Elektrotechnik
Aus der Rechtssprechung - Versicherungsschutz auf einem Umweg
ep8/2002, 2 Seiten
Anstieg der Umlageziffer Der Vorstand der BGFE hat in seiner Sitzung am 10. April 2002 für das Jahr 2001 eine Umlageziffer von 0,003188 beschlossen. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 6,34 %. Folgende Ursachen sind für diese Entwicklung verantwortlich: · Schon seit Jahren findet eine Strukturänderung der Versicherten der BGFE statt. Im gewerblichen Bereich sind immer weniger Versicherte zu verzeichnen. Dagegen wächst der Anteil der Versicherten im kaufmännisch-verwaltenden Teil der Gefahrtarifstelle 540. Inzwischen stellen diese über 30 % der Versicherten. Zwar kommen aus diesem Bereich hohe Lohnsummen, aber die Gefahrklasse beträgt nur 1,0. Das bedeutet weniger Beitragseinheiten. · Ursächlich für den Anstieg der Umlageziffer waren auch eine Reihe von Mehrausgaben im Jahr 2001. Das Einmalzahlungsgesetz, das 4. Euro-Anpassungsgesetz, die neue Gebührenordnung für Ärzte und die Mehrwertsteuer für medizinische Sachverständige führten dazu, dass die Entschädigungsleistungen und Verfahrenskosten deutlich gestiegen sind. · Die Kosten für die Asbestentschädigungen stiegen um 10 Mio. DM gegenüber dem Vorjahr. · Eine weitere Ursache für den Anstieg der Umlageziffer war auch die Rücklagezuführung (18,1 Mio. DM), zu der die BGFE gesetzlich für das Jahr 2001 verpflichtet ist. Von 1996 bis 2000 brauchte die BGFE nichts der Rücklage zuzuführen. · Die wirtschaftliche Situation verschlechterte sich im 3. und 4. Quartal. Die Zahl der Insolvenzen erhöhte sich um das Vierfache. Beitragsausfälle sowie sinkende nachträgliche Beitragseinnahmen (18 Mio. Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen) waren die Folge. Auch das Insolvenzgeld, das die BGFE für die Bundesanstalt für Arbeit einziehen muss, stieg um 26 %. Neues Erste-Hilfe-Plakat Im Rahmen der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb sollten für Notfälle eindeutige Meldeverfahren geregelt und überall gut ersichtlich ausgehängt sein. Das Erste-Hilfe-Plakat (BGI 510-1), welches in Betrieben auszuhängen ist, wurde neu gestaltet. Dabei wurden die aktuellen Empfehlungen des Beirats für erste Hilfe und Wiederbelebung aufgenommen. Neu ist, dass bei Auffinden einer Person die Überprüfung des Pulses für Laien nicht mehr empfohlen wird. Zu beziehen ist das Plakat über die BGFE (Tel.: (02 21) 37 78-433, -501, -502, Fax: (02 21) 37 78-435, E-Mail: versand@bgfe.de) Für Mitgliedsbetriebe der BGFE ist das Plakat kostenlos. Verwechslungsgefahr Fachvertrieb wirbt mit BG-ähnlichem Logo In einem Rundschreiben an Betriebe bietet die niederländische Firma „Fachvertrieb für Notfallmedizin“ Erste-Hilfe-Material an. Durch ein BG-ähnliches Logo und die Formulierung des Einleitungssatzes kann der Brief den Eindruck erwecken, das Unternehmen stehe den BGen nahe oder handele sogar in ihrem Auftrag. Dies ist nicht der Fall. Unser Rat: Prüfen Sie das Angebot genau und holen Sie Vergleichsangebote ein. Aus der Rechtssprechung: Versicherungsschutz auf einem Umweg Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit. Während bei einem Abweg grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, muss bei einem Umweg über eine unangemessene Verlagerung des Versicherungsrisikos entschieden werden. Im nachfolgenden Fall hatte der Kläger zum Unfallzeitpunkt seinen unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte verlassen, um sich für die Frühstückspause Brötchen zu kaufen. Nach dem Verlassen der Bäckerei ist er auf dem