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Betriebsführung | Recht

Außenstände wirksam einziehen - Hilfreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ep7/2010, 4 Seiten

Ab 1. Januar 2002 wurde ein neues Rechtsmittel eingeführt, die Rechtsbeschwerde, worüber der BGH nun entscheidet. Diese Entscheidungen sind maßgebend für ganz Deutschland, d. h. für alle Land- und Amtsgerichte. Die früher zuständigen Oberlandesgerichte werden aus dem Rechtszug ausgeklammert. Damit wird eine einheitliche Rechtsprechung gesichert, die für den Gläubiger einige Vorteile bringt.


Was sich für Gläubiger in der Rechtsprechung ändert Bis zum 31. Dezember 2001 waren die 24 Oberlandesgerichte und das Kammergericht in Berlin höchste Instanz in Zwangsvollstreckungssachen. Dabei gab es von Bundesland zu Bundesland oft recht unterschiedliche Entscheidungen, die man einfach hinnehmen musste, weil sie in letzter Instanz ergangen waren. Ab 1. Januar 2002 wurde ein neues Rechtsmittel, die Rechtsbeschwerde, eingeführt. Über sie entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH). Diese Entscheidungen sind maßgebend für ganz Deutschland, d. h. für alle Land-und Amtsgerichte. Die früher zuständigen Oberlandesgerichte werden aus dem Rechtszug ausgeklammert. Damit wird eine einheitliche Rechtsprechung gesichert. Hilfreiche Entscheidungen des BGH für Gläubiger 1. Privilegierte Pfändung Bei einer normalen Pfändung von Arbeitseinkommen oder Rente des Schuldners (vgl. dazu Beitrag: „Zugriff auf Lohn und Altersversorgung des Schuldners“, ep 6/2007, S. 492-494) ist der pfändbare Betrag aus der Lohnpfändungstabelle ersichtlich. Einem alleinstehenden Schuldner sind danach z. B. stets 980 Euro monatlich unpfändbar. Bei der privilegierten Pfändung gilt die Lohnpfändungstabelle dagegen nicht. Vielmehr setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfandfreien Betrag so fest, dass dem Schuldner nur so viel pfändungsfrei belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflichten für Ehegatten und Kinder benötigt - § 850 f Abs. 2 Zivilprozessordnung. Das ist wesentlich weniger, als ihm bei der normalen Pfändung zum Leben verbleibt. Der Betrag errechnet sich nämlich aus der für Hartz IV-und Arbeitslosengeld II-Empfänger geltenden Grundsicherung - 359 Euro monatlich + angemessene Unterkunft + Heizung + ggf. bis zu 30 % Erwerbstätigenzuschlag. Voraussetzung. Die privilegierte Pfändung ist jedoch nur möglich, wenn sich die Geldforderung des Gläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Eine solche Handlung kann sein: Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Untreue und Körperverletzung, aber auch Betrug. Dieser Fall ist für Handwerker und Lieferanten aktuell, wenn der Kunde einen Betrug begeht. Dabei wird Zahlungsfähigkeit und -willigkeit in der Absicht vorgespiegelt, sich eine Lieferung oder Leistung rechtswidrig zu beschaffen und dann nicht zu zahlen. Verfahrensweise. Der BGH, Beschl. v. 26.09.2002 - IX ZB 180/02, weist dazu einen Weg, wie der Gläubiger zur für ihn vorteilhaften privilegierten Pfändung kommen kann: Er erhebt beim für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Amtsgericht bis 5000 Euro oder Landgericht über 5000 Euro mit Anwaltszwang z. B. folgende Klage: „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3800 Euro nebst 5,12 % Zinsen hieraus ab 07.04.2010 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch zu 1. auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.“ Der Kläger muss dann zur Begründung der Klage den Sachverhalt darlegen, aus dem sich die unerlaubte Handlung ergibt, z. B. daraus, dass der Beklagte kurz vor Bestellung der Lieferung die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat oder dass er mit einem ungedeckten Scheck bezahlt hat - also offensichtlich kein Geld hatte, um die Lieferung zu bezahlen. Der Gläubiger kann unter Vorlage des Urteils die privilegierte Pfändung wie folgt beantragen: 1. Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber X - Drittschuldner - auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen, solange, bis der Gläubigeranspruch befriedigt ist. 2. Die Pfändung erfolgt wegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der dem Schuldner zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens für seinen notwendigen Unterhalt wird auf 750 Euro monatlich festgesetzt - § 850f Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Antrag bezieht sich auf einen alleinstehenden Schuldner. Der Betrag für den notwendigen Unterhalt wird vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, das für den Wohnort des Schuldners zuständig ist, eigenständig berechnet und orientiert sich an der örtlichen Grundsicherung. Wichtig: Nicht genügend dafür ist ein Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren zum Nachweis der unerlaubten Handlung, da vom Gericht dort nicht geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, BGH, Beschl. v. 05.04.2005 - VII ZB 17/05. Ein weiterer Vorteil der Pfändung wegen einer Geldforderung aus unerlaubter Handlung ergibt sich, wenn der Schuldner Insolvenz beantragt: Von der Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens sind Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes und Vorlage des Urteils beim Insolvenzverwalter anmeldet - §§174 Abs. 2 und 302 Nr. 1 Insolvenzordnung. 2. Die Pfändung künftiger Rentenansprüche Jahrelang war die Möglichkeit, künftige Renten- und Pensionsansprüche - also solche, bei denen die Rentenzahlung noch nicht begonnen hat - zu pfänden bei den Amts- und Landgerichten umstritten. Inzwischen hat der BGH (Beschl. v. 21.11.2002 - IX ZB 85/02) die Pfändung zukünftig entstehender oder fäIlig werdender Ansprüche auf Altersrenten gegen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für zulässig erklärt und dabei ausgeführt, dass das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners einer Pfändung nicht entgegensteht. Der Schuldner im entschiedenen Fall war erst 47 Jahre alt. Aber auch bei jüngeren Schuldnern ist die Pfändung möglich, BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 7 575 Außenstände wirksam einziehen Hilfreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ab 1. Januar 2002 wurde ein neues Rechtsmittel eingeführt, die Rechtsbeschwerde, worüber der BGH nun entscheidet. Diese Entscheidungen sind maßgebend für ganz Deutschland, d. h. für alle Land- und Amtsgerichte. Die früher zuständigen Oberlandesgerichte werden aus dem Rechtszug ausgeklammert. Damit wird eine einheitliche Rechtsprechung gesichert, die für den Gläubiger einige Vorteile bringt. Und?! - Noch was Pfändbares hier? denn durch laufende Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger - schon durch einen Auszubildenden - wird ein Sozialversicherungsverhältnis begründet, aufgrund dessen Anwartschaften für eine künftige Rente entstehen. Inzwischen sind auch Erwerbsminderungsrenten für pfändbar erklärt worden - BGH, Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 180/03. Die Pfändungsmöglichkeit ergibt sich natürlich auch für künftige Pensionsansprüche. Die Pfändung führt zwar nicht unmittelbar zur Befriedigung des Pfändungsgläubigers, weil der Rentenfall erst in der Zukunft eintritt. Aber es besteht die Chance, dass der Schuldner, der sich stets um seine Altersversorgung sorgt, die Schulden vorzeitig tilgt, um dann die Rente voll genießen zu können. Vorrang. Außerdem hat der Gläubiger durch die frühzeitige Pfändung bei Eintritt des Rentenfalles Vorrang vor später pfändenden Gläubigern - §804 Abs. 3 ZPO (Beispiel für eine Pfändungsformel). Zu empfehlen ist, die Pfändung von Arbeitseinkommen und die Pfändung künftiger Rentenansprüche beim Vollstreckungsgericht gleichzeitig zu beantragen. Es entsteht dann dafür nur einmal eine Gebühr von 15 Euro zuzüglich zweier Zustellgebühren für den Arbeitgeber und den Rentenversicherungsträger. Mögliche Drittschuldner Drittschuldner können sein: Bei Arbeitern und Angestellten. Die Regionalversicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Verwaltungsstellen in allen Bundesländern. