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Recht
Wie man Außenstände wirksam einzieht - Vollstreckungszugriff gegen private Schuldner
ep7/2005, 3 Seiten
Zugriffsvoraussetzungen Vollstreckungstitel. Zunächst muss der Gläubiger gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel - z. B. einen Vollstreckungsbescheid - haben. Darin muss er sowohl als Gläubiger, als auch der Schuldner mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer genau bezeichnet sein. Bei Gleichnamigkeit von Vater und Sohn ist die Angabe weiterer Merkmale - sen. oder jun., Geburtsdatum, Beruf - erforderlich. Sind Eheleute, Lebenspartner oder Lebensgefährten im Vollstreckungstitel als Schuldner genannt, kann gegen jeden von ihnen der volle Betrag vollstreckt werden. Rechtzeitige Zustellung. Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt sein. Damit wird der Schuldner nochmals eindringlich auf seine Zahlungspflicht hingewiesen und darf dann nicht überrascht sein, wenn Vollstreckungsmaßnahmen folgen. Nach Zustellung kann die Vollstreckung sofort beginnen. Eine Ausnahme besteht für die Vollstreckung aus einem Notariellen Schuldanerkenntnis: Dieses muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt worden sein, da die Vollstreckung erst am 15. Tag nach der Zustellung beginnen kann. Zugriffsmöglichkeiten Sachpfändung Wenn kein Einblick in die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Schuldner besteht, beginnt man die Vollstreckung mit einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher, beim Schuldner Gegenstände zu pfänden - einer Sachpfändung mit anschließender Versteigerung. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Die Sachpfändung selbst ist häufig erfolglos, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind. Diese sind entweder bei Seite geschafft worden oder unterliegen dem Pfändungsschutz. Unpfändbar sind vor allem Gegenstände, die einer angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung dienen oder die zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Zu ersterem werden überwiegend Farbfernseher und Waschmaschinen angesehen, zu letzterem kann auch ein PKW gehören, den der Schuldner für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt. Die von den Gerichtsvollziehern im Jahre 2003 beigetriebenen 1,6 Mrd. Euro stammen nur etwa zu 2 % aus Versteigerungserlösen gepfändeter Gegenstände. Die Beitreibungserfolge sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der mit hoheitlichen Befugnissen für eine Durchsuchung und Verhaftung ausgestattete Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung auf Antrag des Gläubigers abnehmen kann. Der Schuldner, der seinen wirtschaftlichen Ruf und seine Kreditwürdigkeit bei Angabe einer Offenbarungsversicherung gefährdet sieht - Eintrag in das jedermann zugängliche Schuldnerverzeichnis - zeigt eher Zahlungsbereitschaft. „Kombiauftrag“ Am wirkungsvollsten bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist es daher, ihm einen so genannten „Kombiauftrag“ - eine Kombination zwischen Sachpfändungsauftrag und Auftrag auf Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung - zu erteilen (Muster). Verfahrensweise. Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine pfändbaren Gegenstände vor, kann dieser der dann fälligen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung noch dadurch entgehen, indem er die Schulden sofort oder in Raten bezahlt. Beantwortet der Schuldner die Fragen des Gerichtsvollziehers nach dem Arbeitgeber, der Bankverbindung und einer etwaigen Lebensversicherung - er muss es nicht - eröffnen sich für den Gläubiger weitere Zugriffsmöglichkeiten: · Lohn - und Kontenpfändung sowie · Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung. Verweigert er jedoch dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Wohnung samt Nebengelass, oder es gibt keine pfändbaren Gegenstände, wird er zum Offenbarungstermin geladen. Er erhält ein Formular „Vermögensverzeichnis“ mit 36 Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zwei weitere Formblätter mit Zusatzfragen zu Immobilien und Lebensversicherungen. Bei vorsätzlich oder fahrlässig falscher eidesstattlicher Versicherung drohen dem Schuldner empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen, worüber zu Beginn des Offenbarungstermins vom Gerichtsvollzieher eindringlich belehrt wird. Der Gläubiger kann am Termin teilnehmen und dem Schuldner Fragen bezüglich seines Vermögens stellen. