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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Prüfungen in einer Zahnarztpraxis

ep4/2005, 1 Seite

Zur Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Geräte in einer Zahnarztpraxis habe ich folgende Fragen: Wie oft ist diese Überprüfung erforderlich und welche Geräte und Werte müssen dabei überprüft werden? Welche Preise sind anzusetzen, und ist es z. B. bei Mehrfachsteckdosenverlängerungen dann nicht günstiger, sie gegen neue zu ersetzen?


LESERANFRAGEN Prüfungen in einer Zahnarztpraxis ? Zur Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Geräte in einer Zahnarztpraxis habe ich folgende Fragen: · Wie oft ist diese Überprüfung erforderlich und welche Geräte und Werte müssen dabei überprüft werden? · Welche Preise sind anzusetzen, und ist es z. B. bei Mehrfachsteckdosenverlängerungen dann nicht günstiger, sie gegen neue zu ersetzen? ! Durchführen von Prüfungen Das Prüfen elektrischer Anlagen und Geräte in einer Zahnarztpraxis muss wie in allen anderen Betriebsstätten grundsätzlich durch eine Elektrofachkraft erfolgen. Nur dadurch ist sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand der Anlage und der Geräte gewährleistet wird. Nur Elektrofachkräfte können den Zustand einer Anlage oder eines Geräts einschätzen und deren weitere gefahrlose Nutzung über einen absehbaren Zeitraum zulassen. Prinzipiell müssen bei einer solchen Prüfung in einer Zahnarztpraxis drei Aspekte beachtet werden: Ortsfeste Elektroanlage. Für eine regelmäßige Überprüfung ist der Zahnarzt zuständig. Er muss eine Elektrofachkraft mit der regelmäßigen Überprüfung beauftragen. Nach BGV A 3 (bis zum 1.1.05 BGV A 2) § 5 Tabelle 1A ist eine feste Anlage mindestens alle vier Jahre zu prüfen. In begründeten Fällen kann diese Prüffrist verkürzt, in keinem Fall aber darf sie verlängert werden. Es sind eventuelle Vorgaben des Planers oder Errichters der Anlage zu Wiederholungsprüfungen zu beachten. Die prüfende Elektrofachkraft muss sich darüber bewusst sein, dass sie in einer medizinisch genutzten Einrichtung prüft und alle Besonderheiten nach DIN VDE 0100-710 (VDE 0100 Teil 710) kennen muss, z.B. die Erfordernis von zusätzlichen Schutzgeräten. Ebenso zählen dazu auch eine Überprüfung der medizinischen Nutzung und die damit verbundene Einstufung des medizinisch genutzten Raums. Anmerkung: Die in einigen Ausgaben der BGV A 3 § 5, Tabelle 1A, noch festgesetzte Prüffrist von 1 Jahr für Anlagen der Gruppe 700 gilt nicht für die jetzt in der Normenklassifizierung neu dazugekommene Norm DIN VDE 0100-710 (VDE 0100 Teil 710). Diese Anlagen sollen in Fortsetzung der Praxis aus der früheren DIN VDE 0107 (VDE 0107) ebenfalls nur alle vier Jahre geprüft werden müssen. Neuere Ausgaben der BGV A 3 berücksichtigen dies schon. Elektrische Geräte. Auch für elektrische Geräte gilt BGV A 3 § 5, Tabelle 1 B. Die dort festgesetzten maximalen Prüffristen sind unter Beachtung der jeweiligen Geräteherstellerangaben einzuhalten. Medizinische elektrische Geräte. Es ist zwar prinzipiell möglich, dass eine Elektrofachkraft medizinische elektrische Geräte im elektrischen Sinne überprüft, zumal wenn es sich um einfache Geräte handelt. Bei diesen sind vor allem die Anforderungen aus DIN VDE 0751-1 (VDE 0751 Teil 1) zu beachten. Beim Prüfen von medizinischen elektrischen Geräten ist das Medizinproduktegesetz unbedingt zu beachten. Danach beinhaltet eine vollständige Prüfung auch eine Funktionsprobe. Solche Funktionsproben erfordern jedoch spezielle Kenntnisse für das jeweils betroffene medizinische elektrische Gerät. Für die gefahrlose Bedienung von Röntgengeräten ist beispielsweise eine spezielle Ausbildung erforderlich. Die in einer