Betriebsführung
|
Recht
Wie man Außenstände wirksam einzieht - Exquisite Vollstreckungen
ep6/2008, 3 Seiten
entfernteren Gaststätte war einschließlich des versicherten Wegeunfallrisikos grundsätzlich kleiner. Für den inneren Zusammenhang spricht nach dem Urteil des BSG auch der Umstand, dass die Mahlzeiten in der Kantine für den Kläger kostenfrei waren. Darin liegt ein maßgeblicher Unterschied zur Essenseinnahme, beispielsweise in einer Werks- oder Behördenkantine, vor. Hier müssen die Mitarbeiter einen mehr oder weniger großen Teil der Kosten der Mahlzeiten selber tragen. Das spricht eher dafür, die Essenseinnahme als eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Verrichtung anzusehen. Stellt aber der Arbeitgeber das Essen in der Kantine kostenfrei und zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung, spricht dies für ein besonderes, gesteigertes betriebliches Interesse an der Benutzung der Kantine. Ob dieser Umstand alleine für einen Versicherungsschutz ausreicht, hatte das BSG nicht zu entscheiden. Ein Versicherungsschutz war schon deshalb anzunehmen, weil der Kläger besondere Gründe zum Aufsuchen der Schulkantine hatte. Andere Verhaltensweisen wären vernunftwidrig gewesen. Aus dem Unfallgeschehen Isolierung war schon durchstoßen Arbeitsauftrag. Zwei Monteure sollten einen Hausanschluss erneuern. Das neue Netzkabel lag auf der anderen Straßenseite. Deshalb war eine Verlängerung erforderlich. Auf der Hausseite sollte deshalb eine Verbindungsmuffe und zum Anschluss an das Netzkabel eine Abzweigmuffe gesetzt werden. Unfallhergang. Die Monteure begannen zuerst mit dem Absetzen der Kabel auf der spannungsfreien Hausanschlussseite. Dann schoben sie nur die Schraubverbinder auf das Verlängerungsstück auf und wechselten zur anderen Straßenseite. Der Außenmantel des Netzkabels wurde abgesetzt und die Einzeladern in Position gebracht. Einer der Monteure setzte den Klemmring auf und zog die Schrauben zum leichten Fixieren an. Jetzt wollten die Monteure die Arbeiten an der Verbindungsmuffe wieder fortsetzen, jedoch fing es zu regnen an. Ein Monteur verließ die Arbeitsstelle, um einen Schirm zu holen. Der verbliebene Monteur wollte die Arbeiten an der Verbindungsmuffe fortsetzen. Er prüfte zur Sicherheit die Spannungsfreiheit und rutschte dabei ab. Mit Berühren der Schraubklemmen erlitt er eine Körperdurchströmung (Bild ). Unfallanalyse. Beide Monteure missachteten mehrere Regeln. Der erste Fehler war, dass sie nicht die Arbeiten auf der spannungsfreien Seite der Verbindungsklemme beendeten. Die zweite Nachlässigkeit bestand darin, dass der Monteur keine isolierten Handschuhe trug, wenn er schon so nah an die offen herausragenden Kabelenden heranging. Drittens nutzte er keine Sicherungsplättchen für den Klemmring. Diese Plättchen werden beim Aufsetzen des Rings zum Schutz der Isolierung der Einzeladern eingelegt. Erst nach Anschluss des Abgangskabels nimmt der Monteur diese heraus und verschraubt den Klemmring. So bleibt die Abzweigklemme bis zum endgültigen Verschrauben spannungsfrei. Einen klaren Handlungsablauf, der eine sichere Durchführung der Arbeiten zulässt, vermisst man bei der obigen Vorgehensweise (§ 3 BGV A3). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 6 518 BETRIEBSFÜHRUNG Wie man Außenstände wirksam einzieht Exquisite Vollstreckungen Es gibt Schuldner, denen nicht so ohne Weiteres beizukommen ist. Dafür gibt es Zugriffsmöglichkeiten, die weniger bekannt sind - aber nicht weniger wirksam. Besonders schlechte Karten hat der Schuldner, wenn seinerseits ein Betrug vorliegt. Arbeitsstelle mit Verbindungsmuffe - die Schraubklemmen standen unter Spannung Wenig bekannte Zugriffe auf säumige Kunden 1. Der private Pkw Zur Zeit herrscht ein harter Wettbewerb der Autohändler um Kunden. Ein Sonderangebot jagt das andere. Dabei wird der Käufer meistens mit relativ geringen Monatsraten angelockt. Kleingedruckt kann man bei genauerem Hinsehen dann erkennen, dass diese günstigen Raten nur eingeräumt werden, wenn eine mehr oder weniger hohe „Sonderzahlung“ geleistet wird (Beispiel 1). Wenn der Schuldner nicht zahlt und ein