Betriebsführung
AGB der Banken
ep7/2010, 1 Seite
Kenntnis der AGB - Vorteile bei Kreditgewährung Ein typischer Praxisfall beweist, dass zumindest Grundkenntnisse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hilfreich sind, um die eigenen Rechte und Pflichten im Umgang mit seinem Bankpartner zu kennen. Gerade in der Situation einer zurückhaltenden Kreditvergabe der Banken und deren Sensibilität für zusätzliche Risiken kann dies beim Durchsetzen der eigenen Interessen von großem Vorteil sein. Ein typischer Fall Da sie „nach sorgfältiger Prüfung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist, bittet die Hausbank Detlef S., einen mittelständischen Unternehmer, „neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der Betriebsmittelkredite“. Ob diese Forderung berechtigt ist, wird S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank konkret mitteilen müssen,wie sie zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Risikoeinschätzung“ im Einzelnen überhaupt gekommen ist. Dass sie zu einer solchen Forderung aber grundsätzlich berechtigt ist, geht aus den Banken-AGB, speziell dem Punkt „Nachsicherung“, hervor, die S. bei der damaligen Kontoeröffnung akzeptiert hatte. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers greifen Bankinstitute auf eine solche Sicherheitenverstärkung - auch in Hinblick auf die Verringerung ihrer eigenen Risiken - zurück. S. hatte dieser AGB-Klausel bisher wenig Beachtung geschenkt. Was nicht im Einzelvertrag steht, regeln die AGB Tatsächlich können viele Betriebsinhaber aus den Erfahrungen des Autors mit anderen Stichworten wie „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder „AGB-Haftung“ noch wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich die Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden gibt - etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots. Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist. Sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden. Bankauskunft Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum so genannten „Bankgeheimnis“ oder zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind. Gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht. Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Unternehmer als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen. Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Unternehmer ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird. Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Unternehmers. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen. Lediglich eigene Kunden oder andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt z. B. die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Kunden selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage. Legitimation von Erben Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben. Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Ggf. ist die Ausfertigung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden. Namensänderung Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise sind Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen, zum Beispiel bei Fehlbuchungen, sofort schriftlich veranlasst werden. Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Mit der Akzeptanz der AGB räumt der Kunde dem Kreditinstitut ein Pfandrecht ein, die Werte jeder Art im Rahmen des bankmäßigen Geschäftsverkehrs, aber auch Ansprüche des Kunden an die Bank, wie z. B. Guthaben, erfasst. So kann die Bank im Fall eines Zahlungsverzugs Geldanlagen - u. a. auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot - zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden. Kündigung Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung sind sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen selbst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch. Ein wesentlicher Grund kann beispielsweise die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich: die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrages, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Dabei ist, sofern eine Kündigung tatsächlich berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben. Auf der anderen Seite hat der Kunde selbstverständlich ebenfalls Kündigungsfristen, z. B. in Kreditverträgen, einzuhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe, wie z. B. möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank, seinerseits eine fristlose Kündigung rechtfertigen. M. Vetter BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 7 580 AGB der Banken Unternehmer haben zwar keinen Einfluss auf den Inhalt der AGB ihrer Hausbank. Doch zumindest Grundkenntnisse darüber sind hilfreich, um ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Bankpartner zu kennen. So ist man besser vor bösen Überraschungen gefeit - gerade wenn man z. B. mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hat.
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- M. Vetter
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