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe. Bei Freiberuflern. Die entsprechenden Rechtsanwalts-, Notar-, Ärzte-, Zahnärzte- und Architektenversorgungen in den Bundesländern. Bei Beamten und Richtern. Die Besoldungsstellen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Alle Anschriften können aus den örtlichen Telefonbüchern entnommen werden. 3. Auskunftsrecht über die gepfändete Forderung Die Pfändung erfasst ebenfalls das Auskunftsrecht über die gepfändete Forderung. Wird beispielsweise ein Girokonto des Schuldners gepfändet, genügt es nicht, wenn die Bank oder Sparkasse dem Pfändungsgläubiger über die Drittschuldnererklärung einfach mitteilt, sie habe noch eigene Forderungen gegen den Schuldner und sei deshalb nicht zahlungsbereit. Sie muss vielmehr dem Gläubiger auf Anfrage mitteilen, wie hoch ihre Forderungen gegen den Schuldner sind und aus welchem Grund sie herrühren. Das mit der Pfändung entstehende Auskunftsrecht des Gläubigers durchbricht nämlich das Bankgeheimnis. Der BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03 hat entschieden, dass eine Kontenpfändung nicht nur den Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens erfasst, sondern auch als Nebenrecht den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich des gepfändeten Kontos. Zwar haben sich die Banken in Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) und die Sparkassen in Nr. 21 ihrer AGB ein Pfandrecht an Wertpapieren und Kontoguthaben des Schuldners gesichert, das vor Kontoeröffnung vereinbart wurde und demzufolge stets dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers vorgeht. Die Verpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung über das Konto wird dadurch aber nicht verhindert. 4. Pfändung des Kreditanspruchs des Schuldners Mit Urteil vom 14.01.1985 entschied der BGH (Juristenzeitung 1985, S. 488), dass die bloße Duldung einer Kontoüberziehung durch eine Bank dem Gläubiger keinen pfändbaren Anspruch auf den so erlaubten Kredit gebe. Die Pfändung eines vertraglich eingeräumten Kredits wurde in den folgenden Jahren von der Rechtsprechung der unteren Gerichte teils zugelassen, teils als unzulässig abgelehnt. Mit Urteil vom 29.03.2001, Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 937 hat der BGH entschieden, dass Ansprüche eines Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispokredit („offene Kreditlinie“) pfändbar sind - soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt. Einen Zahlungsanspruch gegen die Bank erlangt der Pfändungsgläubiger nach Ansicht des BGH also erst dann, wenn der Schuldner den Kredit abruft. Dieses Abrufsrecht sei ein höchstpersönliches Recht, das nicht mitgepfändet werden könne. Der Abruf kann konkludent durch Einreichung eines Überweisungsauftrags, durch Verfügung mittels Scheck oder Lastschrift oder über Bankautomaten erfolgen. Verzichtet der Schuldner, der die BGH-Entscheidung inzwischen kennt, auf einen Abruf des Kredits, so bleibt der Kredit und das Konto infolge der Pfändung blockiert,was die Zahlungsbereitschaft des Schuldners - insbesondere, wenn er den Kredit benötigt - fördern kann. Nimmt er den Kredit in Anspruch, greift die Pfändung. Pfändungsformel für die Kontenpfändung - vgl. dazu Beitrag: „Die Konten des Schuldners abräumen“, ep 9/2006, S. 717-718. Die Pfändungsformel für den zugesagten Kredit - sollte bei jeder Kontenpfändung hinzugefügt werden. Gepfändet werden die angeblich im Rahmen einer gegenwärtig oder zukünftig gewährten Kreditzusage gegenwärtig oder künftig bestehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt. 5. Kontenpfändung am Wohnsitz des Schuldners Dem Gläubiger, der die Kontenverbindung(en) des Schuldners nicht kennt, gestattet der BGH, Beschl. v. 19.03.2004 - IXa ZB 229/03, die gleichzeitige Kontenpfändung bei drei Geldinstituten am Wohnort des Schuldners. Bei gewerblichen Schuldnern darf die Grenze von drei Instituten überschritten werden. In welchem Umfang das erlaubt ist, sagt der BGH nicht. Diese „Pfändung auf Verdacht“ dient der Ermittlung von Konten des Schuldners - vgl. zur Ermittlung und Pfändung von Konten den Beitrag im ep 9/06, S. 717-718. Die Beschränkung auf drei Banken oder Sparkassen ist eigentlich