Elektrotechnik
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Schutzmaßnahmen
Forderungen an Leitungsroller
ep11/2005, 3 Seiten
die zulässigen Einsatzgebiete für alle Kabelprodukte wurde auf DIN VDE 0298 Teil 1 verwiesen. Da die heute gültigen Normen · aus den alten VDE-Bestimmungen übernommen wurden und · in eine gemeinsame Norm DIN VDE 0276-603 unter Einschluss der Normen für die Materialien, Prüfverfahren, Anwendungsgebiete und Strombelastbarkeiten überführt wurden, gibt es technisch gesehen keine Änderung zwischen den „alten NYY nach VDE 0271“ und den „NYY nach 0276-603,3G“ - der Hinweis auf „3G“ ist notwendig, weil im Teil 603 auch noch die VPE-isolierten 1-kV-Kabel (im Teil 5G) untergebracht sind. Die Verlegung im Freien ist seit jeher zulässige Anwendungsart für diese Kabel. H. Myland Installationsumfang in Wohnräumen ? Die Raumausstattung von Wohnungen soll sich nach DIN 18015-2 richten. Nach dieser Norm wird die 3-fach-Steckdose bei einer Telefon/Antennen-Kombination als 1-fach gewertet. Laut Baubeschreibung soll noch eine Kombination aus 3-fach-Steckdose und Telefon/Antenne (diese als Leerdose ausgeführt) installiert werden. Wird die zweite 3-fach-Kombination als eine Steckdose oder als drei Steckdosen gezählt? ! DIN 18 015-2 ist im August 2004 neu erschienen. Sowohl in dieser als auch in der vorhergehenden Fassung von August 1996 ist die Mindestanzahl der Steckdosen je Raum und Raumgröße in Tabelle 2 angegeben. Bei der Ermittlung der Anzahl der im Einzelnen vorzusehenden Steckdosen gilt nun für beide Ausgaben, dass die neben Antennensteckdosen angeordneten Steckdosen als Dreifachsteckdosen vorzusehen sind, diese aber bei der Ermittlung der Mindestanzahl nach Tabelle 2 als Einfachsteckdosen zählen. Der Fall, dass eine Kombination aus Telefon/ Antennen-Steckdose und 3-fach-Steckdose so ausgeführt wird, dass die Telefon/Antennensteckdose zum Zeitpunkt der Abnahme (noch) als Leerdose ausgeführt wird, ist in den Normen nicht betrachtet. Streng genommen braucht diese 3-fach-Steckdose nicht als Einfachsteckdose gezählt zu werden. Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass die Zuordnung einer 3-fach-Steckdose zu einer Antennensteckdose den Hintergrund hat, später mehrere Audio/Video-Geräte in räumlicher Nachbarschaft anschließen zu können. Diese Steckdosen stehen dann nicht mehr als „allgemeine“ Steckdosen im Sinne der Tabelle 2 für weitere Geräte zur Verfügung. Im Hinblick auf die spätere Nutzung dieser Antennensteckdose sollte dieses bei der Planung der Gesamtanzahl der Steckdosen für diesen Raum berücksichtigt werden. Eine Telefonsteckdose, die benachbart zu einer Antennensteckdose angeordnet wird, benötigt nach DIN 18 015-2 von 2004 immer eine ihr zugeordnete Steckdose. Dieses macht Sinn, da heutzutage Telekommunikationsendgeräte in der Regel mit einem Netzteil an das 230-V-Netz angeschlossen werden. Diese Steckdose wird dann nicht bei der Ermittlung der Mindestanzahl nach Tabelle 2 mitgezählt. B. Siedelhofer Forderungen an Leitungsroller ? Entsprechend BGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ ist es Vorschrift, dass Leitungsroller schutzisoliert sein müssen. Das trifft bei den durch unsere Firma gekauften auch zu. In der neuen BGI 608 wird aber jetzt außerdem gefordert: „Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird.“ Dürfen die neuen Leitungsroller, die schutzisoliert, aber außen komplett aus Metall sind, noch verwenden werden? ! Forderungen der BGI 608. In der bisherigen BGI 608 vom August 2000 wurden an Leitungsroller grundsätzlich in Abschnitt 5.2.3 folgende Anforderungen gestellt: „Leitungsroller müssen für erschwerte Bedingungen (rauer Betrieb, gekennzeichnet durch Hammer im Quadrat) geeignet und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP X4 genügen.“ Die von Ihnen beschriebenen Leitungsroller dürften diesen Anforderungen als schutzisolierte Betriebsmittel entsprechen. Das Unfallgeschehen, insbesondere auf Bau-und Montagestellen, gab Veranlassung, bei einer Neuausgabe der BGI 608 die Anforderungen an Leitungsroller präziser zu fassen. Daher ist jetzt ausführlich in Abschnitt 3.3.3 der BGI vom Juni 2004 folgendes gefordert: „Leitungsroller müssen mit Leitungen nach Abschnitt 3.3.2 ausgerüstet und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.“ Nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut bedeutet, dass · Konstruktionsteile, in denen sich elektrische Betriebsmittel, z. B. Steckvorrichtungen, Thermoschalter, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), befinden, von anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen doppelt oder verstärkt isoliert sind und Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 859 · elektrisch leitende Verbindungen zwischen dem Schutzleiter der Steckvorrichtungen und anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen nicht vorhanden sind. · Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird. · Leitungsroller müssen mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. · Bei Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1000 W Leistung ist der Leitungsroller im abgewickelten Zustand zu benutzen. · Leitungsroller müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und der Schutzart IP X4 genügen. Einsatz unter erschwerten Bedingungen bedeutet: Einsatz unter sehr hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei sehr tiefen Temperaturen bis -25 °C. Praktisch bedeutet dies, dass nach Mitte des Jahres 2004 grundsätzlich nur Leitungsroller eingesetzt werden dürfen, die den erhöhten Anforderungen nach der neuen BGI 608 entsprechen. BG-liche Informationen (BGI) sind allerdings keine absolut verbindlichen Rechtsnormen (s. Kasten). Arbeitsschutzgesetz. Im § 5 wird eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen in folgendem Umfang gefordert: · Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. · Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. · Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch - die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Betriebssicherheitsverordnung. Ergänzende Regelungen finden sich in § 3: „Gefährdungsbeurteilung · Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. · Kann nach den Bestimmungen des § 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen - die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, - die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und - das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. · Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Aus diesen gesetzlichen Regelungen erkennt man, dass in allen Fällen, bei denen keine verbindlichen Festlegungen bestehen, der Unternehmer und die Führungskräfte die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Normen (VDE-Bestimmungen) und sonstiger Fachveröffentlichungen, also z. B. auch der BGI 608, festlegen werden. Entsprechende Hinweise enthält auch Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Notwendige Maßnahmen. Bezogen auf Ihren Fall sollten folgende Ersatz-Schutzmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden: · Der Einkauf ist anzuweisen, Betriebsmittel (z. B. Leitungsroller) ab sofort nur noch in einer Ausführung zu beschaffen, die den Festlegungen in der BGI 608 vom Juni 2004 entspricht. · Die vorhandenen Leitungsroller ,,alter Ausführung“ sind unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilungen ausschließlich an weniger durch Feuchtigkeit, Staub, mechanische und chemische Beanspruchung beeinflussten Stellen einzusetzen. · Außerdem sind diese Betriebsmittel besonders zu kennzeichnen und einer häufigeren Prüfung zu unterziehen. Die Mitarbeiter sind anzuweisen, bei geringsten Schäden Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 860 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. BG-liche Veröffentlichungen BG-Vorschriften (BGV) Unfallverhütungsvorschriften benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen Berufsgenossenschaften beschlossen. Diese Vorschriften sind eingeteilt in die Kategorien A Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation, B Einwirkungen, C Betriebsart/Tätigkeiten und D Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren. BG-Regeln (BGR) Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben den Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Unfallverhütungsvorschriften. BG-Informationen (BGI) In dieser Ebene werden spezielle Veröffentlichungen, z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen usw. zusammengefasst. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von BG-lichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen die Einzel-Berufsgenossenschaften zuständig. BG-Informationen beschreiben im Gegensatz zu den BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) zunächst keine rechtsverbindlichen Pflichten, sondern geben in erster Linie dem Unternehmer und den Führungskräften beispielhafte Standards und Lösungsvorschläge vor, die sie bei der im Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung nutzen können. und auffälligen Erscheinungen an Leitungen oder Leitungsroller diese sofort außer Betrieb zu nehmen und der Elektrowerkstatt zuzuleiten. Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sollten die Leitungsroller nach BGI 608 vom August 2000 weiterbetrieben werden können. H.