Vollstreckungstitel (vgl. ep 4/2005, S. 276), z. B. ein Vollstreckungsbescheid gegen ihn existiert, und ein Sachpfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher erfolglos verlaufen ist, kann man beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf eidesstattliche Offenbarungsversicherung stellen (vgl. ep 4/2006, S. 275). Zum Termin übersendet man dem Gerichtsvollzieher folgende Zusatzfrage, die er dem Schuldner im Termin zu Nr. 7 des Vermögensverzeichnisses (Fahrzeuge) stellen soll, wenn der Schuldner einen PKW besitzt: „Sollte Ihr Kraftfahrzeug von Ihnen geleast oder zur Absicherung einer Kredits an ein Geldinstitut oder eine Privatperson zur Sicherheit übereignet worden sein: Wer ist Leasinggeber bzw. Kreditgeber (Name und genaue Anschrift). Bei Leasing: · Höhe der Mietsonderzahlung und der monatlichen Leasingraten · Restlaufzeit des Vertrags und Dauer · amtliches Kennzeichen, Typ, Marke, Baujahr, Fahrgestellnummer, km-Stand und Standort des Fahrzeugs und · darf das Fahrzeug dritten Personen mit Führerschein zum Gebrauch überlassen werden?“ Zwar kann das Fahrzeug, da es dem Schuldner nicht gehört, nicht vom Gläubiger gepfändet und verwertet werden, wohl aber der Nutzungsanspruch gegen Zahlung der Leasingraten. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Unter Vorlage des Vollstreckungstitels beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, kann beispielsweise folgender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. ep 7/2005, S. 527-528) gestellt werden: „Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die BMW Leasing Gmb H (vollständige Anschrift) auf Nutzung des PKW BMW 735, Fahrgestellnummer 123456789, amtliches Kennzeichen M-RR 637, Leasingvertrag vom 20.09.2007 gegen entsprechende Auflagen (Zahlung der Leasingraten) sowie Restwertbeteiligung. Das Fahrzeug wird dem Gläubiger zur persönlichen Nutzung bis zum Ende der Restlaufzeit des Leasingvertrages überlassen (§ 857 Beispiel 1. Der Pkw-Händler bietet in Zusammenarbeit mit einer Leasinggesellschaft einen neuen Mittelklassewagen für 48 Monate nach einer Sonderzahlung in Höhe von 6990 Euro zu einer monatlichen Rate von 99 Euro an. Doch der Kunde zahlt nicht. Abs. 3 und 4 ZPO). Die Herausgabe des obigen PKW an den Gläubiger wird angeordnet.“ 2. Der Firmenwagen oder Dienstwagen Der Firmenwagen oder Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer von seiner Firma oder Dienststelle kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ist nicht pfändbar, weil er dem Arbeitnehmer nicht gehört. Pfändbar ist aber der private Nutzungsanteil, der bei einer Pfändung vom Arbeitseinkommen kapitalisiert und dem Nettoeinkommen zugerechnet wird. Dazu § 850 e Nr. 3 Satz 1 ZPO: „Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen“ - vgl. auch Beispiel 2. Das gilt vor allem für die Naturalleistung Firmenwagen, aber auch für freie Kost und Logis wie Firmen- oder Dienstwohnung, Haus- oder Freitrunk im Braugewerbe und andere betriebliche Vorteile, die dem Schuldner von seinem Arbeitgeber eingeräumt werden. Im Regelfall muss der Arbeitgeber als Drittschuldner den Wert der Naturalleistung bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigen. Der Gläubiger kann aber auch das Vollstreckungsgericht, dem er zum Firmenwagen Typ, Marke, Baujahr, km-Stand angibt, um einen klarstellenden Beschluss zum Betrag der Naturalleistung bitten. Dieser Beschluss ist dann auch für den Arbeitgeber des Schuldners bindend. Die entsprechenden Daten kann der Gläubiger z. B. über die eidesstattliche Offenbarungsversicherung vom Schuldner erfragen. Pfändungsformel: „Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen solange, bis die Ansprüche des Gläubigers befriedigt sein werden. Hinsichtlich des Sachbezugs Firmenwagen wird eine klarstellende Bewertung beantragt. Es handelt sich um einen PKW Marke Audi A 4, Baujahr 2006, km-Stand ca. 11500 km. Vom Bruttoeinkommen werden dafür dem Schuldner 200 Euro monatlich abgezogen. Soweit der Anspruch gepfändet ist, wird er dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.