Elektrotechnik
Aus der Rechtsprechung - Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
ep12/2001, 2 Seiten
Arbeitssicherheit Arbeitsunfälle im Jahr 2000 Das Rekordtief der Unfallstatistik des Jahres 1999 konnte die BGFE nicht unterbieten. Im Jahre 2000 stieg die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle (Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursachen) leicht auf 47.819 gegenüber 47.340 im Jahre 1999. Das entspricht einer Zunahme von rund einem Prozent. Wegeunfälle (Unfälle auf dem Weg von und zu der Arbeit) zeigen eine erfreuliche Entwicklung. Um rund drei Prozent nahm die Zahl dieser Unfälle ab, von 10.764 auf 10.433. Dabei starben allerdings 58 Versicherte, zwei mehr als 1999. Dienstwegeunfälle stiegen um 5,42 Prozent, von 1.439 auf 1.517. Es starben 23 Menschen bei Unfällen auf Dienstwegen, eine dramatische Steigerung um 77 Prozent. Die traurige Entwicklung tödlicher Unfälle setzt sich bei den Arbeitsunfällen fort: Im vergangenen Jahr starben 32 Versicherte der BGFE, 23 Prozent mehr als 1999 (26 Tote). Überwachung von Alleinarbeitsplätzen Beschäftigte an Arbeitsplätzen außer Sicht- und Rufweite zu anderen Mitarbeitern, sogenannte Allein- oder Einzelarbeitsplätze, sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein Arbeitsunfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit, etwa ein Herzinfarkt, wird im schlimmsten Fall von niemandem bemerkt. Der Verletzte ist vielleicht nicht in der Lage, selbst den Alarm auszulösen. Die Zahl solcher Allein- oder Einzelarbeitsplätze steigt. Zunächst muss der Unternehmer prüfen, ob die Tätigkeit von einer einzelnen Person überhaupt erledigt werden darf. Bei bestimmten Tätigkeiten wird eine zweite Person in den Regeln der BG ausdrücklich gefordert. Sind Einzelarbeiten nicht untersagt, müssen die Arbeitsbedingungen näher untersucht werden. Es dürfen nur Personen beschäftigt werden, denen die Gefahren bekannt sind. Gefährdungen müssen durch Schutzmaßnahmen verringert oder ausgeschlossen werden. Bleibt ein Restrisiko z. B. durch mechanische, elektrische, chemische, thermische Gefahren oder durch Strahlung, müssen die Einzelarbeiter überwacht werden (etwa durch Kontrollgänge oder -anrufe). Zur Überwachung eignen sich auch Meldesysteme wie Hilferufanlagen, schnurlose Telefone, Funktelefone oder Sprechfunkgeräte. Bei besonderer Gefährdung müssen Beschäftigte sogar ständig durch Systeme überwacht werden, die willensunabhängig funktionieren, etwa eine Videoüberwachung, eine zweite Person oder eine Personen-Notsignalanlage. Ausführliche Informationen über Alleinarbeitsplätze enthält die Ausgabe 4/2001 der „Brücke“, die aus dem Internet heruntergeladen werden kann unter www.bgfe.de (Stichwort „Service“). Aus der Rechtsprechung Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Nach Rückkehr von einer dienstlichen Tätigkeit erlitt der Kläger auf dem Nachhauseweg um 21.10 Uhr einen Autounfall. Bei trockenen Straßenverhältnissen geriet er nach einer langgezogenen Linkskurve nach links von der Fahrbahn ab, fuhr in einen Straßengraben und prallte schließlich gegen einen Baum. Die dem verletzten Kläger um 23.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille. Das Landessozialgericht folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille, unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen, absolut fahruntauglich ist. Das Gericht sah in der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls. Mangels anderer in Betracht kommender Unfallursachen spräche die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht habe (Beweis des ersten Anscheins). Der Anscheinsbeweis sei erst entkräftet, wenn sonstige Unfallursachen erwiesen sind. Das war im vorliegenden Fall zu verneinen. Weder die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse noch die Straßenver-Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 12 968 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG hältnisse wiesen eine besondere Gefahr aus. