Elektrotechnik
Betriebsanweisungen für Umgang mit Gefahrstoffen
ep12/2002, 1 Seite
Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 12 972 Branche aktuell Neue Informationsmittel Betriebsanweisungen für Umgang mit Gefahrstoffen Der sichere Umgang mit Gefahrstoffen wird vom sicherheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten am Arbeitsplatz mitbestimmt. Oft ist das „Nichtwissen“ über die Gefährlichkeit eines Produkts sowie der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Ursache für schwere Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen. Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter zu informieren, damit Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden. Beim Erstellen von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen werden die verantwortlichen Mitarbeiter aus Klein- und Mittelbetrieben durch den neuen „Baukasten“ der BGFE unterstützt. Zu bestellen bei der BGFE unter der Bestellnummer B 01. Betriebssicherheitsverordnung Auswirkungen auf die BG-Vorschriften/Regeln Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk steht mit der Verabschiedung der Betriebssicherheitsverordnung vor tief greifenden Veränderungen. Zur Zeit wird eine Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) erarbeitet, die das staatliche Arbeitsschutzrecht zum Bestandteil der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften macht. Hierdurch sind die Technischen Aufsichtsbeamten der BG'en befugt, staatliches Recht unmittelbar bei der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden. Unter Federführung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) werden zur Zeit alle Vorschriften daraufhin überprüft, ob sie aktuell angepasst oder sogar ersatzlos außer Kraft gesetzt werden können, da die Betriebssicherheitsverordnung etwa 90 % aller Unfallverhütungsvorschriften berührt. Eine weitere Alternative wäre die Überführung wesentlicher Inhalte in BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Diese Maßnahmen sind notwendig, um Rechtsklarheit für die Betriebe zu schaffen und Doppelregelungen zu vermeiden. Gleichzeitig werden die BG-Regeln darauf hin analysiert, welche geeignet erscheinen, um ins Technische Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung aufgenommen zu werden. Hierbei wird eine enge Kooperation zwischen dem Betriebssicherheitsausschuss und den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen angestrebt. Aus der Rechtssprechung Kein Versicherungsschutz beim Duschen im Hotel Der Kläger war auf einer Baustelle rund 280 km von seinem Wohnort und gewöhnlichem Beschäftigungsort entfernt beschäftigt. Während der Arbeit war er einer starken Einwirkung von Staub und Glaswolle ausgesetzt. Eine Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, bestand nicht. Nach Beendigung der Arbeitsschicht fuhr der Kläger zu dem etwa 5 km entfernten Hotel, in dem er untergebracht war, und nahm in der Etagendusche ein Duschbad. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich. Das Sozialgericht wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bejahte einen Arbeitsunfall. Durch die starke Verschmutzung bei der zuvor geleisteten Arbeit, bestand ein begründetes Bedürfnis, wenn nicht sogar Erfordernis, alsbald nach Schichtende ein Duschbad zu nehmen. Zudem bestand am Einsatzort keine Möglichkeit zu duschen. Das BSG hob das Urteil des LSG auf. In seiner Begründung führte das BSG aus, dass der Duschvorgang dem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen ist und in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit steht. Die Körperreinigung des Klägers diente nicht wesentlich betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, sondern überwiegend priva-Arbeitssicherheit In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG
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Autor
- J. Jühling
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