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 7 526 BETRIEBSFÜHRUNG Wie man Außenstände wirksam einzieht Vollstreckungszugriff gegen private Schuldner Mit einem Vollstreckungstitel eröffnen sich für den Unternehmer verschiedene Zugriffsmöglichkeiten, um bei seinem Privatkunden die offenen Forderungen beizutreiben. Diese werden im Beitrag näher erläutert. MUSTER Kombination Sachpfändungsauftrag/Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung Friedrich Reiter (als Gläubiger/Auftraggeber) Isarstraße 12, 80331 München Tel./Fax.: (089) 323 81 - 234/15 Bankverbindung: Genossenschaftsbank e. G. München, Konto-Nr.: 102245115, BLZ: 701 694 64 An die Verteilerstelle für die Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht oder, wenn bekannt, direkt an Frau Obergerichtsvollzieherin Anna Müller Sehr geehrte Damen und Herren/sehr geehrte Frau Müller, In Sachen Friedrich Reiter/Rosa Schmidt (Anschrift) steht mir aufgrund Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg - Zentrales Mahngericht, Az. II B 551/05 vom 7.04.2004, zugestellt am 15.04.2005 folgende Forderung zu: Hauptforderung: 2500,00 Euro Zinsen in Höhe von 6,21% p. a. seit 10.01.2005: 60,63 Euro Kosten des Mahnverfahrens: 81,00 Euro Betrag insgesamt: 2641,63 Euro Ich bitte, in Höhe des angegebenen Betrags zu vollstrecken und Zahlungen auf mein obiges Konto. Mit der Einräumung von Raten bin ich einverstanden. Sollte die Schuldnerin nicht zahlen und auch die Vollstreckung (teilweise) erfolglos bleiben, bitte ich, die Schuldnerin nach ihrem Arbeitgeber, ihrer Bankverbindung und nach einer eventuellen Lebensversicherung zu befragen. Sollte bei der Befragung der Schuldnerin nach § 806a ZPO deren Arbeitgeber bekannt werden, bitte ich, von dort aus ein vorläufiges Zahlungsverbot zu erlassen und um anschließende Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen, um einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht stellen zu können. Falls eine der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegt, beantrage ich die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Schuldner. Falls dieser die Offenbarungsversicherung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben haben sollte, wird der Antrag auf Bestimmung eines Offenbarungstermins zurückgenommen. Sollte der Schuldner zum angesetzten Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern, bitte ich, die Akten dem zuständigen Amtsgericht zum Erlass eines Haftbefehls zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Reiter Anlagen: Vollstreckungstitel samt Zustellungsnachweis Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin, oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl, der vom Gerichtsvollzieher vollzogen wird. Ist der verhaftete Schuldner nicht bereit, über sein Vermögen und Einkommen Auskunft zu geben, wird er in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert, wo er bis zu einem halben Jahr in Haft gehalten werden kann, um die Vermögensoffenbarung zu erzwingen. Ist er bereit, Angaben zu seinem Vermögen zu machen, erhält er Haftverschonung. Der Gläubiger bekommt eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses und erfährt darüber weitere Zugriffsmöglichkeiten z. B. auf Konten des Schuldners. Forderungspfändung Sie ist die häufigste und zugleich wirksamste Pfändungsart. Im Gegensatz zur Sachpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher bewegliche Habe des Schuldners pfändet, werden angebliche Geldforderungen des Schuldners gegen einen Dritten, dem Drittschuldner, auf Antrag vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gepfändet. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder seinen Firmensitz hat. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner wohnt Beispiel: Gläubiger wohnt in München, Schuldner in Straßburg, Drittschuldner in Frankfurt am Main. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht. Verfahrensweise. Das Amtsgericht pfändet die Forderung auf Antrag des Gläubigers und überweist sie ihm zur Einziehung durch den so genannten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss. Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses wird der Schuldner nicht angehört, damit er nicht noch schnell über die Forderung verfügen und sie so dem Zugriff des Gläubigers entziehen kann wie beispielsweise durch Abtretung des pfändbaren Lohnteils vor der Lohnpfändung oder durch rasche Abhebung seines Kontoguthabens vor der Kontenpfändung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen - Zahlungsverbot und für den Schuldner das Verbot, über die Forderung z. B. durch Einziehung oder Abtretung zu verfügen - Verfügungsverbot. Die Forderungspfändung wird mit der Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Ist der Drittschuldner nicht bereit, an den Gläubiger zu zahlen, kann dieser ihn auf Zahlung verklagen. Vorpfändung Die Wirksamkeit der Forderungspfändung kann dadurch gesteigert werden, dass der Gläubiger zuvor eine Vorpfändung - vorläufiges Zahlungsverbot - gegen den Schuldner durchführt (Kosten: 12,50 Euro). Die Mitteilung enthält für den Schuldner ein Verfügungsverbot, für den Drittschuldner ein Zahlungsverbot und gilt einen Monat ab Zustellung. Die Zustellung der Vorpfändung - Formblätter gibt es in Schreibwarenläden - erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Mit der Zustellung kann jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Die Zustellzeit wird nach Datum, Stunde und Minute vom Gerichtsvollzieher und beim Postweg vom Postbeamten in der Zustellurkunde festgehalten. Die Vorpfändung bezweckt die Abwendung folgender Gefahren: · Der Schuldner kann in der Zeit zwischen Erlangung des Vollstreckungstitels durch den Gläubiger und Herbeiführung eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses immer noch über die zu pfändende Forderung verfügen, sie z. B. abtreten. · Andere Gläubiger können durch raschen Zugriff die Vollstreckungsmöglichkeit verschlechtern. Voraussetzung. Für eine Vorpfändung ist nur die Existenz eines Vollstreckungstitels wie Vollstreckungsbescheid, Leistungsurteil, notarielle vollstreckbare Urkunde usw. erforderlich. Es können fehlen: Vollstreckungsklausel, Zustellung und Sicherheitsleistung des Gläubigers. Arrestwirkung. Die Vorpfändung legt die vorgepfändete Forderung still - dies aber nur für einen Monat ab Zustellung. Der Gläubiger muss in dieser Frist einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die vorgepfändete Forderung erlangen, um die Forderung einziehen zu können. Die Vorpfändung ist eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme, in der der Gläubiger dem Schuldner und dem Drittschuldner mitteilt, dass die Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten des Schuldners gegen den Drittschuldner bevorsteht. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 7 Es empfiehlt sich, auf dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Vermerk anzubringen: Eilt! Vorpfändung läuft seit 00.00.00! Es sollte auch eine Ablichtung der Vorpfändung beigefügt werden. Oft gepfändete Forderungen Folgende Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte werden am häufigsten durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet: · Ansprüche auf Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) · Ansprüche auf Sozialgeldleistungen wie Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld usw. · Ansprüche aus Kontenverbindungen (Kontokorrent-, Festgeld-, Geldmarkt- und Sparkonten) · Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen · Ansprüche auf Steuererstattung. Um die Pfändung durchführen zu können, muss der Gläubiger die Drittschuldner, z. B. die Arbeitgeber, die Renten und Pensionen sowie das Arbeitslosengeld auszahlenden Stellen, das Geldinstitut, die Versicherungsgesellschaft und das zuständige Finanzamt genau angeben können. Die Anschriften erfährt er spätestens bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, kann aber auch eigene Beobachtungen und Ermittlungen durchführen. Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind das Arbeitseinkommen, die Rente/Pension und das Arbeitslosengeld dem Gläubigerzugriff nur beschränkt ausgesetzt. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle. Unpfändbar sind: · Bei einem unverheirateten Schuldner ohne Unterhaltspflichten ab 01.07.05 ein Betrag bis 990 Euro pro Monat · Bei einem verheirateten Schuldner und Ehefrau ohne eigenes Erwerbseinkommen bis zu 1360 Euro/Monat. Unterhaltsberechtigte Kinder führen zu einer weiteren Anhebung der Pfändungsgrenze. Beispiel für die Pfändungsformel bei der Pfändung von Arbeitseinkommen: „Gepfändet wird wegen meiner Ansprüche und der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Schlossbrauerei Regensburg auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens einschließlich des Geldwerts etwaiger Sachbezüge (Naturalleistungen) bis der Anspruch des Gläubigers voll getilgt ist.“ Im Beispiel wird der pfändbare Teil des Nettoeinkommens des Schuldners und der - kapitalisierte - Wert des von der Brauerei monatlich gelieferten so genannten „Haustrunks“ addiert und aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag mit Hilfe der Lohnpfändungstabelle der pfändbare Betrag errechnet. Berechnung und Überweisung an den Gläubiger ist Sache des Drittschuldners, hier der Brauerei. Mit der Pfändung des Arbeitseinkommens sollte zugleich auch der Anspruch auf die künftige Alters-und Erwerbsminderungsrente gepfändet werden. Das ist auch bei Schuldnern zulässig, die noch viele Jahre vom Rentenfall entfernt sind. Ist der Schuldner z. B. Angestellter, so ist für die Rente die Bundesversicherungsanstalt in Berlin die richtige Drittschuldnerin. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostet 15 Euro Festgebühr zuzüglich der Gebühren für die Zustellung an den Schuldner und an den Drittschuldner. Bei Antragstellung ist auch die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht behilflich. Fazit Die Forderungspfändung ist ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse und familiären Lebensumstände des Schuldners: Lohnpfändung. Sie bedeutet für den Arbeitgeber zusätzliche Arbeit bei der Berechnung und Abführung des Betrags, führt zu einem Ansehensverlust des Schuldners. Bei häufigerem Vorkommen besteht die Gefahr der Arbeitsplatzkündigung. Kontenpfändung. Sie stellt die Kreditwürdigkeit des Schuldners in Frage. Zudem wird die Pfändung von der Bank oder Sparkasse der SCHUFA, der Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung, gemeldet und dort als negatives Merkmal registriert. Nach Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Nr. 26 der AGB der Sparkassen erlaubt eine Zwangsvollstreckung in Konten des Schuldners eine außerordentliche Kündigung. Ein rascher Vollstreckungszugriff sichert den besseren Rang im Wettlauf mit anderen Gläubigern, denn das frühere Pfandrecht geht dem späteren vor. Das ist von Vorteil, wenn der Schuldner auf die Insolvenz zugeht. Zugleich wird die Zahlungsbereitschaft des Schuldners gegen Verzicht auf das erlangte Pfandrecht, insbesondere bei der Konten - und Kreditzusagepfändung, gefördert. P. David Finanzielle Ausgangssituation des Unternehmens Kreditlinien. Klaus-Peter D., Inhaber eines Elektrofachbetriebs verfügt bei seiner Hausbank über eine Kontokorrentkreditlinie in Höhe von 40000 Euro. Darüber hinaus existiert ein weiterer Betriebsmittelkredit über 80000 Euro und ein Immobiliendarlehen über 150000 Euro, mit dem die Privatimmobilie von D. und seiner Familie finanziert wird. Sicherheiten. Dem stehen Kreditsicherheiten in Form einer Grundschuld über 300000 Euro auf dem finanzierten Gebäude sowie eine Bürgschaft von D. über 40000 Euro gegenüber. Selbst wenn die Bank nur die Grundschuld als werthaltige Sicherheit in ihren Kreditakten berücksichtigt, ist sie bei einem konservativ geschätzten Verkehrswert des Hauses von 500000 Euro auf der sicheren Seite. Es liegen keine weiteren Grundschulden oder sonstige Belastungen auf diesem Objekt vor. Kalkulierter Kreditrahmen. Da es sich bei der Immobilie um ein privates Wohnhaus handelt, kann D. bei einer Beleihungsgrenze der Bank von 80 % des Verkehrswertes von einem maximalen Kreditrahmen von 400000 Euro ausgehen. Beantragte Kredithöhe. D. beantragt bei seiner Hausbank die Erhöhung seiner Kontokorrentkreditlinie von 40000 auf 60000 Euro. Mit den vorhandenen Sicherheiten ist seiner Meinung nach eine für den Kreditgeber ausreichende Absicherung vorhanden. Hinweise des Steuerberaters nicht beachtet Dies war auch der wesentliche Teil der Überlegungen zum bevorstehenden Bankgespräch, die D. im Vorfeld seines Kreditwunsches gemeinsam mit seinem Steuerberater abgestimmt hat. Dabei wurde allerdings weder über die aktuelle noch über die zukünftig zu erwartende Ertragslage des Betriebes intensiv geredet. Von den Hinweisen des Steuerberaters, bei der schriftlichen Darstellung der Prognosen der kommenden beiden Jahre über Liquiditäts- und Rentabilitätsentwicklung gegenüber der Bank detaillierter als bisher vorzugehen, wollte D. nichts wissen. Zur Begründung argumentierte er mit seinen erstklassigen Kreditsicherheiten, die eine Krediterhöhung nach seiner Meinung ohne weiteres rechtfertigen würden. Außerdem bezog er sich auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehung von über fünfzehn Jahren mit der Hausbank auf einen gewissen Automatismus bei weiterhin großzügigen Kreditzusagen. Immerhin ist er seinen bisherigen Zins- und Tilgungsverpflichtungen immer termingerecht nachgekommen. Damit war das Gespräch mit dem Steuerberater für D. im Grunde beendet. Von Kreditablehnung überrascht Das hatte Klaus-Peter D. in der Geschichte seines Elektrofachbetriebs bisher noch nicht erlebt. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 7 528 BETRIEBSFÜHRUNG Kapitaldienstfähigkeit: Rolle bei der Kreditvergabe Sicherheiten sind wichtig, jedoch häufig nicht einziges Kriterium für die Gewährung von Krediten. Mit dieser Erfahrung wurde auch der Inhabers eines Elektrofachbetriebs konfrontiert. Dessen Kreditantrag wurde trotz vorhandener Sicherheiten abgelehnt. Der Beitrag zeigt, welche Überlegungen im Vorfeld des Bankgesprächs einbezogen werden sollten. GLOSSAR Kapitaldienstfähigkeit Darunter wird die langfristige und damit nachhaltige finanzielle Fähigkeit des Kreditnehmers verstanden, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag bis zum Fälligkeitstermin des jeweiligen Kredites nachzukommen. Vereinfacht dargestellt, ist die Kapitaldienstfähigkeit die Differenz aus den regelmäßigen Einnahmen des Unternehmers, vor allem aus dem Geschäftsbetrieb, aber beispielsweise auch aus Zins- oder Mieteinnahmen und seiner regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen z. B. für Steuern, Zins- und Tilgungsraten einschließlich der Lebenshaltungskosten.
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- P. David
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