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass andere Ursachen zu dem Unfall geführt haben könnten, erging das Urteil zu seinen Lasten (rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.01.2001 - L 5 U 71/00). Unfallauswertung Lichtbogenunfall Arbeitsauftrag: Eine 20-kV-Mittelspannungsanlage mit Doppelsammelschienen eines Stadtwerkes sollte um drei Schaltfelder erweitert werden. Für die Ausführung der Erweiterung wurde eine Montagefirma beauftragt, die zwei Monteure für die Arbeiten einteilte. Entsprechend den Erfordernissen sollten die angrenzenden Schaltzellen freigeschaltet werden. Die Freigabe der Arbeitsstelle sollte durch den anwesenden Mitarbeiter der Stadtwerke (Anlagenverantwortlicher) vorgenommen werden. Unfallhergang: Der Mitarbeiter der Stadtwerke stellte eine Schaltanforderung zur Freischaltung des entsprechenden Bereichs einer Sammelschiene bei der für Schalthandlungen zuständigen Leitung. Nach der Genehmigung schaltete er den Bereich der Sammelschiene frei, stellte die Spannungsfreiheit fest und legte den Erdungsschalter ein. Danach entfernte er den Schaltwagen aus der Zelle, neben der die Erweiterung erfolgen sollte. Die Spannungsfreiheit der Sammelschiene in dieser Schaltzelle wurde von dem Arbeitsverantwortlichen der Montagefirma festgestellt. Der Mitarbeiter des Stadtwerks übergab dann die Arbeitsstelle an den Arbeitsverantwortlichen der Montagefirma und verließ das Umspannwerk. Nicht überprüft wurden die im unteren Bereich der Schaltzelle befindlichen Schienen, die für Kabelanschlüsse vorgesehen sind. Diese Schienen sind über eine Durchführung mit dem Kabelabgang einer hinter der Rückwand befindlichen Schaltzelle verbunden (Bild ). Diese Schaltzelle wiederum stand sowohl von der Seite der Sammelschiene als auch über ein angeschlossenes Kabel unter Spannung. Somit standen auch die Schienen in der Unfallzelle weiterhin unter Spannung. Da in der Schaltzelle, in der der Schaltwagen herausgezogen war und die Spannungsfreiheit festgestellt wurde, kein Kabel angeschlossen war und die Durchführung nicht auf den ersten Blick erkennbar war, gingen die Monteure irrtümlich davon aus, dass auch diese Sammelschienen spannungsfrei wären. Ein Monteur begann daraufhin die Abschlusstür an der Schaltzelle abzuschrauben, um den Zugang zur Sammelschiene freizumachen. Dabei beugte er sich aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen in die Schaltzelle. Dort drang er offensichtlich in die Gefahrenzone einer der Stromschienen ein und löste damit einen Erdschluss aus. Der Fehler entwickelte sich schnell zum 3-poligen Erdkurzschluss (Bild ), die Schaltzelle wurde durch die Schutzorgane der Leitung automatisch freigeschaltet. Der Monteur erlitt trotzdem durch den Lichtbogen schwere Verbrennungen. Unfallanalyse: Diese Art von Umspannwerk mit Doppelsammelschiene gibt es in dem Stadtwerk nur in zwei Umspannwerken. Dieser Umstand hat sicher das Fehlverhalten des Anlagenverantwortlichen mitverursacht. Es liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die fünf Sicherheitsregeln vor, da die Spannungsfreiheit nicht allseitig und allpolig festgestellt wurde (s. a. § 3 der BGV A2 und Abschn. 6.2 der VDE 0105-100). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 12 969 Branche aktuell Unfallursache waren die schlecht erkennbaren Durchführungen Unfallstelle nach dem Störlichtbogen
Autor
- J. Jühling
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