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Betriebsführung | Recht

Beliebte Schuldnertricks - wie man sie abwehrt (2)

ep3/2005, 2 Seiten

Teil 2 des Beitrags aus ep 2/2005, S. 96.


Trick 6 Mancher Schuldner lebt im Geliehenen. Vorausschauende Wertsicherung für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher kommt und die Sachpfändung vornehmen möchte, wird das genannt. Entweder wird einem Verwandten für ein angebliches Verwandtendarlehen die gesamte Wohnungseinrichtung zur Sicherheit des Rückzahlungsanspruchs übereignet und der Verwandte „leiht“ dem Schuldner Einrichtung samt Hausrat aus. Oder der Schuldner gibt einer Vertrauensperson einen Geldbetrag zum Erwerb von kostspieligen Gegenständen, die ihm dann „ausgeliehen“ werden. An sich muss der Gerichtsvollzieher alle pfändbaren Gegenstände in der Wohnung oder im Betrieb des Schuldners pfänden. Häufig glauben Gerichtsvollzieher aber dem Schuldner, dass ihm die pfändbaren Sachen nicht gehören, insbesondere wenn entsprechende Schriftstücke vorgelegt werden. Das kann der Gläubiger dadurch verhindern, dass er den Gerichtsvollzieher beauftragt, auch pfändbare Gegenstände, die nach Angabe des Schuldners angeblich dritten Personen gehören, zu pfänden. Die dritte Person muss dann unter Nachweis ihres Eigentums an der gepfändeten Sache Freigabe vom Gläubiger verlangen. Gibt der Gläubiger die Sache nicht frei, muss der angebliche wahre Eigentümer vor Gericht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung klagen, wobei er sein Eigentum beweisen muss. Trick 7 Der Schuldner räumt seiner Ehefrau, Freundin, Lebensgefährtin oder sonstigen dritten Person ein lebenslanges Wohnrecht in seiner Immobilie ein. Dieses wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie wird damit für den Gläubiger praktisch unverwertbar. Es bleibt ihm nur die Möglichkeit, zu versuchen, der wohnrechtsberechtigten Person die Löschungsbewilligung abzukaufen. Das kann besonders bei jungen Wohnrechtsinhabern teuer werden, da sich der Wert des Wohnrechts nach dem Mietwert und dem voraussichtlichen Alter der Person nach der Sterbetafel richtet. Ist dem Schuldner allerdings eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nachzuweisen - das käme vor allem in Betracht, wenn das Wohnrecht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entstehen der Schulden erfolgte - kann eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz in Betracht kommen. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss dem Gläubiger der Zugriff auf die Immobilie ohne Wohnrechtbelastung ermöglicht werden. Er kann dann die Immobilie zwangsversteigern lassen. Eine Wohnrechtbestellung nützt dem Schuldner jedoch nichts, wenn der Gläubiger ein Grundpfandrecht (z. B. eine Bauhandwerkersicherungshypothek) zeitlich vor der Wohnrechtsbestellung erworben hat. In diesem Fall kann er, da das Grundpfandrecht dem Wohnrecht vorgeht die Vollstreckung in das Grundstück betreiben. Für das Vorgehen des Gläubigers empfiehlt sich in diesem Falle wegen der Kompliziertheit des Falles die Zuziehung eines Rechtsanwalts. Trick 8 Der Schuldner unterläuft die Pfändung seines Arbeitseinkommens mit einer Lohnabtretung Eine Lohnforderung, die abgetreten ist, kann nämlich wirksam nicht mehr gepfändet werden. Beliebt bei Schuldnern ist die Abtretung des pfändbaren Lohnteils an Verwandte oder Freunde, von denen er ein angebliches Darlehen erhalten haben will. Es kommt dann auf den Zeitpunkt der Lohnabtretung - meist in Form einer stillen Abtretung, die dem Arbeitgeber nicht gemeldet wird - an. Oftmals wird die Abtretungsvereinbarung auf einen Zeitpunkt vor der Pfändung rückdatiert. Darin kann eine strafbare Vollstreckungsvereitelung liegen. Gelingt es dem Gläubiger nachzuweisen, dass die Abtretung in Wahrheit erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, greift die Pfändung, und die Abtretung ist unwirksam. Nach Zustellung der Lohnpfändung an den Arbeitgeber hat der Gläubiger ein Auskunftsrecht bezüglich aller Tatsachen, die zur Geltendmachung der Lohnforderung notwendig sind. Außerdem steht ihm das Recht zu, sämtliche, über die Forderung vorhandenen Urkunden vom Schuldner herauszuverlangen. Zu diesen zählt auch eine etwaige Abtretungsvereinbarung. Die Herausgabe kann auf Antrag vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Dann kann der Gläubiger die Auskunft eines Schriftsachverständigen (z. B. beim zuständigen Landeskriminalamt) darüber einholen, wann die Unterschrift unter die Vereinbarung geleistet wurde. Auch bei diesem Schuldnertrick sollte ein Rechtsanwalt zugezogen werden. Trick 9 Der Schuldner löst nach Eintreffen der Lohnpfändung im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber vorübergehend sein Arbeitsverhältnis, um es vereinbarungsgemäß nach einiger Zeit wieder aufzunehmen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber dem Gläubiger zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen. Nimmt der Schuldner jedoch innerhalb von 9 Monaten bei ihm die Arbeit wieder auf, wird das