Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)
Regelung: Wärmepumpen & Co. ab Januar 2024 aus Netz steuerbar
Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen veröffentlicht, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) – darunter Wärmepumpen, Speicher und Wallboxen – künftig aus dem Netz steuerbar sein müssen und dass deren Leistung reduziert werden kann.
Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen und Batteriespeichern steigt auch die Beanspruchung der Verteilernetze. Um Überlastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber derzeit die Möglichkeit, die Leistung von Ladestationen, Wärmepumpen oder Batteriespeichern zu regulieren. Die Steuerung erfolgt derzeit in der Regel auf analogem Weg, beispielsweise durch die Verwendung von Zeitschaltuhren oder Rundsteuerempfängern. In Wohngebäuden wird die Steuerung dieser Anlagen jedoch meist freiwillig durchgeführt. Als Gegenleistung für die freiwillige Steuerung erhalten die Betreiber eine Reduzierung des Netzentgelts.
Präventives Steuern wird durch netzorientiertes Steuern abgelöst
Das wird sich nun ändern, denn mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende November 2023 festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Dies gilt für alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Das bis heute zumeist rein präventiv durchgeführte Steuern wird damit nach und nach durch ein „netzorientiertes Steuern“ abgelöst. Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway.
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hat aktiv an den beiden Konsultationsrunden zum „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ teilgenommen. In diesem Zusammenhang konnte der Verband im Interesse der Kunden und der elektrohandwerklichen Betriebe erreichen, dass empfindliche Vertragsstrafen, die ursprünglich dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Falle einer nicht funktionierenden Steuerbarkeit seiner Anlage auferlegt werden sollten, aus dem Dokument gestrichen wurden.
Zudem weist die BNetzA auf Drängen des ZVEH nun ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer SteuVE ab 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument einer dadurch drohenden Netzüberlastung ablehnen kann. Dies gilt also auch dann, wenn das „netzorientierte Steuern“ noch gar nicht durchgeführt wird.
Vorteile eines Energiemanagementsystems
Beim "netzorientierten Steuern" wird die Anlage nicht komplett heruntergefahren, sondern lediglich auf ein Minimum von 4,2 kW gedimmt, um einen grundlegenden Netzbezug sicherzustellen. Dabei liegt die Entscheidung beim Betreiber, ob er dem Netzbetreiber die Kontrolle über die Verbrauchseinrichtungen überlässt oder ein Energiemanagementsystem einsetzt, das die Steuerung sämtlicher Verbrauchseinrichtungen im Haus übernimmt. Diese Methode bietet den Vorteil, dass der Energieverbrauch gemäß den individuellen Präferenzen des Betreibers auf die verschiedenen Verbrauchseinrichtungen verteilt werden kann. Energie, die selbst erzeugt oder aus einem Batteriespeicher entnommen wird, bleibt dabei unberührt und kann beispielsweise zusätzlich für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden. Der ZVEH hat sich konsequent dafür eingesetzt, dass die Netzbetreiber nur bis zum Netzübergangspunkt Zugriff haben, sodass die Kunden die Energieflüsse innerhalb des Hauses individuell und gemäß ihren eigenen Anforderungen steuern können.
Die Netzbetreiber haben bis Ende 2028 Zeit, um das Konzept des "netzorientierten Steuerns" umzusetzen. Doch die Entscheidung der BNetzA hat unmittelbare Auswirkungen auf e-handwerkliche Betriebe und ihre Kunden. Betreiber von SteuVE-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, müssen nun die erforderlichen Voraussetzungen für das "netzorientierte Steuern" schaffen. Das beinhaltet beispielsweise die Anforderung an den Messstellenbetreiber zur Installation eines Smart Meters sowie anderer für das "netzorientierte Steuern" benötigter technischer Einrichtungen, welche als kostenpflichtige Zusatzleistungen in Auftrag gegeben werden müssen. Als Ausgleich erhalten die Betreiber der SteuVE-Anlagen eine Kompensation in Form von reduzierten Netzentgelten. Dabei stehen verschiedene Kompensationsmodelle zur Auswahl. Im Gegensatz zu bisherigen Anforderungen wird kein separater Zähler pro SteuVE-Anlage mehr benötigt, da nun auch pauschale Kompensationsmöglichkeiten bestehen.
Es wird im Einzelfall entschieden, was sinnvoll und notwendig ist. Bestehende SteuVE-Anlagen können möglicherweise in das "netzorientierte Steuern"-System integriert werden, was zu einer Reduzierung der Netzentgelte führen kann. Es besteht jedoch Unsicherheit darüber, wie bereits existierende Energiemanagementsysteme eingebunden werden können. Deshalb ist es ratsam, dass e-handwerkliche Betriebe frühzeitig das Vorgehen mit dem zuständigen Netzbetreiber/Messstellenbetreiber abstimmen. Dies ist besonders relevant, da ab 2025 alle Messstellen mit einem Jahresverbrauch von mindestens 6.000 kWh und alle Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ab 7 kWp schrittweise mit Smart Metern ausgestattet werden, als Teil des allgemeinen Smart-Meter-Rollouts.
Um Fragen zu den Richtlinien bezüglich des "netzorientierten Steuerns" zu klären, plant der ZVEH in Zusammenarbeit mit dem BDEW die Entwicklung eines Leitfadens.

