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Elektrotechnik

Bauarbeiten geringen Umfangs

ep4/2006, 1 Seite

Als Beurteilungsmaßstab für die Bauarbeiten geringen Umfangs wird in [1], Abschnitt 1.2 „Begriffsbestimmungen“, ein Wert von 10 Arbeitsschichten angegeben. In der BGI 608 vom Juni 2004 werden im Abschnitt 2.4 demgegenüber 100 Arbeitsstunden als Grenze für Bauarbeiten geringen Umfangs genannt. Abgesehen davon, dass für eine Arbeitsschicht 4 h, 8 h, 8,5 h, 12 h usw. gelten können, ist die „Schicht“ im allgemeinen Verständnis 8 h lang. Also sind sich daraus ergebende 80 h doch schon eine merkliche Abweichung von 100 h. Warum wird die Formulierung der BGI 608 in [1] anders dargestellt?


Literatur [1] Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz - TAB 2000. Frankfurt/M: VWEW Energieverlag. [2] DIN VDE 0298-4:2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit. [3] DIN 18 015-1:2002-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Planungsgrundlagen. F. Schmidt Bauarbeiten geringen Umfangs ? Als Beurteilungsmaßstab für die Bauarbeiten geringen Umfangs wird in [1], Abschnitt 1.2 „Begriffsbestimmungen“, ein Wert von 10 Arbeitsschichten angegeben. In der BGI 608 vom Juni 2004 werden im Abschnitt 2.4 demgegenüber 100 Arbeitsstunden als Grenze für Bauarbeiten geringen Umfangs genannt. Abgesehen davon, dass für eine Arbeitsschicht 4 h, 8 h, 8,5 h, 12 h usw. gelten können, ist die „Schicht“ im allgemeinen Verständnis 8 h lang. Also sind sich daraus ergebende 80 h doch schon eine merkliche Abweichung von 100 h. Warum wird die Formulierung der BGI 608 in [1] anders dargestellt? ! Sie haben mit Ihrem Einwand formal voll und ganz Recht. · In der BGI 608 vom April 2004 heißt es eindeutig: „Bauarbeiten geringen Umfangs sind Arbeiten, deren Ausführung ca. 100 Arbeitsstunden nicht überschreitet. 100 Arbeitsstunden werden z. B. erreicht, wenn fünf Beschäftigte je 20 Stunden Bauarbeiten ausführen. · In der vorangehenden bis dahin geltenden BGI 608 hieß es demgegenüber: ,,Bauarbeiten geringen Umfangs sind Arbeiten, deren Ausführung etwa 10 Arbeitsschichten nicht überschreitet. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Bevor auf die Gründe für diese abweichenden Darstellungen eingegangen wird, sollen nachfolgend die aktuellen Grundlagen der berufsgenossenschaftlichen Regelungen erläutert werden. In der neuen BGVR-Systematik gibt es drei Ebenen: · BG-Vorschriften (BGV) - bisher als Unfallverhütungsvorschriften bezeichnet - benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen Berufsgenossenschaften beschlossen. Diese Vorschriften sind in die Kategorien A (Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation), B (Einwirkungen), C (Betriebsart/Tätigkeiten) und D (Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren) eingeteilt. · BG-Regeln (BGR) sind allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben den Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den BG-Vorschriften/Unfallverhütungsvorschriften. · BG-Informationen (BGI) sind speziell zusammengefasste Veröffentlichungen, z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen usw. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von BG-lichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen (BGI) die Einzel-Berufsgenossenschaften zuständig. Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder arbeitsmedizinische Grundsätze gehören nicht zu der vorstehenden Systematik; sie werden daher gesondert als BG-Grundsätze (BGG) bezeichnet. Aus diesen Definitionen erkennt man, dass sowohl BGR als auch BGI keine verbindlichen Regelungen enthalten. Diese sind in erster Linie als Entscheidungshilfen gedacht, mit denen in verbindlichen BG-Vorschriften als Schutzziel genannte Forderungen umgesetzt werden können. Beurteilungsmaßstab In der Praxis hatten sich bei der Auslegung des Begriffs 10 Arbeitsschichten in der alten BGI 608 gelegentlich Schwierigkeiten ergeben, die u. A. bei Ihren Berechnungen erwähnt werden. Daher hat man sich bei der Neubearbeitung der BGI 608 auf die Angabe der Zeit festgelegt. Diese 100 Stunden sind jedoch nach wie vor kein absoluter Maßstab, daher der Hinweis ,,ca. 100 Arbeitstunden“. Es kann notwendig sein, auch bei Arbeiten, die in weniger als 100 Stunden erledigt werden, aber sich wegen der Kürze der einzelnen Arbeitsschichten unter Umständen insgesamt über eine längere Zeit erstrecken, besondere Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Hier sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung maßgebend. Andererseits wird man sich bei einem entsprechend positiven Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durchaus auch einmal „nach oben“ orientieren können. Insoweit stehen sowohl etwa 10 Schichten ebenso wie ca. 100 Stunden für die Beschreibung der gleichen Größenordnung, an der man sich zu orientieren hat. Nicht ohne Grund hat man daher in der Anmerkung zu 2.4 der BGI 608 vom Juni 2004 als Beispiel die 100 Stunden im Vergleich zu fünf Beschäftigten und 20 Stunden Tätigkeit aufgeführt. Literatur [1] Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Besondere Speisepunkte auf Baustellen. Elektropraktiker, Berlin 58(2004)12, S. 972-975. H.-H. Egyptien Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 4 EP0406-256-265 21.03.2006 15:57 Uhr Seite 259

Autor
  • H.-H. Egyptien
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