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Elektrotechnik

Aus der Rechtsprechung - Versicherungsschutz auf dem Weg vom dritten Ort

ep6/2001, 2 Seiten

Ein Versicherter hatte am Unfalltag Rufbereitschaftsdienst. Von

seinem Arbeitgeber wurde ihm ein Handy zur Verfügung gestellt. Innerhalb von zwei Stunden nach einem Anruf sollte er am Einsatzort sein. Der Arbeitgeber hatte keine Einwände dagegen, dass der Versicherte während seines Rufbereitschaftsdienstes zur Freundin und den Kindern fuhr.


Arbeitssicherheit BGFE belohnt Betriebe, die hohe Unfallbelastungen senken Die BGFE hat ein bewährtes Bonus-System, das niedrige Unfallzahlen mit Beitragsnachlässen bis zu 26 Prozent belohnt. Das System ist einfach und plausibel: Liegt die Unfallbelastung eines Betriebs unter dem Durchschnitt aller Betriebe, verringert sich sein Beitrag. Betriebe aus Gewerbezweigen mit hoher Unfallbelastung kamen in der Vergangenheit nicht einmal in die Nähe der Nachlasszone. Selbst wenn durch gute Präventionsarbeit die Unfallkosten von Jahr zu Jahr niedriger wurden, blieben sie weiterhin über dem Durchschnitt aller Betriebe und konnten von dem klassischen Bonus-System nicht profitieren. Eine Satzungsänderung der BGFE ermöglicht nun auch den sogenannten „Belastungsbetrieben“, in den Genuss eines Beitragsnachlasses bis zu 10 Prozent zu kommen. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Unfallverhütung im Betrieb. Weniger Unfälle bedeuten niedrigere Unfallkosten; niedrigere Unfallkosten bedeuten einen geringeren Beitrag für die Gesamtheit der Unternehmen, die Mitglied der BGFE sind. Gelingt es einem Betrieb, durch besondere Bemühungen um Sicherheit und Gesundheitsschutz seine Unfallbelastung zwei Jahre hintereinander zu senken, so erhält er von der BGFE den verdienten Nachlass. Die BGFE will mit der neuen Regelung „Belastungsbetriebe“ zur Unfallverhütung motivieren. Der verantwortungsvolle und umsichtige Umgang des Unternehmers mit seinen Mitarbeitern verbessert nicht nur das Arbeitsklima, sondern macht sich dann auch finanziell bezahlt. Der Beschluss der Vertreterversammlung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Bei der nächsten Beitragsberechnung im April 2001 können Betriebe erstmals von der neuen Regelung profitieren. Nähere Informationen und Einzelheiten zur Berechnung des Beitragsnachlasses sind auf den Internetseiten unter www.bgfe.de im Bereich „Betriebe/Beitrag“ enthalten. 5. Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ Die wichtigste Neuerung im 5. Nachtrag zur UVV „Krane“, BGV D6 (früher VBG 9) findet sich in § 11 „Sicherheitsabstände“. Bisher galt, dass flurbediente Krane einen Sicherheitsabstand von der Kranbahn nach oben zur Decke von 0,5 m einhalten mussten. Ausnahmen waren · flurbediente Krane unter ebenen Decken, · flurbediente Einträger-Brückenkrane bis zu einer Tragfähigkeit von 10 t, sofern sich auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden. Die neue Regelung erlaubt bei allen flurbedienten Kranen, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden, unabhängig von der Art der Decke, auf einen Sicherheitsabstand nach oben zu verzichten. Damit werden in Zukunft viele Anträge zur Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung überflüssig. Eine Änderung, die nur für wenige Betriebe relevant ist, betrifft die Prüffristen für kraftbetriebene Fahrzeugkrane ab dem 13. und für Turmdrehkrane ab dem 14. Betriebsjahr. Aus der Rechtsprechung Versicherungsschutz auf dem Weg vom dritten Ort Ein Versicherter hatte am Unfalltag Rufbereitschaftsdienst. Von seinem Arbeitgeber wurde ihm ein Handy zur Verfügung gestellt. Innerhalb