Arbeits- und Gesundheitsschutz
|
Elektrotechnik
Black out als Unfallursache
ep4/2001, 1 Seite
den Müllbunker begeben hatte. Allein aus der Tatsache, dass der Versicherte nach seiner Arbeitszeit tot auf dem Gelände der Baustelle aufgefunden wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Tod mit der versicherten Tätigkeit ursächlich zusammenhängt. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Versicherte unerlaubt für eine ihm nicht zustehende Arbeitspause an diese von anderen nicht aufgesuchte Stelle begeben hat, wo er über längere Zeit auch nicht vermutet wurde. Auch Neugierde kam als ernsthafte Möglichkeit für das Verhalten des Versicherten in Betracht. In beiden Fällen ist jedoch Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein sogenannter Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, besteht nicht. Da es keine Anhaltspunkte für den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten gab, konnte dieser Zufall nicht als Arbeitsunfall angesehen werden. Hinterbliebenenleistungen waren daher nicht zu gewähren. (Bayerisches LSG vom 12.3.1997; Az.: L 2 U 42/95) Unfallauswertung „black out“ als Unfallursache Arbeitsauftrag: Zwei Elektromonteure einer Montagefirma hatten zwischen den Feiertagen am Jahresende den Auftrag, eine 10-kV-Trafo-Station im abgeschalteten Zustand zu reinigen. Unfallhergang: Da die Eigenversorgung der Anlage durch die Abschaltung nicht genutzt werden konnte und die mitgebrachte Ersatzstromversorgung nicht funktionierte, wurden die Arbeiten mit Hand ausgeführt. Wegen der andauernden Abschaltung wurden die Monteure während der Arbeiten von einem Vertreter der angeschlossenen Kundenanlage beobachtet. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten an den Schaltzellen wurden die Schaltfeldtüren geschlossen. Der als Arbeitsverantwortlicher eingeteilte Monteur holte sich fernmündlich beim EVU die Verfügungserlaubnis zur Rückschaltung. Er wies seinen Kollegen an, nicht in die Station zu gehen und auf seine Rückkehr zu warten. Die Zuschaltung wurde von dem an der Arbeitsstelle verbliebenen Monteur durch Anlaufen des bereits an die Eigenversorgung angeschlossenen Staubsaugers bemerkt. Ohne Auftrag begann er nun den Stationsflur zu reinigen. Aus später nicht mehr nachvollziehbaren Gründen öffnete er die Wandlerzelle und kam mit einer Hand in den Bereich der Sammelschienen. Dadurch löste er einen Lichtbogen aus (s. Bild ) und zog sich schwere Verbrennungen zu. Unfallanalyse: Der Verunfallte ist ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter. Warum er die Tür zur Wandlerzelle geöffnet hatte, obwohl ihm die bereits erfolgte Zuschaltung bewusst war, konnte sich der Monteur im Nachhinein nicht mehr erklären. Neben dem Verstoß, ohne Auftrag zu handeln, war die eigentliche Unfallursache die Unterschreitung der Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen (VDE 0105-100, Abschn. 7.2.2, und BGV A2, § 6 und § 7). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 Branche aktuell Die Lichtbogenfußpunkte an den Sammelschienen sind noch gut zu erkennen
Ähnliche Themen
Autor
- J. Jühling
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?