Zur Leseranfrage "Prüfverbot aus Kostengründen" [1] bitte ich um Stellungnahme zu folgender Problemstellung: In einer größeren Behinderteneinrichtung ist daran gedacht, in Folge der allgemeinen Finanzknappheit, die Prüfintervalle für Wiederholungsprüfungen und regelmäßige Inspektionen in eigener Verantwortung, abweichend von den einschlägigen Vorschriften, bei bestimmten Anlagen zu verlängern. Beispielhaft sind Brandmeldeanlagen (DIN VDE 0833) und Lichtrufanlagen (DIN VDE 0834) zu nennen. In den Vorschriften sind vierteljährliche Inspektionen festgelegt, obwohl sich die Anlagen selbst überwachen und bei Störungen automatisch eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle abgesetzt wird. Nun sollen entsprechend verlängerte Inspektionsfristen festgelegt und dokumentiert werden. Ist der Betreiber grundsätzlich berechtigt in einer Art von Gefährdungsbeurteilung (Risikoabwägung), sicherheitstechnische Festlegungen (außerhalb der bestehenden Vorschriften) für seine Anlagen in eigener Regie festzulegen? Sind für die Abweichung von bestehenden Vorschriften, Abstimmungen mit der Berufsgenossenschaft oder dem Gewerbeaufsichtsamt notwendig? Ist es von Bedeutung, ob die Anlagen bauaufsichtlich gefordert oder auf freiwilliger Basis eingebaut wurden? Wie ist die Vorgehensweise rechtlich für die Führungskräfte (Verantwortliche Elektrofachkraft, Anlagenverantwortlicher, Sicherheitsfachkraft, Technischer Leiter, Einrichtungsleitung) zu sehen, wenn es zu einem Schadensfall oder Unfall kommt?