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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

Überstromschutz in ungeerdeten Netzen

ep4/2005, 1 Seite

An ungeerdete Gleichstromnetze, die jeweils von einer Batterie gespeist werden und mit einer Isolationsüberwachung versehen sind, werden unsere Anlagenteile angeschlossen. Der Überstromschutz der Stromkreise soll in den Verteilern teils mit Sicherungen und teils mit Leitungsschutzschaltern verwirklicht werden. Muss der Überstromschutz 2-polig ausgeführt werden oder genügt die 1-polige Absicherung? In DIN EN 60 204-1/VDE 0113 Teil 1:1998-11 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen", Abschn. 7.2 "Überstromschutz" ist dies nicht eindeutig geklärt.


Arbeitmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z. B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften. Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 8 Arb Sch G die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung dies zulässt. Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts der Unfallversicherungsträger, soweit es Inhalte der Betr Sich V konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären. Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden. Akzeptiert vom LASI im Juli 2003 Hinsichtlich der Aufzeichnung der Prüfergebnisse wird auf folgende LASI-Leitlinie verwiesen: Zu § 11 „Aufzeichnung der Prüfergebnisse“ Frage: Nach § 11 Betr Sich V sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmitteln aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden? Antwort: Durch die Betr Sich V werden keine konkreten Anforderungen an die Nachweisführung gestellt. In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Aufzeichnungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten: · Datum der Prüfung · Art der Prüfung · Prüfgrundlagen (z. B. BGV, VDE ... ) · was wurde im einzelnen geprüft, · Feststellungen im Ergebnis der Prüfung · Mängel und deren Bewertung · Aussagen zum Weiterbetrieb · Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung, wiederkehrende Prüfung), · Name und Bezeichnung des Prüfers. Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Akzeptiert vom LASI im Juli 2003 Rechtliche Situation im Schadensfall oder bei einem Unfall Der Umfang der Verantwortung richtet sich danach, ob ein Fehlverhalten als · „Falsches Tun“ oder · Unterlassen („Nichttun“) als schuldhaft zu werten ist. Ein Fachverantwortlicher, z. B. Elektrofachkraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, kann in der Regel nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er einen falschen Rat gegeben oder eine falsche Entscheidung bzw. Maßnahme getroffen hat und dadurch ein Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Ein Führungsverantwortlicher, das ist jeder, der in einer Garantenstellung tätig wird, also insbesondere der Vorgesetzte, Aufsichtführende, Anlagenverantwortliche, kann wegen eines Unterlassens in Garantenstellung zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er eine falsche Maßnahme getroffen oder untätig geblieben ist, obwohl er situationsbedingt dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Die rechtlichen Konsequenzen können u. a. bestehen in der · Festsetzung eines Bußgeldes · Schadenersatzansprüchen geschädigter Personen oder Institutionen · Regress der Berufsgenossenschaft oder anderer gesetzlicher Unfallversicherungsträger und sogar · einer strafrechtlichen Verurteilung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe). Literatur [1] Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Leseranfrage „Prüfverbot aus Kostengründen“. Elektropraktiker, Berlin 58(2004)12, S. 948. J. Schliephacke, H.-H. Egyptien Überstromschutz in ungeerdeten Netzen ? An ungeerdete Gleichstromnetze, die jeweils von einer Batterie gespeist werden und mit einer Isolationsüberwachung versehen sind, werden unsere Anlagenteile angeschlossen. Der Überstromschutz der Stromkreise soll in den Verteilern teils mit Sicherungen und teils mit Leitungsschutzschaltern verwirklicht werden. Muss der Überstromschutz 2-polig ausgeführt werden oder genügt die 1-polige Absicherung? In DIN EN 60 204-1/VDE 0113 Teil 1:1998-11 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen“, Abschn. 7.2 „Überstromschutz“ ist dies nicht eindeutig geklärt. ! Unabhängig davon, ob es sich um Gleichstrom oder Einphasen-Wechselstrom handelt und welcher Art die Verbraucher sind, ist in ungeerdeten zweipoligen Anlagen mit mehreren Stromkreisen deren zweipoliger Überstromschutz erforderlich. Bei nur einpoliger Absicherung wäre es möglich, dass der ungesicherte Außenleiter eines Stromkreises ungenügend gegen Überstrom geschützt ist, wenn er Körperschluss oder Erdschluss hat und gleichzeitig der andere Außenleiter · eines anderen Stromkreises mit größerem Leiternennquerschnitt und entsprechend größerem Nennstrom der Überstrom-Schutzeinrichtung oder · von mehreren anderen Stromkreisen ebenfalls mit Körperschluss oder Erdschluss behaftet ist. Die Isolationsüberwachung kann davor nicht zuverlässig schützen, weil sie zwar schon den ersten Fehler meldet, jedoch dessen Beseitigung vor Eintritt des zweiten Fehlers den Menschen überlassen ist. Wenn Leitungsschutzschalter als Überstrom-Schutzeinrichtungen vorgesehen sind, können zwei einpolige pro Stromkreis eingesetzt werden. Für die Übersichtlichkeit ist es jedoch besser, zweipolige Leitungsschutzschalter zu verwenden. In Gleichstromanlagen dürfen nur solche Leitungsschutzschalter eingebaut werden, die vom Hersteller ausdrücklich als dafür geeignet erklärt worden sind. E. Hering Fliegende Verdrahtung ? Bei der Überprüfung der elektrischen Anlage eines Bürogebäudes stellten wir fest, dass die Mantelleitungen für die Klimageräte lose auf dem Teerpappdach verlegt sowie die Abzweigdose für die Verdrahtung der Steuerung der Klimageräte nur am Gehäuse des Klimageräts „eingehängt“ waren. Außerdem wurden in Einbautöpfen (Rohre, die nach unten hin offen sind) einer Beleuchtungsinstallation der Fahrbahn, Abzweigdosen zur Verbindung des ankommenden Erdkabels mit der Anschlussleitung der Leuchte eingesetzt. Diese Abzweigdosen wurden teilweise ohne abschließenden Deckel mit einer Gießharzmasse ausgegossen, in der sich Risse gebildet hatten. · Wo gibt es Aussagen über das feste oder lose Verlegen von Mantelleitungen auf Teerpappdächern? · Wie ist das Anhängen von elektrischen Abzweigdosen an Klimageräten zu werten? · Welche Vorschrift gestattet den Einsatz von Gießharzmasse in Abzweigdosen? Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 4 260 LESERANFRAGEN Anzeige

Autor
  • E. Hering
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