nicht gerechtfertigt, da der Gläubiger ja immer nur den „angeblichen Anspruch“ pfändet, sodass die Pfändung ohnehin nur greift, wenn der Schuldner bei der Bank ein Konto besitzt. Aber da der BGH es vorerst so entschieden hat, muss man sich daran halten. Jedenfalls ist eine gleichzeitige Kontenpfändung bei 254 Geldinstituten in Frankfurt am Main als „flächendeckende Verdachts- und Ausforschungspfändung“ nicht zugelassen worden, als die Oberlandesgerichte noch in letzter Instanz zuständig waren (OLG München, 14. Zivilsenat in Augsburg, Wertpapiermitteilungen 1990, 1591). Die Kontenpfändung ist nach der Lohnpfändung die zweithäufigste Forderungspfändung. Ihre Wirksamkeit wird dadurch verstärkt, dass Banken und Sparkassen die Kontenverbindung nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus wichtigem Grund kündigen können - Nr. 19 AGB Banken und Nr. 26 AGB Sparkassen. 6. Pfändbarkeit von Miet-und Pachteinkünften Ansprüche des Schuldners aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Ausnahmsweise kann der Schuldner Pfändungsschutz beantragen, soweit diese Einkünfte zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks und zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind - § 851 b Zivilprozessordnung. BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 7 576 Beispiel für eine Pfändungsformel Gepfändet wird der angebliche künftige Anspruch des Schuldners auf Altersruhegeld und Erwerbsminderungsrente auf Grund der unter der Versicherungsnurnmer ... bestehenden Rentenanwartschaften gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München in Höhe der nach § 850 c ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I pfändbaren Beträge. Das gilt auch für Barmittel und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren. Der BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 228/03, ließ bei einer Frau, die lediglich Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 510 Euro bezog, die Pfändung in vollem Umfang zu, da eine Schutzvorschrift, wie sie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen in Form der Lohnpfändungstabelle existiere, bei Miet-und Pachteinkünften fehle. Auch sei ein Härtefall, der mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, zu verneinen. Der Staat hat auf diese umstrittene Entscheidung reagiert: Wenn die Schuldnerin ab 01.07.2010 ein Pfändungsschutzkonto einrichtet, ist der darauf eingehende Mietbetrag nicht mehr pfändbar - vgl. dazu Beitrag: „Drei neue Gesetze zur Zwangsvollsteckung“, ep 2/10, S. 121-122. 7. Lohn und Gehalt: Herausgabepflicht für Urkunden Ist das Arbeitseinkommen gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, muss der Schuldner dem Gläubiger auf Verlangen „die über die Forderung vorhandenen Urkunden“ herausgeben - § 836 Abs. 3 Zivilprozessordnung. Dazu gehören regelmäßig die laufenden Lohn-und Gehaltsabrechnungen sowie auch die aus den letzten drei Monaten vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 58/06. Die herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen - BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - VII ZB 142/05. Der Pfändungsformel, das Arbeitseinkommen betreffend (vgl. dazu ep 6/07, S. 492-494), ist deshalb dieser Zusatz zu ergänzen: „Die Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Schuldners und denen der letzten drei Monate aus der Zeit vor Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, im Original mit Rückgabepflicht innerhalb von zwei Wochen oder hilfsweise in Ablichtung, wird angeordnet“. Anhand der Lohnabrechnungen lässt sich überprüfen, ob der vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführte Betrag richtig errechnet wurde. Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, das sich nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben sowie des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, ergibt - § 850 e Abs.I ZPO. 8. Einsicht in Insolvenzakten Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so hat der Gläubiger des Insolvenzschuldners, der eine noch offene, nicht titulierte - eine noch nicht in einem Vollstreckungstitel, z. B. einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil enthaltene - Rechnung gegen den Schuldner hat,das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten. Dieses Interesse besteht darin festzustellen, ob ihm Durchgriffs- oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, einer Gmb H, zustehen - BGH, Beschl. v. 