Zahnarztpraxis prüfende Elektrofachkraft muss sich deshalb auf eine für sie verantwortbare Überprüfung (z. B. Sichtkontrolle) beschränken und sollte den Zahnarzt ausdrücklich auf seine Überprüfungspflichten für medizinische elektrische Geräte - beispielsweise durch den jeweiligen Kundendienst - hinweisen. Einschätzung möglicher Gefährdungen Die im Allgemeinen für elektrische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel verwendeten Isolationswerkstoffe unterliegen einem Alterungsprozess. Hierdurch besteht die Gefahr, dass die Isolationseigenschaft entscheidend minimiert wird bis dahin, dass sie ganz aufgehoben wird. Es kann dadurch zu Gefahrenstellen für Personen kommen oder aber durch Kurzschlüsse Brände ausgelöst werden. Umwelteinflüsse wie Feuchtigkeit, Staub, Licht- und Wärmeeinstrahlung können den Alterungsprozess noch beschleunigen. Störungen sind dann programmiert. Da diese dann plötzlich eintreten, stellen sie auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Ebenso müssen Abnutzungserscheinungen und Beschädigungen berücksichtigt werden. Mittelpunkt einer Wiederholungsprüfung ist deshalb, · diese mögliche Gefährdung einzuschätzen und zugleich · eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob die betreffende Anlage oder das Gerät diesen gefahrlosen Zustand bei normaler Nutzung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung beibehält. Gemäß DIN VDE 0105-10 (VDE 0105 Teil 100), Abschn. 5.3.101, können diese Prüfungen sowohl durch Besichtigen, durch Messen, durch Erproben sowie durch eine Kombination aus diesen Tätigkeiten erfolgen. Es ist also Sache der Elektrofachkraft, wie diese Prüfung je nach Beschaffenheit und Art der Anlage und des Geräts erfolgen kann. Preisgestaltung Der Unternehmer ist ggf. an die jeweiligen Tarifvereinbarungen gebunden. Er wird natürlich berücksichtigen müssen, dass eine Wiederholungsprüfung von einer ausgebildeten Elektrofachkraft durchzuführen ist. Gelegentlich kann die Reparatur eines einfachen elektrischen Geräts den Neubeschaffungswert bei weitem übersteigen. Ein Austausch ist dann natürlich sinnvoll. Es ist jedoch zu beachten, dass neu beschaffte Geräte nur dann in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn der Hersteller ausdrücklich eine Bescheinigung über eine elektrische Prüfung mitliefert. Andernfalls besteht die Pflicht, auch dieses Gerät vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen - BGV A 3 § 5 (1) und (4). T. Flügel Festlegung von Prüffristen ? Zur Leseranfrage „Prüfverbot aus Kostengründen“ [1] bitte ich um Stellungnahme zu folgender Problemstellung: In einer größeren Behinderteneinrichtung ist daran gedacht, in Folge der allgemeinen Finanzknappheit, die Prüfintervalle für Wiederholungsprüfungen und regelmäßige Inspektionen in eigener Verantwortung, abweichend von den einschlägigen Vorschriften, bei bestimmten Anlagen zu verlängern. Beispielhaft sind Brandmeldeanlagen (DIN VDE 0833) und Lichtrufanlagen (DIN VDE 0834) zu nennen. In den Vorschriften sind vierteljährliche Inspektionen festgelegt, obwohl sich die Anlagen selbst überwachen und bei Störungen automatisch eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle abgesetzt wird. Nun sollen entsprechend verlängerte Inspektionsfristen festgelegt und dokumentiert werden. · Ist der Betreiber grundsätzlich berechtigt in einer Art von Gefährdungsbeurteilung (Risikoabwägung), sicherheitstechnische Festlegungen (außerhalb der bestehenden Vorschrif-Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 4 258 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinfo/Archiv). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER

Autor
  • T. Flügel
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