Alterseinkünftegesetz - steuerliche Konsequenzen
ep3/2006, 2 Seiten
Nachgelagerte Besteuerung Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Neueingeführt wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Anwendungen für die Altersvorsorge während der aktiven Zeit von der Steuer freigestellt sind. Dafür werden die daraus resultierenden späteren Renteneinnahmen voll be-steuert, natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge. Die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon nachgelagert besteuert. Diese Form der Besteuerung hat durchaus Vorteile: Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo vielleicht Familiengründung u. ä. anstehen, durch die Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur Verfügung. Bisherige Steuer Auch bisher waren die Renten nicht steuerfrei. Renteneinnahmen mussten auch vor 2005 zum Teil versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem lag der Ertragsanteil zuletzt bei 27 %. Diese 27 % gingen dann in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Das hatte meist zur Folge, dass viele Bezieher gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen mussten. Regelung ab 2005 Vom Jahre 2005 an werden im Prinzip alle Renten nachgelagert besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt dann im Prinzip bei 50 %. Alleinstehende zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 1574 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei 18900 Euro. Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als 3150 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze hier bei 37800 Euro. Renteneintritt zwischen 2005 und 2039 Die Besteuerung ändert sich nach klaren Regeln. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die in 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert wird, bei 50 %. Für jeden späteren Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um jeweils 2 %. Das geht so bis 2020. Danach steigt der Besteuerungsanteil jeweils um 1 %. Im Jahr 2040 erreicht er dann 100 %. Die Renten werden von diesem Jahrgang an voll besteuert (Tafel ). Beispiel 1: Ein Rentner, dessen Rente in 2006 zu laufen beginnt, muss 52 % versteuern, 48 % bleiben steuerfrei. Ein Rentner, dessen Rente im Jahr 2010 zu laufen beginnt, muss 60 % versteuern, 40 % sind steuerfrei. Der steuerfreie Teil der Rente bleibt konstant Das ergibt sich in Form eines feststehenden Euro-Betrags. Dieser Betrag wird im Prinzip für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Rentenbeginn vor 2005 Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, wird der steuerfreie Betrag anhand der Jahresrente in 2005 ermittelt. Für alle anderen Renten wird der steuerfreie Betrag ermittelt anhand der Jahresrente des ersten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt (Beispiel 2) . Einzelfragen Wie werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten besteuert? Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben. Wie werden Renten aus einer privaten, selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteuert? Renten aus einer privaten, selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (anderes Wort: Berufsunfähigkeitsversicherung) werden wie bisher mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe der Ertragsanteile hängt von der Laufzeit der Rente ab. Im Vergleich zur alten Rechtslage wurden die Ertragsanteile von 2005 an abgesenkt. Was geschieht, wenn eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird? Für eine Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, auch wenn sie aus der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente entsteht. Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach dem 31. Dezember 2004 in eine Altersrente umgewandelt wird, berechnet sich der steuerfreie Rentenanteil etwas anders als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 186 BETRIEBSFÜHRUNG Alterseinkünftegesetz - steuerliche Konsequenzen Das Alterseinkünftegesetz ändert die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen. Neu eingeführt wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Was das für steuerliche Folgen hat, wird im Beitrag näher erläutert. Tafel Neue Regelungen Rentenbeginn Besteuerter Jahr Anteil der Rente bis 2005 50 % 2006 52 % 2007 54 % 2008 56 % 2009 58 % 2010 60 % 2011 62 % 2012 64 % 2013 66 % 2014 68 % 2015 70 % 2016 72 % 2017 74 % 2018 76 % 2019 78 % 2020 80 % 2021 81 % 2022 82 % 2023 83 % 2024 84 % 2025 85 % 2026 86 % 2027 87 % 2028 88 % 2029 89 % 2030 90 % 2031 91 % 2032 92 % 2033 93 % 2034 94 % 2035 95 % 2036 96 % 2037 97 % 2038 98 % 2039 99 % ab 2040 100 % Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer geht im September 2005 in Rente. Pro Monat bezieht er eine Rente von 1000 Euro. Zum 1. Juli 2006 soll eine Rentenanpassung auf 1020 Euro erfolgen, zum 1. Juli 2007 auf 1050 Euro. Zu versteuern ist: Der Rentenbeginn ist in 2005, also sind 50 % der Rente zu versteuern. Für 2005 bedeutet das: 4 × 1000 Euro = 4000 Euro Davon 50 % steuerpflichtig: = 2000 Euro Minus Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro Zu versteuern: 1898 Euro Für 2006 bedeutet das: 6 × 1000 Euro = 6000 Euro 6 × 1020 Euro = 6120 Euro Jahresrente: 12120 Euro Davon 50 % steuerpflichtig 6060 Euro Minus Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro Zu versteuern: 5958 Euro. Für die restliche Rentenlaufzeit gilt: Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2005, zur Berechnung herangezogen wird also 2006. Der steuerfreie Betrag beträgt 6060 Euro in 2006. Dieser wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Für 2007 heißt das: 6 × 1020 Euro = 6120 Euro 6 × 1050 Euro = 6300 Euro Jahresrente 12420 Euro Minus steuerfreier Teil (Festbetrag lt. 2006) 6060 Euro Minus Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro Zu versteuern: 6258 Euro EP-0306-176-187 17.02.2006 10:04 Uhr Seite 186 50 % sein. Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2005 geendet hat oder umgewandelt wurde, erfolgt die Berechnung des steuerfreien Rentenanteils wie üblich. Wie werden Renten eines Selbstständigen besteuert, der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt hat? Diese Renten werden wie andere Altersrenten nachgelagert besteuert. Auf Antrag kann ein Teil der Rente mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden, und zwar dann, wenn bis zum 31. Dezember 2004 für die Rente mindestens 10 Jahre Beiträge entrichtet wurden, die über den gesetzlichen Höchstbeiträgen zur Rentenversicherung lagen. Der Rentner muss dazu einen Antrag stellen und den entsprechenden Rententeil nachweisen. Der Antrag kann erst im Jahr des Rentenbeginns gestellt werden, nicht früher. Hinweis: Anfang Februar d. J. hat die Bundesregierung beschlossen, das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 schrittweise auf 67 Jahre heraufzusetzen. Danach soll die Rente mit 67 Jahren nicht erst bis 2035, sondern schon bis 2029 eingeführt werden. Diese Änderung wird ins Alterseinkünftegesetz einfließen. Neue Besteuerung von Kapitallebensversicherungen Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, ändert sich nichts. Die Erträge daraus bleiben im Prinzip steuerfrei, wenn die Laufzeit des Vertrags mindestens 12 Jahre betragen hat. Bei Verträgen, die vom 01.01.2005 an geschlossen werden, gilt: Wenn die Auszahlung nach Ende des 60. Lebensjahrs erfolgt und die Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat, werden 50 % der Erträge versteuert. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Erträge voll besteuert. Rentenbezug und Einkommensteuererklärung Die Rentenbezugsmitteilung entbindet nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Schon bisher waren Renten steuerpflichtig. Es bestand also im Prinzip die Verpflichtung eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Daran ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz nichts. Wie bislang gilt aber: Wenn die Renten und andere Einkünfte nicht zu einer Einkommensteuerschuld führen - das heißt, wenn die Einkünfte so niedrig liegen, dass keine Steuern zu zahlen sind - braucht man auch keine Steuererklärungen abzugeben. Ob so ein Fall vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein alleinstehender Rentner muss für 2005 nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen 7664 Euro übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Jahresbruttorente höher liegt als 18900 Euro und keine weiteren Einkünfte vorliegen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrag von 18900 Euro, ab dem eine Steuererklärung abzugeben ist, nicht in jedem Fall gilt. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ggf. vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Wenn ein verheiratetes Rentnerehepaar keine weiteren Einnahmen hat, muss es für 2005 nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen 15328 Euro übersteigt. Das ist dann der Fall, wenn die Jahresbruttorente höher liegt als 37800 Euro und keine weiteren Einkünfte vorliegen. In Zweifelfällen kann man sich auch an das Finanzamt wenden. K. Linke BETRIEBSFÜHRUNG EP-0306-176-187 17.02.2006 10:04 Uhr Seite 187
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- K. Linke
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