Arbeitseinkommen von der früheren Lohnpfändung erfasst. Das gilt auch, wenn der Schuldner zwischenzeitlich woanders gearbeitet hat. Trick 10 Der Schuldner arbeitet im Betrieb seiner Ehefrau, Lebensgefährtin, seines Lebenspartners oder seiner Eltern und Verwandten für eine, angesichts seiner Leistung, unverhältnismäßig niedrige Entlohnung, z. B. unter der Pfändungsgrenze, die bei einer Einzelperson bei monatlich 930 liegt. Hier besteht der Verdacht der Lohnverschleierung. Der Gläubiger sollte hier bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung dem Schuldner Fragen zu seiner beruflichen Qualifikation sowie Art und Dauer seiner täglichen, wöchentlichen und monatlichen Beschäftigung stellen Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 3 182 BETRIEBSFÜHRUNG Anzeige Beliebte Schuldnertricks - wie man sie abwehrt (2) Nicht wenige Schuldner nehmen zwar gerne eine Lieferung oder Leistung entgegen. Mit der Bezahlung lassen sie sich aber Zeit oder versuchen gar, sich vor der Zahlung zu drücken. Dieses Verhalten kann den Handwerker, der vorleistungspflichtig ist, in große finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz bringen. Deshalb sollte man auch weitere wichtige Schuldnertricks und ihre Abwehr kennen: und vergleichen, welche Vergütung üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt dafür gezahlt werden müsste. Im Verhältnis zum Gläubiger gilt dann eine angemessene Vergütung als geschuldet, die im Rahmen der Lohnpfändung vom Arbeitgeber - notfalls vor dem Arbeitsgericht - verlangt werden kann. In diesem tatsächlich rechtlich schwierigen Fall sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Trick 11 Nach Pfändung seines Arbeitslohns ändert der Schuldner die Lohnsteuerklasse. Er begibt sich in die für ihn zunächst ungünstige Lohnsteuerklasse V, obwohl dies nicht gerechtfertigt ist, da seine ebenfalls berufstätige Frau deutlich weniger als er verdient. In einem derartigen Fall geht die Rechtsprechung von einer ungerechtfertigten Manipulation des Schuldners aus. Das erlaubt es dem Gläubiger, beim Vollstreckungsgericht, das die Lohnpfändung ausgesprochen hat, den Antrag zu stellen, anzuordnen, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens an Stelle der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen hat. Das führt dann dazu, dass vom Arbeitgeber doppelt so viel Lohn an den Gläubiger abzuführen ist, als wenn der Lohn der Lohnsteuerklasse V unterliegen würde. Nach einer neueren Rechtsprechung kann der obige Antrag auch dann gestellt werden, wenn der Schuldner bereits vor Zustellung des Lohnpfändungsbeschlusses - gewissermaßen vorbeugend - die ihm ungünstige Steuerklasse V gewählt hat, obwohl diese sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil er wesentlich mehr verdient als seine berufstätige Ehefrau. Die Steuerklasse V ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner weniger als 40 % vom Familien-einkommen verdient. Trick 12 Der Schuldner lässt für ihn bestimmte Zahlungen auf das Konto einer anderen Person , z. B. seiner Frau oder sonstigen Vertrauensperson fließen oder „parkt“ dort Gelder, die er einzahlt. Sein eigenes Konto weist demzufolge kein oder nur ein geringes pfändbares Guthaben auf. Eine Pfändung dieses schuldnerfremden Kontos scheidet aus, da diese Person nicht Schuldnerin ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Person, die die Gelder für ihn auf diesem Tarn- oder Leihkonto treuhänderisch verwaltet, zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Wichtig: Bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung sollte der Gläubiger hierzu folgende Zusatzfragen an den Schuldner stellen: „Haben Sie Gelder auf das Konto einer dritten Person fließen lassen und besitzen Sie über diese Konto Verfügungsbefugnis? Wie heißt die Person (Name und Anschrift), und bei welchem Geldinstitut wird das Konto unter welcher Kontonummer geführt?“ Grenzen für Manipulationen Manipulationen des Schuldners werden jedoch nicht grenzenlos geduldet. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, veröffentlich in NJW-RR 2002, 912: Ein Schuldner hatte seinen Immobilienbesitz, seine Aktien und den gesamten Hausrat angesichts der auf ihn zu kommenden Forderung eines Handwerkers über 21 000 DM seiner Ehefrau, übertragen. Das Oberlandesgericht schrieb dazu in seinem Urteil: „Dies alles diente dazu zu verhindern, dass Gläubiger gegen ihn erfolgreich vollstrecken konnten. Einen plausiblen Hintergrund für die Vermögensübertragungen - abgesehen vom Versuch der Vollstreckungsvereitelung - hat das Gericht nicht erkennen können.“ Das Gericht verurteilte die Ehefrau zur Zahlung der 21 000 DM an den Handwerker wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Gläubigers. Literatur [1] David, P.: Serie: Erste Hilfe - Inkasso.„So treiben Sie Außenstände ein“. 1. Auflage 2003 (mit CD-ROM). Rudolf Haufe Verlag, Freiburg/Breißgau P. David Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 3

Autor
  • P. David
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