Skip to main content 
Betriebsführung | Recht

Außenstände wirksam einziehen - Zugriff auf Lohn und Altersversorgung des Schuldners

ep6/2007, 3 Seiten

Der Arbeitslohn – die regelmäßig einzige Einkommensquelle des Schuldners – ist das beliebteste Zugriffsobjekt des vollstreckenden Gläubigers. Verspricht die Lohnpfändung Erfolg, kann dieser sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen ersparen. Für den Schuldner bedeutet die Lohnpfändung vor allem Imageverlust beim Arbeitgeber, da dieser auf dem damit verbundenen Aufwand sitzen bleibt.


Lohnpfändung - beliebteste Zugriffsmethode Das Arbeitseinkommen ist das beliebteste Zugriffsobjekt des vollstreckenden Gläubigers (z. B. des Elektrohandwerksunternehmens), denn es ist regelmäßig die einzige Einkommensquelle des privaten Schuldners. Die Lohnpfändung beschränkt ihn nicht nur in seiner Lebenshaltung, sondern bedeutet auch einen Imageschaden beim Arbeitgeber. Die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses bringt diesem nämlich viel Arbeit: Er muss auf Verlangen des Gläubigers die so genannte Drittschu Idnererklärung innerhalb von zwei Wochen abgeben: · ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist · ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung haben · ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Der Gläubiger, der stets nur die „angebliche“ Forderung pfändet, wird durch diese Information in die Lage versetzt, sein weiteres Vorgehen gegen den Schuldner vernünftig zu planen: Verspricht die Lohnpfändung Erfolg, kann er sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen ersparen. Die Kosten der Erklärung (Arbeitsaufwand, Schreib- und Portokosten) bekommt der Arbeitgeber vom Gläubiger mangels Rechtsgrundlage nicht erstattet. Erfüllt der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht nicht, kann er zwar vom Gläubiger nicht auf Auskunft verklagt werden. Dem Gläubiger ist aber per Gesetz ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber eingeräumt, falls dieser nur unvollständig, nicht rechtzeitig oder falsch Auskunft erteilt (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Neben dieser Verpflichtung hat der Arbeitgeber auch noch eine arbeitsaufwändige weitere Aufgabe zu erfüllen. Er muss den pfändbaren Lohnteil anhand der gesetzlichen Lohnpfändungstabelle errechnen und an den Gläubiger überweisen. Auch dafür ist im Gesetz keine Kostenerstattung vorgesehen. Vorsichtige Arbeitgeber nehmen in den Arbeitsvertrag daher, für den Fall einer Lohnpfändung, eine „Bearbeitungsgebühr“ auf und lassen sich insoweit eine bestimmte Summe, z. B. 10 Euro pro Monat, vom Arbeitnehmer abtreten. Monatsnettoeinkommen als Berechnungsbasis. Der pfändbare Lohnanteil des Schuldners wird aus dem Monatsnettoeinkommen errechnet (im Überblick). Da der Schuldner mit seinem Arbeitseinkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sichert, ist er vor dem vollen Zugriff des Gläubigers geschützt. Anders als bei der Kontenpfändung (Vgl. ep 9/2006, S. 717-718) tritt hier der Pfändungsschutz automatisch und nicht erst auf besonderen Antrag ein. Pfändbarer Einkommensteil. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens (im Überblick) ergibt sich aus der zuletzt am 01.07.2005 geänderten Lohnpfändungstabelle. Im Pfändungsbeschluss weist das Vollstreckungsgericht auf die Lohnpfändungstabelle hin. Der Arbeitgeber muss nach Zustellung des Beschlusses prüfen und berücksichtigen, welche Unterhaltspflichten der Schuldner hat, und ob er sie auch tatsächlich erfüllt. Dies geschieht anhand der Lohnsteuerkarte - zuverlässiger durch direkte Befragung des Arbeitnehmers. Die Pfändungsformel lautet: „Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber X -- Drittschuldner - auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen, solange, bis der Gläubigeranspruch befriedigt ist.“ Unpfändbares Einkommen. Für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten ist ein Monatsnettoeinkommen bis 989,99 Euro unpfändbar. Verdient er netto 990 Euro, sind bereits 3,40 Euro pfändbar und vom Arbeitgeber an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Bei Unterhaltspflicht ist/sind unpfändbar für: · die erste Person 1359,99 Euro · zwei Personen 1569,99 Euro · drei Personen 1769,99 Euro · vier Personen 1979,99 Euro · fünf und mehr Personen 2189,99 Euro Der Mehrbetrag über 3020,06 Euro ist voll pfändbar. