ H lag der Wert zwischen dem 2-und 3-fachen des Nennstroms. Da Leitungsschutzschalter vom Typ B und C im Überlastbereich zwischen dem 1,13 und 1,45-fachen des Nennstroms auslösen, ist es nach DIN VDE 0100 (VDE 0100) aus Gründen der Strombelastbarkeit möglich, die alten Typen L und H durch B und C zu ersetzen. Allerdings muss zwingend die Abschaltbedingung überprüft werden. Das heißt, es muss geklärt werden, ob in der vorhandenen elektrischen Anlage der notwendige Abschaltstrom von 5 x Nennstrom beim Typ B und 10 x Nennstrom beim Typ C zum fließen kommen kann. Bei einem Ersatz von Typ L durch Typ B dürfte es keine Probleme geben. W. Hörmann Prüfung elektrischer medizinischer Geräte ? Darf ein Elektrohandwerksmeister medizinische elektrische Geräte überprüfen oder ist eine zusätzliche spezielle Qualifikation notwendig? ! Medizinische elektrische Geräte sind selbstverständlich elektrische Geräte wie jedes andere elektrische Gerät auch. Deshalb ist es natürlich möglich, ein solches Gerät im elektrischen Sinne zu überprüfen. Diese Überprüfung kann also wie in der BGV A 3 (früher BGV A2, davor VBG 4) bzw. der DIN VDE 0702 und auch DIN VDE 0751 durchgeführt werden. Ein Elektrohandwerksmeister muss also eine Beurteilung über den Zustand des Geräts im elektrischen Sinne abgeben können. Die sehr unterschiedliche Gefährdung, die von medizinischen elektrischen Geräten ausgehen kann, erfordert jedoch regelmäßige Kontrollen dieser Geräte. Diese gehen jedoch über eine rein elektrische Überprüfung hinaus. Danach hat der Betreiber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherheitstechnische Kontrollen durchführen zu lassen, in den Fristen, in denen auf Grund der Erfahrungen mit entsprechenden Mängeln gerechnet werden muss. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung schreibt vor, dass die Hersteller solcher Geräte die Fristen im Sinne einer Minimierung des Restrisikos vorgeben. Vorgaben hierfür enthält die DIN VDE 0751. Allerdings sind in solchen Kontrollen auch Prüfungen der Funktionalität vorgeschrieben. Spätestens bei einer solchen Prüfung dürfte die Kenntnis einer Elektrofachkraft bezüglich der meisten medizinischen elektrischen Geräte erschöpft sein. Die elektrische Prüfung eines medizinischen elektrischen Geräts durch eine Elektrofachkraft ist also möglich. Diese Prüfung dürfte für den Nutzer (Auftraggeber) jedoch von relativ geringem Nutzen sein, da er die regelmäßige Prüfung gemäß der Medizinprodukte-Betreiberverordnung nachweisen muss, die viel umfangreicher ist und große Gerätekenntnis erfordert. Letztere schließt allerdings immer auch die elektrische Prüfung mit ein. T. Flügel Ex-Schutz - Anschlusss über Schleppkette ? In einem Ex-Bereich, eingestuft in Zone 1, soll ein frequenzgeregelter Motor mit flexibler Leitung über eine Schleppkette angeschlossen werden. Der Kunde besteht darauf, Leitungsmaterial zu verwenden, das der dafür maßgebenden Norm entspricht, und es soll geschirmt sein. Dazu befragte Kabelhersteller wollen sich nicht festlegen. Was muss man mit Blick auf den Explosionsschutz beachten? Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 9 LESERANFRAGEN

Autor
  • W. Hörmann
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