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1106. Durch das Akteneinsichtsrecht - § 4 Insolvenzordnung mit § 299 ZPO - kann sich der Gläubiger Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 7 577 Beispiel - Beamter als Schuldner Monatliches Nettoeinkommen: Schuldner 2000 Euro Ehefrau 1000 Euro Lohnsteuerklasse IV Lohnsteuerklasse V Abzug 292,41 + 16,08 Soli Z Abzug 586,16 + 32,23 Soli Z Pfändbarer Betrag 493,40 Euro 276,40 Euro Ergebnis: In LStKI. IV wären 217 Euro mehr pfändbar, als in LStKI.V. Die gravierenden Folgen für den Schuldner, wenn das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Gläubigers entspricht: Der Arbeitgeber muss dann an den Gläubiger 493,40 Euro abführen, gegenüber dem Finanzamt bleibt der Schuldner in Steuerklasse V, d. h., ihm werden 618,39 Euro Lohnsteuer + Soli abgezogen. Ihm bleiben nur noch monatlich 1105,21 Euro. Jetzt bestellen! instrompro 4.0 die neue Generation Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. 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Grundlage der Ausführungen des Gerichts war die Klage eines Versicherungsnehmers. Dieser stieß in seinen Vertragsbedingungen auf eine Klausel, welche entgegen eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2004 - Az. IV ZR 117/02 = NJW 2004, 2679 - gestattete, die Beiträge in seiner „Beobachtungseinheit Männer“ auch dann anzupassen, wenn der insoweit maßgebliche auslösende Faktor beispielsweise nur bei der „Beobachtungseinheit Frauen“ die vereinbarte Grenze überschritten hatte: „... Ergibt die Gegenüberstellung bei mindestens einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als diesem Vomhundertsatz, so werden die Tarifbeiträge aller Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge aller Beobachtungseinheiten des Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden ...“ Nachfrage beim Versicherer. Tatsächlich ergab seine Nachfrage beim Versicherer, dass in den Jahren 2003 und 2004 der „auslösende Faktor“ nur bei anderen „Beobachtungseinheiten“ als der des Klägers die erforderlichen Grenzen überstieg und trotzdem eine Prämienerhöhung erfolgte. Hierauf angesprochen, bot der Versicherer lediglich einen Betrag im niedrigen dreistelligen Bereich an, da eine entsprechende Beitragssteigerung ja spätestens bei der nächsten Überprüfung erfolgen würde. Beitragsrückerstattung und Unwirksamkeit der Klausel Hiermit gab sich der Versicherte jedoch nicht zufrieden und klagte nicht nur auf Rückerstattung der infolge seines Erachtens - überdies auch schon 2001 und 2002 - unberechtigten Erhöhungen zuviel gezahlten Beiträge, sondern auch auf Feststellung der Unwirksamkeit der zwischenzeitlich geänderten Klausel in den Versicherungsbedingungen sowie der Bedingungsanpassung. Güteverhandlung. Im Rahmen der Güteverhandlung deuteten die Richter an, dass sie dem klägerischen Vortrag weitgehend folgen. So seien nach vorläufiger Einschätzung sämtliche Beitragsanpassungen zwischen 2001 und 2004 unwirksam, da entweder der auslösende Faktor nur bei einer anderen „Beobachtungseinheit“ die maßgeblichen Hürden überschritten hatte oder aber nur zwischen 5 und 10 % lag. Dies genügte angesichts der Unwirksamkeit der Klausel jedoch nicht für eine Prämienerhöhung, da somit die gesetzliche Grenze von mindestens 10 % galt. So heißt es wörtlich im Terminprotokoll: „Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer die ursprüngliche Klausel, die die Erhöhung tragen sollte, für unwirksam hält.