Elektrotechnik
Aus der Rechtssprechung - Kein Versicherungsschutz beim Duschen im Hotel
ep12/2002, 2 Seiten
Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 12 972 Branche aktuell Neue Informationsmittel Betriebsanweisungen für Umgang mit Gefahrstoffen Der sichere Umgang mit Gefahrstoffen wird vom sicherheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten am Arbeitsplatz mitbestimmt. Oft ist das „Nichtwissen“ über die Gefährlichkeit eines Produkts sowie der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Ursache für schwere Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen. Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter zu informieren, damit Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden. Beim Erstellen von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen werden die verantwortlichen Mitarbeiter aus Klein- und Mittelbetrieben durch den neuen „Baukasten“ der BGFE unterstützt. Zu bestellen bei der BGFE unter der Bestellnummer B 01. Betriebssicherheitsverordnung Auswirkungen auf die BG-Vorschriften/Regeln Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk steht mit der Verabschiedung der Betriebssicherheitsverordnung vor tief greifenden Veränderungen. Zur Zeit wird eine Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) erarbeitet, die das staatliche Arbeitsschutzrecht zum Bestandteil der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften macht. Hierdurch sind die Technischen Aufsichtsbeamten der BG'en befugt, staatliches Recht unmittelbar bei der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden. Unter Federführung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) werden zur Zeit alle Vorschriften daraufhin überprüft, ob sie aktuell angepasst oder sogar ersatzlos außer Kraft gesetzt werden können, da die Betriebssicherheitsverordnung etwa 90 % aller Unfallverhütungsvorschriften berührt. Eine weitere Alternative wäre die Überführung wesentlicher Inhalte in BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Diese Maßnahmen sind notwendig, um Rechtsklarheit für die Betriebe zu schaffen und Doppelregelungen zu vermeiden. Gleichzeitig werden die BG-Regeln darauf hin analysiert, welche geeignet erscheinen, um ins Technische Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung aufgenommen zu werden. Hierbei wird eine enge Kooperation zwischen dem Betriebssicherheitsausschuss und den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen angestrebt. Aus der Rechtssprechung Kein Versicherungsschutz beim Duschen im Hotel Der Kläger war auf einer Baustelle rund 280 km von seinem Wohnort und gewöhnlichem Beschäftigungsort entfernt beschäftigt. Während der Arbeit war er einer starken Einwirkung von Staub und Glaswolle ausgesetzt. Eine Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, bestand nicht. Nach Beendigung der Arbeitsschicht fuhr der Kläger zu dem etwa 5 km entfernten Hotel, in dem er untergebracht war, und nahm in der Etagendusche ein Duschbad. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich. Das Sozialgericht wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bejahte einen Arbeitsunfall. Durch die starke Verschmutzung bei der zuvor geleisteten Arbeit, bestand ein begründetes Bedürfnis, wenn nicht sogar Erfordernis, alsbald nach Schichtende ein Duschbad zu nehmen. Zudem bestand am Einsatzort keine Möglichkeit zu duschen. Das BSG hob das Urteil des LSG auf. In seiner Begründung führte das BSG aus, dass der Duschvorgang dem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen ist und in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit steht. Die Körperreinigung des Klägers diente nicht wesentlich betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, sondern überwiegend priva-Arbeitssicherheit In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG ten Interessen. Da der Kläger weitere dienstliche Pflichten an dem Tag nicht mehr zu erfüllen hatte, bestand auch kein spezieller dienstlicher Grund, die Körperreinigung vornehmen zu müssen. Auch sei das Ausmaß der Verschmutzung kein geeignetes Kriterium für die Feststellung eines inneren Zusammenhanges mit der betrieblichen Tätigkeit, da hierfür nur schwer objektive Maßstäbe gefunden werden können. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Rechtsfällen bezüglich des inneren Zusammenhanges sei schon deshalb nicht gegeben, weil es vor allem an der für diese Fälle entscheidenden unmittelbaren Nähe des Reinigungsortes zur Arbeitsstätte fehlt. Da das Hotel etwa fünf Kilometer vom Arbeitsort entfernt war, sei durch die Fahrt in das Hotel eine Lösung vom betrieblichen Zusammenhang gegeben. Das entspricht der Situation, bei der sich ein Arbeitnehmer zu Hause einer zum privaten Bereich zu zählenden Reinigung unterzieht. Darüber hinaus konnte das Duschen im Hotel auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Realisierung besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Entsprechende Anhaltspunkte dafür fehlen. Die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen, sei allgemein bekannt und rechtfertige deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise. (BSG, Urteil vom 4. 6. 2002, Az.: B 2 U 21/01 R) Aus dem Unfallgeschehen Wellpappe ist keine isolierende Schutzausrüstung Bei manchem Unfall ist viel Glück im Spiele, dass keine gravierenderen Folgen eintraten. So auch der nachfolgende Stromunfall, bei dem der Vorgesetzte rechtswidrig handelte. Arbeitsauftrag: An einem Niederspannungsschaltschrank sollte ein Transformator montiert werden. Für die hierfür notwendigen Arbeiten teilte der Obermonteur einen Elektromonteur und einen Auszubildenden ein. Unfallhergang: Der Obermonteur teilte mit, dass der Schaltschrank freigeschaltet sei. Da der Monteur sich nicht sicher war, dass auch die Sammelschienen freigeschaltet sind, bat er den Obermonteur um isolierendes Abdeckmaterial. Er erhielt daraufhin nur ein Stück Wellpappe. Als der Monteur sich weigerte so zu arbeiten, wurde er aufgefordert seine Arbeitssachen zu packen und die Baustelle zu verlassen. Aus Angst vor einer Kündigung arbeitete der Monteur mit der Pappe weiter (Bild ). Zusammen mit dem Lehrling bohrte er Löcher in den Schaltschrank, um einen Transformator anbringen zu können. Bei dem Versuch den Trafo festzuschrauben, berührte der Monteur eine Sammelschiene und erlitt einen Stromschlag. Zum Glück konnte er sich selber befreien. Unfallanalyse: Auch für Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen - um die es sich hierbei eindeutig handelte - müssen isolierende Abdeckungen zum Schutz gegen unbeabsichtigte Berührungen eingesetzt werden. Eine Pappe ist in diesem Fall absolut ungeeignet. Der Obermonteur hätte das wissen müssen. Seitens des Obermonteurs erfogte ein Verstoß gegen § 2 (1) der BGV A1 „Allgemeine Anforderungen“. Der Unternehmer, in diesem Falle übernimmt der Obermonteur dessen Aufgaben, hat nach Absatz 1 „Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser UVV und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.“ J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 12 Branche aktuell Wellpappe erfüllt nicht die Anforderungen an eine isolierende Schutzausrüstung
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- J. Jühling
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