“ 3. Privilegierte Pfändung bei betrügerischen Kunden Bei Pfändung des Arbeitseinkommens wird dem Schuldner ein gesetzlicher Pfändungsschutz gewährt, der mit Hilfe der Lohnpfändungstabelle errechnet wird. Nach ihr sind bei einem alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten monatlich 990 Euro unpfändbar. BETRIEBSFÜHRUNG HARTING mCon-Switch - die ideale Netzwerkkomponente Intelligente Netzwerkkomponenten in HARTING-Qualität schaffen optimale Managementfunktionen im Automation-IT-Netzwerk. Sie sind maßgeschneidert und stehen für ein durchgängiges Ethernet. HARTING Deutschland Gmb H & Co.KG Simeonscarré 1 | D-32427 Minden | Tel.: +49 571 8896-0 | Telefax: +49 571 8896-990604 | de@HARTING.com | www.HARTING.com Die Qualität: HARTING! Beispiel 2 - Zusammenrechnung von Bar- und Naturaleinkommen Nettoeinkommen des Schuldners in Geld 2000,00 Euro Wert der privaten Nutzung des Firmenwagens 180,00 Euro Davon pfändbar - bei ledigem Schuldner ohne Unterhaltspflichten 836,40 Euro und als Wert des Firmenwagens 180,00 Euro Pfandfrei verbleiben dem Schuldner in Geld 1163,60 Euro Pfändung bei Betrug - verbleibender Lebensunterhalt · Grundsicherung, entsprechend Hartz IV, 347 Euro sowie · monatliche Durchschnittsmiete von 315 Euro (45 m2 x 7 Euro), · pauschale Heizkosten in Höhe von monatlich 50 Euro sowie · Erwerbstätigenzuschlag von maximal 50 % = 173,50 Euro · insgesamt also höchstens 883,50 Euro. Anders verläuft dagegen die Pfändung, wenn ein Kunde in betrügerischer Absicht eine Lieferung oder Handwerkerleistung durch Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Willigkeit erschwindelt hat und dann nicht zahlt. In diesem Fall kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändung ohne Rücksicht auf die Lohnpfändungstabelle so weit zulassen, dass dem Schuldner nur noch der notwendige Lebensunterhalt (Kasten) verbleibt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - hier der Betrug - aus dem Vollstreckungstitel, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch Auslegung ergibt - BGH, Beschluss vom 26.09.2002, IX ZB 180/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 290. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids kann allerdings nicht der Nachweis einer unerlaubten Handlung geführt werden, weil im Mahnverfahren vom Gericht nicht geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht - BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1663. Bei Betrugsverdacht ist der Klageantrag z. B. wie folgt zu stellen: 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8524,45 Euro nebst 8,32 % Zinsen hieraus seit 04.04.2008 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass der Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen Handlung (Betrug) des Beklagten beruht. Die Formel für die erweiterte Pfändung lautet dann: „Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen, solange, bis die Ansprüche des Gläubigers befriedigt sein werden. Wegen des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB), die sich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, ist die Pfändung ohne die Beschränkung durch § 850 c ZPO durchzuführen. Dem Schuldner sind jedoch ..... Euro monatlich zu belassen.“ Den Betrag setzt das Vollstreckungsgericht ein. Man kann aber auch die errechneten 883 Euro eintragen. 4. Flucht in Verbraucherinsolvenz Der Schuldner, der Verbraucherinsolvenz anmeldet (2007: etwa 120000 Personen), kann nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase unter bestimmten Umständen die Restschuldbefreiung erlangen. Sie umfasst alle Forderungen von Insolvenzgläubigern. Insolvenzgläubiger. Dies sind alle, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Geldanspruch an den Insolvenzschuldner haben - auch dann, wenn sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung). Forderungen aus unerlaubter Handlung. Forderungen gegen den Insolvenzschuldner aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wie Untreue, Körperverletzung, Sachbeschädigung u. a., sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 Ins O). Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes beim Insolvenzverwalter schriftlich anmeldet. § 174 Abs. 2 Ins O lautet: „Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.