“ Das Gericht äußerte sich jedoch noch weitergehend: Die Wirksamkeit der Klausel stehe nicht nur deshalb infrage, weil in der alten Fassung keine - wie der BGH klarstellte, gesetzlich geforderte - Trennung zwischen den „Beobachtungseinheiten“ erfolgte, sondern auch deshalb, weil der Versicherer die Möglichkeit der Vereinbarung eines niedrigeren Prozentsatzes mit einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen Kann-Bestimmung verband. Dies eröffne ihm in rechtlich bedenklicher Weise die Möglichkeit zu tun und zu lassen, was er will. So könnte er bei einem auslösenden Faktor zwischen 5 und 10 % - etwa bei Kostensteigerungen - die Beiträge stets erhöhen, im Falle von Senkungen aber zu Lasten der Versicherten von gebotenen Prämienreduzierungen absehen. Wörtlich äußerte sich das Gericht dazu: „Zweifel bestehen insoweit,als bei einer fünfprozentigen Erhöhung ein Ermessen vereinbart ist.“ Viele Krankenversicherte könnten betroffen sein Dieser weitere vom Gericht gesehene Grund für eine mögliche Unzulässigkeit der Klausel betrifft erheblich mehr private Krankenversicherer, da viele Bedingungswerke eine derartige Kann-Bestimmung für eine gegenüber den gesetzlich vorgesehenen 10 % verminderte Grenze beinhalten, während eine unzureichende Trennung zwischen den „Beobachtungseinheiten“ in den AVB nur vereinzelt vorkam. Allerdings sind nicht alle Tarife jedes Versicherers betroffen - so sehen beispielsweise Tarife der ehemaligen DBV-Winterthur Krankenversicherung - heute Axa - ohnehin nur die gesetzliche Schranke von 10 % vor. Eine aufgrund des BGH-Urteils vorgenommene Bedingungsanpassung zum 01.01.2005 erachteten die Richter ebenfalls für unwirksam, da eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür keine Berechtigung bietet. In der Sitzungsmitschrift ist dazu notiert: „Weiterhin dürfte die Ersetzung im Jahre 2005 nicht wirksam sein.“ BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 7 578 Unzulässige Erhöhungen der Beiträge in der PKV Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der PKV enthalten häufig die Klausel, dass der Beitrag erhöht werden kann, wenn die erforderlichen Leistungen von den kalkulierten um über 10 % abweichen. Viele Beitragsanpassungen durch private Krankenversicherer könnten aber unwirksam sein - so äußerte sich zumindest die 12. Kammer des Landgerichts München I bei einer Verhandlung im März 2010. vor allem Informationen darüber verschaffen,ob er den Geschäftsführer der Gmb H, weil er den Insolvenzantrag nicht richtig oder nicht rechtzeitig - spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft - gestellt und damit Insolvenzverschleppung - § 15a Abs. 1 u. 4 Insolvenzordnung, § 823 Abs. 2 BGB - begangen hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. 9. Schuldner trickst bei der Steuerklassenwahl Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und werden gemeinsam veranlagt, stehen ihnen zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl: · IV/IV als gesetzlicher Regelfall bei in etwa gleichem Verdienst · III/V, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % oder mehr, der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % oder weniger des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient. Der BGH, Beschl. v. 04.10.2005 - VII ZB 26/05 (vgl. dazu Beitrag: „Beliebte Schuldnertricks - wie man sie abwehrt“, ep 3/05, S. 182-183) hat inzwischen entschieden, dass die Vorteile der Ehegattenbesteuerung der Pfändung unterliegen: Wählt der Schuldner, der deutlich mehr verdient, nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses statt der bisherigen Steuerklasse Ill die, für ihn ungünstigere Klasse V - so kann der Gläubiger beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, beantragen: „Es wird angeordnet, dass der Arbeitgeber (Drittschuldner) bei der Berechnung des pfändbaren Lohnteils anstelle der in der Lohnsteuerkarte des Schuldners eingetragenen Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse IV zugrundezulegen hat.“ Den gleichen Antrag kann er beim Vollstreckungsgericht stellen, wenn der Schuldner vor Zustellen des Pfändungsbeschlusses angesichts bestehender Schulden und zu erwartender Lohnpfändung „vorbeugend“ in die ungünstigere Steuerklasse wechselt (Beispiel). P. David

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  • P. David
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