Rückweg Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 8 630 Branche aktuell Arbeitssicherheit In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG zu seinem Kraftfahrzeug von einem PKW erfasst und erheblich verletzt worden. Das Landessozialgericht entschied, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hat. Zwar befand sich der Versicherte beim Kauf von Nahrungsmitteln für die Frühstückspause bei einer eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt jedoch bewegte er sich aber bereits wieder im öffentlichen Straßenraum. Entscheidend war, ob der am Unfalltag gefahrene Weg nicht nur dem Besorgen von Nahrungsmitteln, sondern auch dem Erreichen des Arbeitsplatzes gedient hat. Dem Versicherten ist bei der Wahl des Weges nach dem Ort seiner Berufstätigkeit ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Im konkreten Fall war der gefahrene Weg zwar nicht der unmittelbare und kürzeste, aber der Umweg war nach Überzeugung des Senats geringfügig gewesen. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte betrug unter Einschluss des Umwegs 5,4 km, während sie ohne Umweg 4,5 km betragen hätte. Das Landessozialgericht orientierte sich an früheren Entscheidungen, nach denen eine Verlängerung des kürzesten bzw. wirtschaftlichsten Weges von und zur Arbeitsstätte von bis zu 25 % als geringfügig gelten können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung der Wegstrecke durch den Umweg noch weniger als 1 km beträgt. (s. a. Urteil LSG Nds. v. 20. 03. 2001 - L 9 - 3 U 237/00) Unfallauswertung Lichtbogenunfall in einem 20-kV-Schaltfeld Arbeitsauftrag: Ein Betriebsmeister eines EVU´s wurde mit Reinigungsarbeiten in einer 20-kV-Umspannanlage beauftragt. Er arbeitete allein und war somit auch Arbeitsverantwortlicher. Der Betriebsmeister hatte eine über 20-jährige Betriebserfahrung in dem EVU. Er wurde deshalb gleichzeitig als Aufsichtführender für parallel stattfindende Malerarbeiten im Sammelschienenbereich der Anlage eingesetzt. Unfallhergang: Der Betriebsmeister führte alle Schalthandlungen selbst aus, da er über eine Schaltberechtigung verfügte und die jeweiligen Schaltzustände der Anlage sehr gut kannte. Am Vormittag des Unfalltags reinigte er die Schaltfelder auf der Seite der Sammelschienen S2 unter Anwendung der 5 Sicherheitsregeln. Nach Beendigung der Arbeiten wurden die Sammelschienen S2 wieder ans Netz geschaltet und die Sammelschienen S1 freigeschaltet. Der Betriebsmeister begann dann die Reinigungsarbeiten im Bereich S1. Aus nicht geklärten Gründen begab er sich plötzlich von der freigeschalteten Sammelschiene S1 in ein Schaltfeld von S2. Vermutlich wollte er einen Fremdkörper entfernen. Durch eine Annäherung zu unter Spannung stehenden Teilen kam es zur Zündung eines Lichtbogens, der sich dann über alle Außenleiter erstreckte. Der Betriebsmeister erlitt schwere Verbrennungen an den Händen sowie im Kopf- und Halsbereich. Außerdem erlitt er eine Köperdurchströmung. Unfallanalyse: Der Grund, weshalb der Betriebsmeister plötzlich noch einmal ein nicht freigeschaltetes Schaltfeld der 20-kV-Anlage betrat, konnte nicht mehr ermittelt werden. Anzunehmen ist, dass er glaubte, einen ausreichenden Abstand zu den unter Spannung stehenden Teilen einhalten zu können. Letztlich unterschritt er aber die Abstände der Gefahrenzone (§ 6 BGV A 2). Bei 20 kV sind das immerhin 220 mm. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 8 631 Branche aktuell 20-kV-Schaltfeld nach einem Lichtbogenunfall
Autor
- J. Jühling
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