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich bei der ersten Person um den Ehepartner oder um ein Kind handelt (BGH, Beschl. v. 19.5.2004, Monatsschrift für Deutschen Recht, 2004, S. 1382). Diese unpfändbaren Beträge bleiben für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06. 2009 unverändert (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007, Bundesgesetzblatt I Nr. 3 vom 07.02.2007, S. 64). Lohnpfändungen werden vom Arbeitgeber meistens als diskriminierend angesehen. Häufen sie sich, kann das in extremen Fällen eine Kündigung zur Folge haben. Insbesondere bei Arbeitnehmern in exponierter oder Vertrauensstellung kann eine Verschuldung, bei der es zu Lohnpfändungen kommt, zu einer Abmahnung oder gar zur Kündigung führen. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 492 BETRIEBSFÜHRUNG Außenstände wirksam einziehen Zugriff auf Lohn und Altersversorgung des Schuldners Der Arbeitslohn - die regelmäßig einzige Einkommensquelle des Schuldners - ist das beliebteste Zugriffsobjekt des vollstreckenden Gläubigers. Verspricht die Lohnpfändung Erfolg, kann dieser sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen ersparen. Für den Schuldner bedeutet die Lohnpfändung vor allem Imageverlust beim Arbeitgeber, da dieser auf dem damit verbundenen Aufwand sitzen bleibt. IM ÜBERBLICK 1. Monatsnettoeinkommen des Schuldners, aus dem sich der pfändbare Lohnanteil berechnet Monatsbruttoeinkommen (Euro) abzüglich · Lohnsteuer (Euro) · Kirchensteuer (Euro) · Sozialversicherungsbeiträge (Euro) · Vermögenswirksam angelegtes Arbeitseinkommen (Euro) · Unpfändbare Bezüge wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld - bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro. = Monatsnettoeinkommen (Euro) 2. Was zum Arbeitseinkommen gerechnet wird · Löhne und Gehälter · Dienst- und Versorgungsbezüge (bei Beamten) · Gratifikationen, Tantiemen (Gewinnbeteiligungen) · Naturalleistungen wie Firmen- oder Dienstwagen Firmenwohnung · freie Kost, unentgeltlicher Warenbezug wie z. B. der Haustrunk bei in einer Brauerei Beschäftigten. Die Naturalleistungen sind zu bewerten und mit dem Lohn zusammen zu rechnen. EP0607-488-497 22.05.2007 9:39 Uhr Seite 492 Lohnpfändung effektiver gestalten Bei mehreren Einkommen. Ein Schuldner, der aus mehreren Arbeitsverhältnissen Einkommen bezieht, wäre ungerechtfertigt geschützt, würde man die jeweiligen Einkommen gesondert den Pfändungsfreigrenzen unterwerfen. Der Gläubiger kann daher beim Vollstreckungsgericht für diesen Fall folgenden Antrag stellen: „Es wird beantragt, zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens des Schuldners seine Nettoeinkommen aus seinen Arbeitsverhältnissen A und B zusammenzurechnen.“ Der unpfändbare Grundbetrag ist dem Arbeitseinkommen A, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet, zu entnehmen. Hinweis: Bei Lohnpfändung für mehrere Gläubiger wirkt der Zusammenrechnungsbeschluss nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung getroffen worden ist. Sozialgeldleistungen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner neben seinem Arbeitseinkommen laufende Sozialgeldleistungen, wie z. B. Renten bezieht: „Es wird beantragt, zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens der Schuldnerin, ihren Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber X und ihren Anspruch auf Witwenrente gegen die Deutsche Rentenversicherung in Berlin zusammenzurechnen.“ Ausschluss des Einkommens des Ehepartners. Bezieht die Ehefrau, der der Schuldner Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Gleiches gilt in Bezug auf Kinder und Lebenspartner des Schuldners. Dem Gläubiger gegenüber ist der Schuldner nach Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses zur Auskunft über Einkommen der Unterhaltsberechtigten verpflichtet (§ 836 Abs. 3 Zivilprozessordnung). Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu geben und ihre Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Bei Weigerung drohen ihm bis zu sechs Monaten Haft. Der Antrag des Gläubigers, den er bereits mit dem Lohnpfändungsantrag verbinden oder auch später noch stellen kann, lautet: „Es wird beantragt, anzuordnen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags nicht (bzw. nur zur Hälfte oder einem bestimmten Prozentsatz) als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird, da sie über eigenes Einkommen verfügt.“ Inwieweit der Ehepartner als Unterhaltsberechtigter berücksichtigt wird, hängt also von seinem Einkommen ab. Dabei hat das Vollstreckungsgericht „alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen“ (BGH, Beschl. v. 4.10.2005, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, S. 536). Verdient die Ehefrau des Schuldners als einzige Unterhaltsberechtigte mehr als 985 Euro, bleibt sie in jedem Fall unberücksichtigt. Naturaleinkünfte. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen Naturaleinkünfte (im Überblick), so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 3 Zivilprozessordnung). Auf Antrag kann dies durch das Vollstreckungsgericht erfolgen: „Es wird beantragt, das monatliche Nettoeinkommen des Schuldners mit dem Wert der privaten Nutzung des PKW VW Passat, 2000 ccm, Baujahr 2006, km-Stand 11000 zusammenzurechnen und den pfändbaren Betrag aus dem sich ergebenden Gesamteinkommen zu berechnen.“ Das Vollstreckungsgericht kann dann anhand z. B. der Nutzungstabellen des ADAC unter Berücksichtigung des Abzugs für die private Firmenwagennutzung vom Bruttolohn die Naturalleistung „Firmenwagen“, verbindlich auch für den Arbeitgeber festsetzen. Unerlaubte Handlung. Diese liegt vor, wenn die Forderung, wegen der vollstreckt wird, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, z. B. auf einem Betrug. Wurde dies im Vollstreckungstitel festgestellt - gilt nur für Urteile, nicht für Vollstreckungsbescheide, Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 EP0607-488-497 22.05.2007 9:39 Uhr Seite 493 Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 494 BETRIEBSFÜHRUNG weil dort der Anspruch richterlich nicht überprüft wurde (BGH, Beschl. v. 5.4.2005, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1663) - kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht diesen Antrag stellen: „Es wird beantragt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in der Lohnpfändungstabelle vorgesehenen Beschränkungen zu bestimmen.“ Das Vollstreckungsgericht kann dann anordnen, dass dem Schuldner nur noch der so genannte notwendige Unterhalt (Grundsicherung von 345 Euro + Wohnung + Heizung + Erwerbstätigenzuschlag) als unpfändbar verbleibt. Weitere Vorteile für Gläubiger. Wird ein auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhender Vollstreckungstitel im Verbraucherinsolvenzverfahren angemeldet, ist er von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Insolvenzordnung). Das bedeutet, trotz erfolgter Restschuldbefreiung kann weiterhin gegen den Schuldner vollstreckt werden. Nun gilt es nur noch, für die Lohnpfändung den richtigen Arbeitgeber zu finden. Es gibt vier Wege: 1. Private Ermittlungen - Beobachtung, welche Arbeitsstelle er aufsucht, Anfrage bei Nachbarn, was beides zeitaufwändig und unangenehm ist. 2. Auftrag an eine Detektei oder einen Ermittlungsdienst, was erhebliche Kosten verursachen kann. Stets Kostenvoranschlag verlangen! 3. Den Gerichtsvollzieher bei (teilweise) erfolglosem Sachpfändungsversuch beauftragen, den Schuldner zu befragen (§ 806 a Abs. 1 Zivilprozessordnung). Trifft er den Schuldner nicht an, und konnte keine Pfändung durchgeführt werden, kann der Gerichtsvollzieher „die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen“ nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. 4. Bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung (Vgl. auch ep 4/2006, S. 274-275) muss der Schuldner die Frage nach dem Arbeitgeber samt Anschrift genau beantworten und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern. Beliebter Schuldnertrick Viele Schuldner versuchen, die Lohnpfändung zu unterlaufen: Für ein angebliches Familien-oder Verwandtendarlehen wird der pfändbare Lohnteil an Verwandte bis zur völligen Rückzahlung des Darlehens abgetreten. Die Wirksamkeit der Abtretung ist allerdings auf den pfändbaren Lohnteil begrenzt, denn nach § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann nur abgetreten werden, was pfändbar ist. Umgekehrt kann nicht mehr gepfändet werden, was bereits abgetreten ist. Die Folge davon ist, dass der Gläubiger je nach Höhe des Darlehens, das monatlich mit dem pfändbaren Lohnteil zurückzuzahlen ist, viele Jahre auf sein Geld warten muss, bevor die Lohnpfändung greift. Manchmal wird der Darlehensvertrag sogar auf einen Tag vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses zurückdatiert. Das ist zwar eine strafbare Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Strafgesetzbuch. Diese ist aber nur schwer nachzuweisen. Prüfen der Abtretungsvereinbarung. Allerdings kann der Gläubiger über das Vollstreckungsgericht die Herausgabe der Abtretungsvereinbarung zur Kenntnisnahme und Prüfung an sich anordnen lassen. Durch einen Schriftsachverständigen des Landeskriminalamts kann er gutachtlich prüfen lassen, wann in etwa die Unterschriften unter dem Vertrag abgegeben wurden. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis der Vortäuschung einer Abtretung zeitlich vor der Lohnpfändung, wird der Schuldner zur Vermeidung eines Strafverfahrens den geschuldeten Betrag zahlen. Überprüfen der Lohnunterlagen. Um überprüfen zu können, ob der vom Arbeitgeber an ihn überwiesene Betrag richtig errechnet wurde, kann der Gläubiger zusammen mit der Lohnpfändung die laufende Herausgabe der Lohnbescheinigungen durch den Schuldner an ihn im Original oder in Ablichtung bis zur vollständigen Begleichung der Schulden vom Vollstreckungsgericht anordnen lassen (§ 836 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung). Das kann auch nach der Pfändung durch Ergänzungsbeschluss erfolgen. Die Pfändung der Altersversorgung Bezieht der Schuldner bereits eine gesetzliche Rente oder Pension, so kann diese „wie Arbeitseinkommen“ nach § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch I gepfändet werden, d. h. es gelten alle für die Lohnpfändung zutreffenden Vorschriften einschließlich der Lohnpfändungstabelle. Nicht so bekannt ist, dass man zugleich mit dem Arbeitseinkommen auch die künftigen Rentenansprüche des Schuldners pfänden kann - und zwar bereits bei Schuldnern, die noch nicht im rentennahen Alter sind. Der BGH hat dies sowohl für die künftige Altersrente, als auch für die Erwerbsminderungsrente anerkannt (BGH, Beschl. v. 21.11.2002, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, S. 525). Es kann also z. B. bei einem 30-jährigen Schuldner die künftige Altersrente zusammen mit dem Arbeitslohn gepfändet werden, wobei sich die Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 15 Euro nicht erhöht. Es ist lediglich eine weitere Zustellgebühr für die Mitteilung an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Pfändung künftiger Rentenansprüche dient nicht nur der Sicherung der Rangposition des Gläubigers, wenn andere Gläubiger die Rente später pfänden, sondern hat auch den Nebeneffekt eines gewissen Drucks auf den Schuldner, der seine Rente nicht mehr in vollem Umfang genießen kann und deshalb oft zur vorzeitigen Tilgung seiner Schulden - wenn auch nur in Raten - bereit ist. Pfändungsformel: „Gepfändet wird der angebliche künftige Anspruch des Schuldners auf Altersruhegeld und Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund der unter der Versicherungsnummer ... (Angabe nur notwendig, wenn sie bekannt ist) bestehenden Rentenanwartschaften gegen die Deutsche Rentenversicherung in Berlin in Höhe der nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge.“ Die Pfändung ist auch schon möglich, wenn der Schuldner die Mindestwartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erreicht hat, sie aber auf Grund seines Alters noch erreichen kann. Schutz für Altersvorsorge Selbstständiger Für private Renten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis, die häufigsten Formen der Alterssicherung Selbständiger, gab es bisher überhaupt keinen Pfändungsschutz, d. h. die Ansprüche daraus konnten unbegrenzt gepfändet werden. Vor kurzem wurde das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007“ im Bundesgesetzblatt vom 30.03.2007 verkündet und trat am 31.03.2007 in Kraft. Ein schrankenloser Zugriff auf die Altersversorgung Selbstständiger wird damit in zweifacher Weise verhindert. In der Ansparphase wird das Ansparkapital, das unwiderruflich für die Altersvorsorge eingezahlt wird, gegen Pfändungen geschützt. Die Höhe des geschützten Kapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Die Ansammlung eines unpfändbaren jährlichen Betrags für die private Altersvorsorge ist danach gestaffelt (Kasten). Wird die Rente bereits ausgezahlt, wird sie in gleicher Weise wie die gesetzliche Rente geschützt - also unter den Schutz der Lohnpfändungstabelle gestellt. Damit ist die bisherige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen beseitigt. P. David Staffelung des unpfändbaren jährlichen Betrags · Vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr - 2000 Euro · vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr - 4000 Euro · vom 40. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr - 6000 Euro · vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr - 8000 Euro · vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr - 9000 Euro Die mögliche Gesamtsparsumme beträgt 238000 Euro. EP0607-488-497 22.05.2007 9:39 Uhr Seite 494

Autor
  • P. David
Sie haben eine Fachfrage?