“ Der Gläubiger muss z. B. wenn es um Betrug geht, seine Geldforderung als „Forderung aus Werkvertrag vom... sowie wegen Täuschung seitens des Schuldners über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit“ bezeichnen. Vorlage eines Titels. Einfacher ist die Angelegenheit, wenn die Tatsache der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem Vollstreckungstitel, z. B. einem Urteil hervorgeht, das er dem Insolvenzverwalter vorlegen kann (Abschnitt 3). Gläubiger, die eine Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erlangen - so genannte Neugläubiger - behalten ihre Forderungen auch nach einer Restschuldbefreiung des Schuldners und können sie weiterhin geltend machen und einklagen. 5. Manipulationen beim Arbeitslohn aufdecken Manche Schuldner senken ihr Arbeiteinkommen in Absprache mit dem Arbeitgeber ab, wenn eine Lohnpfändung zu erwarten ist. Um eine Lohnverschleierung aufzudecken, kann der Gläubiger bei der Pfändung des Arbeitseinkommens diesen Zusatzantrag beim Vollstreckungsgericht stellen: „Der Schuldner ist verpflichtet, die laufenden Lohnabrechnungen und die der letzten drei Monate vor Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zu Händen des Gerichtsvollziehers herauszugeben. Die Herausgabe einer jeweiligen Kopie der Abrechnung genügt.“ Der BGH - Beschluss vom 20.12.2006, VIIZB 58/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 606 - entschied dazu: „Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.“ 6. Keine Unterhaltszahlung Leistet der Schuldner bei bestehender Unterhaltspflicht an Unterhaltsberechtigte keine Unterhaltszahlungen, ist der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen (LG Stuttgart, Juristisches Büro 2003,156; LG Chemnitz, Jur Büro 2004,447). Hat der Schuldner bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung in seinem Vermögensverzeichnis selbst angegeben, dass er seinen beiden Kindern keinen Unterhalt zahlt, ist vom Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass die Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu beachten sind (vgl. LG Stuttgart). Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten - er führt zu einem höheren Pfändungsbetrag - kann auch bereits mit dem Lohnpfändungsantrag zusammen gestellt werden. Antrag: „Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c ZPO sind die beiden Kinder des Schuldners als unterhaltsberechtigte Personen nicht zu berücksichtigen, da der Schuldner ihnen keinen Unterhalt zahlt.“ 7. Nutzungsrechte aus einer Internet-Domain Die Internet-Domain stellt insbesondere bei einem interessanten „second level“ (ist eine, dem Top-Level „de“ hinzugefügte Namens-oder Sachbezeichnung) ein begehrtes Wirtschaftsgut dar. Die Domain „de“ wird von der DENIC (Deutschland Network Information Center) in Frankfurt/Main weltweit nur einmal vergeben. Eine Pfändung (Beispiel 3) und zwangsweise Verwertung kann zur Bezahlung der Schulden beitragen. Pfändbarkeit und Verwertbarkeit der Domain sind durch den BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VIIZB 505/05, MDR 2005, 1311, geklärt: „Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine ,,Internet-Domain“ ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegendem Vertragsverhältnis zusteht. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert erfolgen." Der Schätzwert wird vom Gericht über einen Sachverständigen ermittelt. Der Gläubiger kann die Nutzungsrechte selbst ausüben oder über den Gerichtsvollzieher versteigern lassen. P. David Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 6 520 BETRIEBSFÜHRUNG Beispiel 3. „Gepfändet wird die Gesamtheit der angeblichen schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner als Inhaber der Domain ,,www. schnaeppchenreisen.de“ (Beispiel) gegenüber der Vergabestelle DENIC e. G. in Frankfurt/Main aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Rechte werden dem Gläubiger an Zahlung statt zum Schätzwert von .... Euro überwiesen."
Ähnliche Themen
Autor
- P. David
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?