von zwei Stunden nach einem Anruf sollte er am Einsatzort sein. Der Arbeitgeber hatte keine Einwände dagegen, dass der Versicherte während seines Rufbereitschaftsdienstes zur Freundin und den Kindern fuhr. Diese Strecke betrug etwa 30 Kilometer bei einer Fahrzeit von 30 bis 45 Minuten. Der gewöhnliche Arbeitsweg betrug drei Kilometer bei einer Fahrzeit von 5 Minuten. Als ein Störungseinsatz gemeldet wurde, fuhr der Versicherte von der Wohnung seiner Freundin zur eigenen Wohnung, um dort in das Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 6 450 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 6 451 Branche aktuell Unzureichend gesicherte Kabelenden führten zu einem Unfall durch Stromschlag Dienstfahrzeug umzusteigen, das die benötigten Werkzeuge enthielt. Kurz vor Erreichen der eigenen Wohnung erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Versicherungsschutz ist nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Ausgangspunkt des Weges zum Ort der Tätigkeit kann auch ein sogenannter dritter Ort sein, wenn der Versicherte sich dort mindestens zwei Stunden lang aufgehalten hat. Zusätzlich wird ein angemessenes Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit gefordert. Zu berücksichtigen ist ferner das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich der Versicherte unter Versicherungsschutz. Bei der Wohnung der Freundin handelt es sich um einen sogenannten dritten Ort, da der Aufenthalt dort länger als zwei Stunden betrug. Der Versicherte befand sich während der ganzen Zeit seiner Rufbereitschaft unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort in ständiger Bereitschaft, um sofort zu einem von seinem Arbeitgeber benannten Einsatzort zu fahren. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht entgegen, dass der Weg von der Wohnung der Freundin das Zehnfache des üblichen Weges betrug. Dabei hat das Landessozialgericht berücksichtigt, dass die Einsatzorte während der Rufbereitschaft wechselten, weil sie sich im gesamten Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers befanden und somit natürlich auch wesentlich länger als die üblichen 3 km sein konnten. Maßgebend war für das Gericht allein das festgelegte Kriterium, dass der im Rufbereitschaftsdienst stehende Mitarbeiter in längstens zwei Stunden jeden möglichen Einsatzort erreichen können musste. Damit war die äußerste Grenze der zulässigen Entfernung vom Arbeitgeber vorgegeben. (LSG Baden-Württemberg vom 21.01.1999 - Az: L 7 U 549/98). Unfallauswertung Kabelenden nicht gegen Berührung gesichert Arbeitsauftrag: Zur Sanierung eines Wohnhauses sollte auch die Heizungsanlage isoliert werden. Der Auftrag für diese Arbeiten wurde von einem Heizungsmonteur einer Leiharbeitnehmerfirma ausgeführt. Zur gleichen Zeit waren auch noch die Elektroinstallationsarbeiten im Gange. Unfallhergang: Bei der Ausführung der Isolierarbeiten stand der Monteur durch die Rohrleitungen des Heizungssystems großflächig mit Erdpotential in Berührung. Unbeabsichtigt berührte er die im Bild erkennbaren unisolierten Kabelenden und erlitt einen Stromschlag. Unfallanalyse: Da die Elektrofirma sofort informiert wurde, konnte im Nachhinein nicht mehr geklärt werden, ob bereits zumindest für den Außenleiter ein provisorischer Schutz vorhanden war. Jedoch auch der im Bild zu erkennende Zustand ist nicht akzeptabel, da auch der Neutralleiter als „aktives Teil“ anzusehen ist und gegen Berührung gesichert werden muss (§§ 3 und 7 der BGV A2, früher VBG 4). J. Jühling

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  • J. Jühling
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