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Smart Meter; Bild: ARVD73 / stock.adobe.com
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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Regelung: Wärmepumpen & Co. ab Januar 2024 aus Netz steuerbar

20.12.2023

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen veröffentlicht, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) – darunter Wärmepumpen, Speicher und Wallboxen – künftig aus dem Netz steuerbar sein müssen und dass deren Leistung reduziert werden kann.

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Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen und Batteriespeichern steigt auch die Beanspruchung der Verteilernetze. Um Überlastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber derzeit die Möglichkeit, die Leistung von Ladestationen, Wärmepumpen oder Batteriespeichern zu regulieren. Die Steuerung erfolgt derzeit in der Regel auf analogem Weg, beispielsweise durch die Verwendung von Zeitschaltuhren oder Rundsteuerempfängern. In Wohngebäuden wird die Steuerung dieser Anlagen jedoch meist freiwillig durchgeführt. Als Gegenleistung für die freiwillige Steuerung erhalten die Betreiber eine Reduzierung des Netzentgelts.

Präventives Steuern wird durch netzorientiertes Steuern abgelöst

Das wird sich nun ändern, denn mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende November 2023 festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Dies gilt für alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Das bis heute zumeist rein präventiv durchgeführte Steuern wird damit nach und nach durch ein „netzorientiertes Steuern“ abgelöst. Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway.

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hat aktiv an den beiden Konsultationsrunden zum „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ teilgenommen. In diesem Zusammenhang konnte der Verband im Interesse der Kunden und der elektrohandwerklichen Betriebe erreichen, dass empfindliche Vertragsstrafen, die ursprünglich dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Falle einer nicht funktionierenden Steuerbarkeit seiner Anlage auferlegt werden sollten, aus dem Dokument gestrichen wurden.

Zudem weist die BNetzA auf Drängen des ZVEH nun ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer SteuVE ab 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument einer dadurch drohenden Netzüberlastung ablehnen kann. Dies gilt also auch dann, wenn das „netzorientierte Steuern“ noch gar nicht durchgeführt wird.


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