Elektrotechnik
Unfallauswertung - Kabelenden nicht gegen Berührung gesichert
ep6/2001, 1 Seite
Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 6 451 Branche aktuell Unzureichend gesicherte Kabelenden führten zu einem Unfall durch Stromschlag Dienstfahrzeug umzusteigen, das die benötigten Werkzeuge enthielt. Kurz vor Erreichen der eigenen Wohnung erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Versicherungsschutz ist nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Ausgangspunkt des Weges zum Ort der Tätigkeit kann auch ein sogenannter dritter Ort sein, wenn der Versicherte sich dort mindestens zwei Stunden lang aufgehalten hat. Zusätzlich wird ein angemessenes Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit gefordert. Zu berücksichtigen ist ferner das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich der Versicherte unter Versicherungsschutz. Bei der Wohnung der Freundin handelt es sich um einen sogenannten dritten Ort, da der Aufenthalt dort länger als zwei Stunden betrug. Der Versicherte befand sich während der ganzen Zeit seiner Rufbereitschaft unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort in ständiger Bereitschaft, um sofort zu einem von seinem Arbeitgeber benannten Einsatzort zu fahren. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht entgegen, dass der Weg von der Wohnung der Freundin das Zehnfache des üblichen Weges betrug. Dabei hat das Landessozialgericht berücksichtigt, dass die Einsatzorte während der Rufbereitschaft wechselten, weil sie sich im gesamten Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers befanden und somit natürlich auch wesentlich länger als die üblichen 3 km sein konnten. Maßgebend war für das Gericht allein das festgelegte Kriterium, dass der im Rufbereitschaftsdienst stehende Mitarbeiter in längstens zwei Stunden jeden möglichen Einsatzort erreichen können musste. Damit war die äußerste Grenze der zulässigen Entfernung vom Arbeitgeber vorgegeben. (LSG Baden-Württemberg vom 21.01.1999 - Az: L 7 U 549/98). Unfallauswertung Kabelenden nicht gegen Berührung gesichert Arbeitsauftrag: Zur Sanierung eines Wohnhauses sollte auch die Heizungsanlage isoliert werden. Der Auftrag für diese Arbeiten wurde von einem Heizungsmonteur einer Leiharbeitnehmerfirma ausgeführt. Zur gleichen Zeit waren auch noch die Elektroinstallationsarbeiten im Gange. Unfallhergang: Bei der Ausführung der Isolierarbeiten stand der Monteur durch die Rohrleitungen des Heizungssystems großflächig mit Erdpotential in Berührung. Unbeabsichtigt berührte er die im Bild erkennbaren unisolierten Kabelenden und erlitt einen Stromschlag. Unfallanalyse: Da die Elektrofirma sofort informiert wurde, konnte im Nachhinein nicht mehr geklärt werden, ob bereits zumindest für den Außenleiter ein provisorischer Schutz vorhanden war. Jedoch auch der im Bild zu erkennende Zustand ist nicht akzeptabel, da auch der Neutralleiter als „aktives Teil“ anzusehen ist und gegen Berührung gesichert werden muss (§§ 3 und 7 der BGV A2, früher VBG 4). J. Jühling
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- J. Jühling
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