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Elektrotechnik

Aus der Rechtsprechung - Erkundungstour im Betrieb nicht versichert

ep4/2001, 2 Seiten

Der Versicherte, ein Fachwerker im Hochbau, war am Unfalltag mit

Reinigungsarbeiten im Bereich einer Lkw-Einfahrt beschäftigt. Der

Polier vermisste den Versicherten am Unfalltag gegen 11.00 Uhr und fand später dessen Tasche in der Zufahrt zu einem etwa 100 bis 150 m entfernten Müllbunker, an dem seit Wochen keine Arbeiten mehr verrichtet wurden. Später wurde der Versicherte tot auf dem Boden des Müllbunkers gefunden.


Arbeitssicherheit Telefonieren im Auto Seit dem 01. Februar ist es schon Gesetz: Beim Fahren im Auto ist das Telefonieren nur noch mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Das gilt übrigens auch für Zweiräder! Ab Anfang dieses Monats können auch Bußgelder verhängt werden: Für Autos 60 DM und für Fahrräder 30 DM. Können Sie auf die Mobilität, auch während des Fahrens zu telefonieren, nicht verzichten, dann lassen Sie sich eine Freisprecheinrichtung einbauen. Dadurch bleiben die Hände frei. Doch denken Sie daran, der Kopf ist aber nicht „frei“. Manche Gespräche erfordern mitunter den ganzen Mann und beeinträchtigen die nötige Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Interessante Leitfäden zum Thema „Recht“ Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben Bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz treten besondere Probleme bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf. Im häufigsten Fall setzen Betriebe fremdes Personal (Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmer) in ihrem Unternehmensbereich ein. Der Auftraggeber vergibt dabei Aufgaben der verschiedensten Art, z. B. Bauarbeiten, Instandhaltung von Anlagen, Reinigungsarbeiten usw. Fremdes Personal ist nicht nur selbst gefährdet, sondern kann durch die Ausführung seines Auftrags Gefahren für andere Arbeitnehmer verursachen. Die Broschüre gibt Lösungen zu den organisatorischen Fragen der Zusammenarbeit. Sie erläutert die einschlägigen Regeln und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und gibt Tipps für die vertragliche Gestaltung der Zusammenarbeit. (Bestell-Nr.: JB 3) Die Beratung des Unternehmers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) fordert eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Unternehmen. Was sich hier so einfach anhört, kann im Detail Probleme und Fragen aufwerfen. Der Leitfaden Recht der BGFE erklärt die Beratungsaufgabe nach dem Asi G und die damit verbundenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ BGV A 6 (VBG 122) und „Betriebsärzte“ BGV A 7 (VBG 123). Sie erläutert die Möglichkeiten und Vorteile des Unternehmermodells für Kleinbetriebe und präsentiert den überbetrieblichen Beratungsdienst der BGFE (Bestell-Nr.: JB 4). Aus der Rechtsprechung: Erkundungstour im Betrieb nicht versichert Der Versicherte, ein Fachwerker im Hochbau, war am Unfalltag mit Reinigungsarbeiten im Bereich einer Lkw-Einfahrt beschäftigt. Der Polier vermisste den Versicherten am Unfalltag gegen 11.00 Uhr und fand später dessen Tasche in der Zufahrt zu einem etwa 100 bis 150 m entfernten Müllbunker, an dem seit Wochen keine Arbeiten mehr verrichtet wurden. Später wurde der Versicherte tot auf dem Boden des Müllbunkers gefunden. Als Todesursache wurden massive Kopfverletzungen festgestellt, die von dem Sturz in den Bunker herrührten. Die Berufsgenossenschaft lehnte Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich im Unfallbereich nicht zur Verrichtung einer versicherten Tätigkeit aufgehalten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg: Das Landessozialgericht stellt fest, dass Versicherungsschutz nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten beim Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen konnte nicht festgestellt werden, dass das den Unfall herbeiführende Verhalten des Versicherten den Zwecken des Unternehmens diente. Der Versicherte hatte an der Stelle, an der er verunglückte, keine Arbeitsleistung zu verrichten und hielt sich auch sonst nicht aus dem Unternehmen dienenden Zwecken dort auf. Es konnte nicht geklärt werden, wann und warum sich der Versicherte in Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 286 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG den Müllbunker begeben hatte. Allein aus der Tatsache, dass der Versicherte nach seiner Arbeitszeit tot auf dem Gelände der Baustelle aufgefunden wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Tod mit der versicherten Tätigkeit ursächlich zusammenhängt. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Versicherte unerlaubt für eine ihm nicht zustehende Arbeitspause an diese von anderen nicht aufgesuchte Stelle begeben hat, wo er über längere Zeit auch nicht vermutet wurde. Auch Neugierde kam als ernsthafte Möglichkeit für das Verhalten des Versicherten in Betracht. In beiden Fällen ist jedoch Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein sogenannter Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, besteht nicht. Da es keine Anhaltspunkte für den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten gab, konnte dieser Zufall nicht als Arbeitsunfall angesehen werden. Hinterbliebenenleistungen waren daher nicht zu gewähren. (Bayerisches LSG vom 12.3.1997; Az.: L 2 U 42/95) Unfallauswertung „black out“ als Unfallursache Arbeitsauftrag: Zwei Elektromonteure einer Montagefirma hatten zwischen den Feiertagen am Jahresende den Auftrag, eine 10-kV-Trafo-Station im abgeschalteten Zustand zu reinigen. Unfallhergang: Da die Eigenversorgung der Anlage durch die Abschaltung nicht genutzt werden konnte und die mitgebrachte Ersatzstromversorgung nicht funktionierte, wurden die Arbeiten mit Hand ausgeführt. Wegen der andauernden Abschaltung wurden die Monteure während der Arbeiten von einem Vertreter der angeschlossenen Kundenanlage beobachtet. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten an den Schaltzellen wurden die Schaltfeldtüren geschlossen. Der als Arbeitsverantwortlicher eingeteilte Monteur holte sich fernmündlich beim EVU die Verfügungserlaubnis zur Rückschaltung. Er wies seinen Kollegen an, nicht in die Station zu gehen und auf seine Rückkehr zu warten. Die Zuschaltung wurde von dem an der Arbeitsstelle verbliebenen Monteur durch Anlaufen des bereits an die Eigenversorgung angeschlossenen Staubsaugers bemerkt. Ohne Auftrag begann er nun den Stationsflur zu reinigen. Aus später nicht mehr nachvollziehbaren Gründen öffnete er die Wandlerzelle und kam mit einer Hand in den Bereich der Sammelschienen. Dadurch löste er einen Lichtbogen aus (s. Bild ) und zog sich schwere Verbrennungen zu. Unfallanalyse: Der Verunfallte ist ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter. Warum er die Tür zur Wandlerzelle geöffnet hatte, obwohl ihm die bereits erfolgte Zuschaltung bewusst war, konnte sich der Monteur im Nachhinein nicht mehr erklären. Neben dem Verstoß, ohne Auftrag zu handeln, war die eigentliche Unfallursache die Unterschreitung der Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen (VDE 0105-100, Abschn. 7.2.2, und BGV A2, § 6 und § 7). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 Branche aktuell Die Lichtbogenfußpunkte an den Sammelschienen sind noch gut zu erkennen

Autor
  • J. Jühling
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