-H. Egyptien Klassische Nullung neben TN-S-System ? Wir haben im Rahmen der Installation einer strukturierten Netzwerkverkabelung den Auftrag, zusätzlich zu den in den Büroräumen befindlichen „klassisch genullten“ Schutzkontaktsteckdosen, Arbeitsplatzsteckdosen für die EDV-Nutzung zu installieren. Diese Steckdosen werden an neu zu installierende Etagenunterverteiler angeschlossen, während die bestehenden Steckdosen, wie die ebenfalls „klassisch genullte“ Beleuchtungsanlage auch, an den vorhandenen Unterverteilungen angeschlossen bleiben sollen. Damit wären dann im selben Raum sowohl Stromkreise vorhanden, die „klassisch genullt“ am „Verteiler alt“ angeschlossen sind, als auch „stromlos genullte“ Stromkreise, angeschlossen an „Verteiler neu“. Ist dies zulässig? ! Bis auf wenige Ausnahmen - siehe Beiblatt 2 zu DIN VDE 0100 (VDE 0100) - gibt es in den VDE-Bestimmungen keine Vorgaben, elektrische Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den damals gültigen Normen entsprochen haben, an neuere Normen anzupassen. Entsprechendes gilt auch für Anlagen die nach TGL-Vorschriften errichtet wurden. Dass es dabei in einen Raum zu einer unterschiedlichen Qualität bei den angewendeten Maßnahmen kommt, kann dabei nicht verhindert werden. Solange es nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung kommen kann (d. h., die eine Maßnahme darf die andere nicht unwirksam machen), ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Steckdosen, versorgt aus klassisch genullten Stromkreisen, zusammen mit Steckdosen, gespeist von TN-S-Stromkreisen, in ein und dem selben Raum zur Anwendung kommen. Ob für den vorgesehenen Anwendungszweck „EDV-Nutzung“ diese „Mischtechnik“ nicht von Nachteil ist, muss vor Ort geklärt werden. Selbst wenn verhindert werden könnte, dass es zu einer „Vermischung“ der Steckdosen kommt, kann aufgrund der Vermaschung im Gebäude nicht verhindert werden, dass über die Schutzleiter der TN-S-Stromkreise Unsymmetrieströme zum fließen kommen. Ob es dabei zu Störungen an den EDV-Systemen kommt, hängt von Art und Umfang der Vermaschung der EDV-Systeme ab. Aber selbst bei Umrüstung aller Steckdosen wird sich keine EMV-taugliche Stromversorgung ergeben. Hier wären zusätzliche Überlegungen notwendig. W. Hörmann Spannungsfall im Neutralleiter ? Die Veröffentlichungen [1][2] zeigen, dass Ströme im Neutralleiter unbedingt in punkto Erwärmung zu berücksichtigen sind, da ein Spannungsfall im Neutralleiter sowohl durch Oberwellenstrom als auch durch Schieflast verursacht werden kann. Wie wird der Spannungsfall im Neutralleiter im Falle langer Leitungsstrecken sowohl bei Oberwellenbelastung als auch bei Schieflast berechnet? ! Die Spannungs-Unsymmetrie wird in der Regel gering sein und nur ganz wenige Prozent betragen. Somit wird auch die sich ergebende Strom-Unsymmetrie dreiphasiger (aber linearer) Verbraucher denkbar gering ausfallen. Ihr Einfluss auf den Spannungsfall im Neutralleiter ist vernachlässigbar. Die Folgen für das angeschlossene Betriebsmittel wiegen viel schwerer, wie Sie im neuen Leonardo Leitfaden Band 5.1.3 (www.lpqi.org in der Bibliothek unter Anwendungs-Leitfäden) nachlesen können. Einphasige Lasten. Bei aus einphasigen Lasten her rührenden Strom-Unsymmetrien ist der Spannungsfall im Neutralleiter gerade so groß, wie er sich aus dem Ausmaß an Unsymmetrie ergibt. Wenn z. B. als Extremfall ein Außenleiter unbelastet ist und die anderen beiden zwei gleiche Lasten speisen, fließt im Neutralleiter der gleiche Strom wie in jedem der beiden belasteten Außenleiter. Der Spannungsfall ist entsprechend in den belasteten Außenleitern und im Neutralleiter jeweils gleich groß, bzw. im Neutralleiter doppelt so groß, falls jemand dessen Querschnitt halbiert hat. Dann liegt aber bereits ein gefährlicher Zustand vor. Das Gleiche gilt, wenn nur eine einphasige Last angeschlossen ist. Oberschwingungen. Hier sieht die Sachen anders aus. Wir betrachten hier nur den Fall symmetrischer dreiphasiger Belastung des Netzes durch gleichartige bzw. ähnliche Einphasenlasten. Reine Dreiphasenlasten ohne Anschluss an den Neutralleiter können den Neutralleiter natürlich auch nicht be- oder überlasten. Oberschwingungs- ebenso wie sonstige Ströme fließen hier nur in den Außenleitern. Bei Einphasenlasten heben sich die Grundschwingungsströme im Neutralleiter auf, gerade wie bei »normalen« linearen Lasten. Es fließt also kein 50-Hz-Strom im Neutralleiter. Die niedrigste vorkommende und in aller Regel überwiegende Frequenz beträgt 150 Hz. Der 150-Hz-Strom ist im Rückleiter genau drei Mal so groß wie in jedem Außenleiter, weil die Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11
Autor
- H.-H. Egyptien
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