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Elektrotechnik

Neue Unfallverhütungsvorschrift BGV B11

ep9/2001, 1 Seite

Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV B11 ,,Elektromagnetische Felder" ist durch die Anfang Mai stattgefundene Vertreterversammlung der BGFE erlassen worden und zum 1. Juni in Kraft getreten.


Arbeitssicherheit Neue Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV B11 „Elektromagnetische Felder“ ist durch die Anfang Mai stattgefundene Vertreterversammlung der BGFE erlassen worden und zum 1. Juni in Kraft getreten. Gleichzeitig ist vom Arbeitskreis EMV/EMF des Fachausschusses Elektrotechnik die dazu gehörige berufsgenossenschaftliche Regel BGR B11 „Elektromagnetische Felder“ erarbeitet worden. Durch sie werden die einzelnen Paragraphen der BGV B11 konkretisiert und für den Anwender mit umsetzbaren Hilfestellungen versehen. Die Regel BGR B11 beinhaltet neben den Konkretisierungen auch den vollständigen Text (z. B. Paragraphentext, zulässige Expositionswerte) der BGV B11. Erschienen ist diese BGR ebenfalls am 1. Juni. Weitere Informationen zum Thema „Elektromagnetische Felder“ erhalten Sie bei EMF-Messdienst der bgfe (Tel.: 02 21/37 78-445 oder E-Mail: emfmess@bgfe.de). Aus der Rechtssprechung Kein Versicherungsschutz beim Spaziergang während der Mittagspause Der Kläger arbeitet überwiegend im Sitzen an einem Bildschirmarbeitsplatz in einem vollklimatisierten Großraumbüro, in dem kein allgemeines Rauchverbot besteht. In der Mittagspause ging er auf den Betriebshof, um „frische Luft zu schnappen“. Auf dem Rückweg stürzte er und verletzte sich. Das Landesozialgericht Baden-Württemberg hat den Versicherungsschutz abgelehnt, weil kein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestand. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Aufenthalt im Freien der Erholung diente und damit auch der betrieblichen Leistungsfähigkeit zugute kam. Dies reicht jedoch nicht aus, um den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Spaziergang mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Das Gericht ging davon aus, dass hier keine solchen besonderen Gründe einer notwendigen Erholung gegeben sind, da die Arbeit in einem Großraumbüro mit Klimaanlage übliche Arbeitsbedingungen darstellen, auch wenn in diesem Großraumbüro geraucht wurde. Da eine Klimaanlage vorhanden war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Rauchen unerträgliche Arbeitsbedingungen bestanden. Der Aufenthalt im Freien hat deshalb keine überragende Bedeutung für die Ausübung des Berufs. Nicht entscheidend ist die Länge der zurückgelegten Strecke oder die Aufenthaltsdauer im Freien sowie, ob der Versicherte sich außerhalb oder innerhalb des Betriebsgeländes befand. Das Gericht zog einen Vergleich zur Rechtslage bei Wegen zur Essenseinnahme. Es setzt den der Erholung dienenden Weg der Essenseinnahme gleich, der auch nicht unter Versicherungsschutz steht. Die Nahrungsaufnahme ist für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit wesentlich, der Aufenthalt im Freien dagegen nicht. (LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1998 - Az: L 2 U 2840/98) Versichert in der Fahrgemeinschaft? Vieles spricht für eine Fahrgemeinschaft: Sie entlastet unsere verstopften Straßen, reduziert Kraftstoffverbrauch und Abgase und schont das Portemonnaie auf dem Weg zur Arbeit und zurück. Aber ist sie auch gesetzlich unfallversichert? Zahlt die BG auch, wenn jemand als Fahrer oder Beifahrer von seinem direkten Weg von oder zu der Arbeit abweicht, um einen Mitfahrer abzuholen oder abzusetzen? Schließlich gilt jeder Um- und Abweg von der direkten Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung grundsätzlich als nicht versichert. Grundsätzlich versichert. Die Fahrgemeinschaft ist die Ausnahme von der Regel: Natürlich sind die Fahrgemeinschaftsteilnehmer unfallversichert. Fahrgemeinschaften sind auf allen Wegen versichert, die unmittelbar dazu dienen, Fahrer und Mitfahrer nach Hause bzw. zum Betrieb zu bringen. Dabei können die Mitfahrer auch aus verschiedenen Betrieben kommen. Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Mitfahrer nicht direkt an der Haustür oder am Werkstor ein- oder aussteigen, sondern z. B. einen Teil des Weges zu Fuß, mit eigenem Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen. Ebenso ist versichert, wer nur unregelmäßig die Fahrgemeinschaft nutzt. Private Umwege sind nicht versichert. Fahren Sie also ruhigen Gewissens in Ihrer Fahrgemeinschaft. Nur auf zwei Dinge sollten Sie achten, damit Sie Ihren Versicherungsschutz erhalten. · Sie sind nicht versichert, wenn Sie an einem arbeitsfreien Tag aus privaten Gründen mit Ihrer Fahrgemeinschaft fahren. · Sie und alle Mitfahrer sind nicht versichert, wenn der Fahrer einen Umweg macht, um private Dinge zu erledigen (Ausnahme: Der Fahrer informiert Sie erst während der Fahrt und die Benutzung anderer Verkehrsmittel ist nicht mehr zumutbar). Unfallauswertung Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile Arbeitsauftrag: Durch Baumfällarbeiten wurde eine Niederspannungsfreileitung beschädigt. Zum beschädigten Trassenstück gehörten drei Spannweiten mit zwei dazwischen befindlichen Holzmasten und am Ende der Leitung ein Dachständer. Mit der Behebung des Schadens sollten gleichzeitig die Freileitung durch eine isolierte ersetzt, zwei neue Holzmasten und ein neuer Dachständer gesetzt werden. Zur Erleichterung der Arbeiten wurde ein Hubsteiger an dem nächsten Betonmast positioniert, von dem aus auch das Spannen der isolierten Freileitung erfolgen sollte. Die Arbeiten sollten als „Arbeiten in der Nähe“ ausgeführt werden. Unfallhergang: Der Aufsichtführende beauftragte einen Monteur mit den Spannarbeiten am Betonmast, während ein weiterer Monteur und er selbst das Führen und Einhängen der neuen Leitung an den zwei Holzmasten übernehmen wollte. Zum Schutz gegen zufälliges Berühren wurde an der Unfallstelle der unterste Außenleiter der weiter unter Spannung stehenden alten Leitung isoliert abgedeckt. Die isolierte Freileitung war auf den unteren Aufhängungen der Masten aufgelegt worden und sollte gespannt werden. Dazu benutzte der Verunfallte vom Steiger aus einen Kettenzug, der an dem Betonmast verankert war und auf Erdpotential stand. Eine unbeteiligte Zeugin beobachtete, dass der Monteur plötzlich eines der oberen unabgedeckten Leiterseile umgriffen hatte und zusammensank. Sie informierte sofort den Notarzt. Gleichzeitig bemerkten auch die zwei Kollegen, dass der Monteur bewusstlos geworden war. Sie eilten zu Hilfe und begannen mit den Wiederbelebungsmaßnahmen. Erst der herbeigerufene Notarzt konnte eine erfolgreiche Reanimation durchführen. Unfallanalyse: Der Monteur erlitt eine Körperdurchströmung von Hand zu Hand. Ursache war die fehlende Abdeckung der Freileitungen im Handbereich des Unfallortes (siehe auch BGV A2 §7). Die Beurteilung des Arbeitsplatzes hinsichtlich der Gefährdungen war unzureichend. Immer wieder führen Arbeitssituationen wie die obige zu Stromunfällen. Gerade bei den Handhabungen zum Spannen eines neuen Leiterseiles sind Körperbewegungen erforderlich, bei denen ein größerer Arbeitsraum - frei von möglichen Gefährdungen - berücksichtigt werden muss. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 9 706 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG isolierte Leitung Die unzureichende Abdeckung der Freileitung führte zu einer Körperdurchströmung

Autor
  • J. Jühling
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