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Betriebsführung | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Leitlinien zum ArbSchG und zur BetrSichV

ep10/2004, 2 Seiten

Der Länderausschuss für Anlagensicherheit (LASI) kommentiert und interpretiert u. a. nach Bedarf die sehr allgemein gehaltenen Festlegungen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diskussionspunkte sind auch die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben sowie Prüffristen.


Fragen zum Arbeitsschutz Bei Einführung neuer Gesetze und anderer Regelungen treten Fragen erfahrungsgemäß verstärkt am Anfang ihrer Umsetzung auf. Dies gilt auch für betriebliche Regelungen. An die Vollzugsbehörden der Länder, also die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämter, werden derartige Fragen zur Umsetzung vom Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G) und der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) in spezieller und allgemeiner Form herangetragen. Der zuständige Arbeitsausschuss des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI) berät solche Zweifelsfragen und veröffentlicht in Form von Fragen und Antworten sogenannte Leitlinien zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Die Fragen und Antworten werden je nach Erfordernis aktualisiert. Eine besondere Bedeutung kommt der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben () 10 Mitarbeiter) zu. Insbesondere die Anforderungen an die Dokumentation bereiten immer wieder Schwierigkeiten. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in diesem Heft auf den Seiten 11 und 12 von Lernen und Können. Praxisgebühr bei Arbeitsunfall Frage: Für Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie bei den Betrieben bestehen vielfach Unklarheiten über die Zuzahlungen bei Arznei- und Heilmitteln sowie die Zahlung der so genannten Praxisgebühr. Müssen diese bei Arbeitsunfällen entrichtet werden? LASI: Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall zunächst an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene Durchgangsarzt kann beim Arbeitgeber erfragt werden. Er sollte auch auf dem im Betrieb vorhandenen Erste-Hilfe-Aushang angegeben sein (Bild ) Prüffristen Insbesondere bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln kommt in Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 der Betr Sich V der Frage zur Anwendung bisheriger Prüffristen eine besondere Bedeutung zu. Frage: In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der Betr Sich V für den Arbeitgeber bindend? LASI: Das Konzept der Betr Sich V sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 Betr Sich V · Art, · Umfang und · Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z. B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften. Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 8 Arb Sch G die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften ohne kritische Beurteilung des konkreten Falles übernimmt. Er muss zusätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber andererseits aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zulässt. Letztlich bedeutet dies bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln keine Änderung gegenüber der bisherigen Situation. In der maßgebenden BG-lichen Vorschrift BGV A2 heißt es in § 5 Abs. 1 Satz 2: Die Fristen (für Wiederholungsprüfungen) sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Letztlich kann und konnte der Betrieb, d. h. die verantwortliche Elektrofachkraft, schon immer die Prüffristen unter Berücksichtigung der Durchführungsanweisung zur BGV A2 und der Situation im Betrieb festlegen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich ergänzend eine Abstimmung mit Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt/ Staatliches Amt für Arbeitsschutz. Ergänzend wird vom LASI zu § 10 Abs. 2 der Betr Sich V „Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“ darauf verwiesen, dass die Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften derzeit die Anforderungen der Betr Sich V konkretisieren und als Erkenntnisquelle für die Ermittlung von Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen weiterhin herangezogen werden können. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 10 798 BETRIEBSFÜHRUNG Leitlinien zum Arb Sch G und zur Betr Sich V Der Länderausschuss für Anlagensicherheit (LASI) kommentiert und interpretiert u. a. nach Bedarf die sehr allgemein gehaltenen Festlegungen im Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G) und in der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). Diskussionspunkte sind auch die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben sowie Prüffristen. Dieses Plakat der BGI 510.1 „Erste Hilfe“ gehört in jeden Betrieb und auf jede Baustelle. In dem Kasten unten rechts finden sich Angaben über die wichtigen Ansprechpartner bei einem Unfall, z. B. den Durchgangsarzt. Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance Gut geführte Unternehmen legen Wert auf einen einladenden Eingangsbereich, gepflegte Waschräume und auf Mitarbeiter in einheitlicher und attraktiver Berufskleidung. Sie setzen Image und Sauberkeit als Visitenkarte ihres Betriebes ein. Manche Anbieter haben diese Imageleistungen unter einem Dach gebündelt und bietet diese aus einer Hand an. So hat der Kunde nur einen Ansprechpartner zu konsultieren und kann sich dann voll und ganz auf seine eigenen Kernkompetenzen konzentrieren. Berufskleidung im Miet-Service Wird ein solcher Service genutzt, sind die Mitarbeiter eines Handwerks- oder Industriebetriebes mit berufsspezifischer Miet-Kleidung ausgestattet. Vor Ort nimmt der Kundenberater Maß und stellt die passenden Artikel zusammen. Mit Hilfe eines kleinen elektronischen Chips, der sich in jedem Kleidungsteil befindet, wird gewährleistet, dass der Mitarbeiter nach jedem Wäschetausch seine persönliche Berufskleidung zurückerhält. Der einheitliche Auftritt eines Betriebes kann auf Wunsch mit der Anbringung von Namens-, Firmen- oder Verbandsemblemen noch verstärkt werden. Mit der Industriewäsche im Mietservice ein bestmögliches Waschergebnis erzielt. Je nach Verschmutzung kommen 50 Waschsortierungen und 15 Waschprogramme zum Einsatz. Im Vergleich zur Haushaltswäsche bringt dies deutliche Einsparungen: · 30 % geringerer Verbrauch an Ressourcen · 73 % geringere Wassermengen · 50 % geringerer Verbrauch an Primärenergie. Bei Beschädigung oder Verschleiß der Bekleidung wird funktionsgerecht vom Dienstleister repariert bzw. unbrauchbar gewordene Teile ausgetauscht. Auch auf Personalveränderungen wird sofort reagiert. Überflüssige Teile werden zurückgenommen und neue Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen ausgestattet. Zu einem fest vereinbarten Wochentag bringt der Servicefahrer die saubere Kleidung und holt gleichzeitig die Schmutzwäsche zum Waschen ab. Waschraumhygiene, Schmutzfang und Erfrischung Ein hygienisch einwandfreier Waschraum spiegelt die hohe Mitarbeiter-und Kundenorientierung eines Unternehmens wieder. Mit dem entsprechenden Angebot ist dafür gesorgt, dass Waschräume und Toiletten hygienisch sicher sind, Schmutz von Fußböden ferngehalten wird und erfrischendes Tafelwasser die Gesundheit und Produktivität am Arbeitsplatz fördert. Das Produktangebot kann sehr vielseitig sein und unter anderem Handtuch-, Seifen- und Toilettenpapierspender, Duftsysteme, Schmutzfangmatten (Bild ) und Tafelwassergeräte umfassen. Der Service umfasst Beratung, Installation und Tausch- bzw. Nachfüllservice. So werden beispielsweise in regelmäßigem Abständen Handtuchrollen und Schmutzfangmatten ausgetauscht, Seifen und Lotionen geliefert, Papiervorräte hinterlegt usw. B. Duchmann Diese Sicht der Situation kann sich erst ändern, wenn der Betriebssicherheitsausschuss eigene Regelungen veröffentlicht. Dabei wird man allerdings kaum von bewährten Festlegungen in den Unfallverhütungsvoschriften abweichen. Dokumentation Frage: Nach § 11 Betr Sich V sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmitteln aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. hinsichtlich Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden? LASI: Durch die Betr Sich V werden keine konkreten Anforderungen an die Nachweisführung gestellt. In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Aufzeichnungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten: · Datum der Prüfung, · Art der Prüfung, · Prüfgrundlagen (u. a. Berufsgenossenschaftliche Standards, Normen, z. B. des DIN oder VDE), · Was wurde im Einzelnen geprüft? · Feststellungen im Ergebnis der Prüfung, · Mängel und deren Bewertung, · Aussagen zum Weiterbetrieb, · Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung, wiederkehrende Prüfung), · Name/Bezeichnung des Prüfers. Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Anmerkung: Die „Befähigte Person“ im Bereich der Elektrotechnik wird dem Grundsatz nach stets eine Elektrofachkraft sein, die allenfalls bestimmte Teilaufgaben unter ihrer Leitung und Aufsicht an andere Personen, z. B. elektrotechnisch unterwiesene Personen, delegieren kann. Frage: Wie hat auf Baustellen bei Arbeitsmitteln der Nachweis der letzten Prüfung entsprechend § 11 der Betr Sicher V zu erfolgen? LASI: Für Geräte kann der Nachweis auf der Baustelle zwar mit einer Plakette (Bild ) am Arbeitsmittel geführt werden, im Betrieb muss aber die Aufzeichnung über das Ergebnis der Prüfung vorliegen. Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung In diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen. Frage: In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich? LASI: Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern. Hier liegt die Entscheidung - aber auch die Verantwortung - beim Unternehmer. Im Allgemeinen ist für stationäre, gleichartige Tätigkeiten die Gefährdungsbeurteilung relativ selten zu wiederholen. Auf Bau- und Montagestellen hat eine erneute Gefährdungsbeurteilung je nach Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsplatzes oft täglich oder noch häufiger zu erfolgen. Im Übrigen ist die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung schon immer in der Praxis realisiert worden, da für die verschiedenen Tätigkeiten im Einzelfall vom Unternehmer bzw. der Führungskraft jeweils festgelegt wurde, welche Aufstiegshilfsmittel, Abdeckeinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen usw. für die einzelne Tätigkeit verwendet werden müssen. H-H. Egyptien Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 10 799 BETRIEBSFÜHRUNG Sauberkeit und Imagegewinn für Industrie und Handwerk Für kleine und mittlere Betriebe ist ein professioneller Service für die Berufskleidung und Waschraumhygiene ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur. Bei der Abwicklung werden klare Vorteile deutlich, wenn diese Dienstleistungen aus einer Hand angeboten werden. Für Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen kann der Prüfnachweis entsprechend § 11 der Betriebssicherheitsverordnung mit einer derartigen Plakette geführt werden. Die Dokumentation über eine solche Prüfung ist im Betrieb aufzubewahren. Mit Schmutzfangmatten beginnt Sauberkeit bereits an der Eingangstür und das im einheitlichen Firmen-Design Foto: HTS

Autor
  • H.-H. Egyptien
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