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Führung von elektrischen Leitungen auf der Decke nach DIN 18015-3:2016 (Bild: F. Schmidt/ep)
Installationstechnik | Kabel und Leitungen

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Verlegebedingungen für Kabel und Leitungen

10.10.2019

Dieser Fachbeitrag soll die Sicht auf möglichst viele Fragen freigeben, die bei der Verlegung von Kabeln und Leitungen in Gebäuden allgemeiner Art immer wieder auftreten.

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Damit wird an eine Leseranfrage [1] angeknüpft, die das nachträgliche Schlitzen von Wänden betraf und deren Antwort mit der Bemerkung versehen war, dass dieses Thema noch einmal zur Debatte stehen wird.

In diesen Beitrag konzentriert werden Auszüge aus der Vielfalt der Normen, Richtlinien und Bestimmungen sowie Interpretationen von Fachleuten auch anderer Gewerke. Damit soll den Praktikern das lästige Suchen erleichtert werden, wenn es um Antworten auf Fragen zur Auswahl von Kabeln und Leitungen, ihrer Querschnitte und der Verlegebedingungen geht. Berücksichtigt ist dabei auch die Neufassung von DIN 18015-3:2016-09 [2].

Verlegung in Elektroinstallationsrohren

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3] enthält die Bedingungen für das Verlegen von Rohrsystemen in ungeschützter Montage, Unterflurmontage im Estrich und im Beton, in baulichen Hohlräumen und abgehängten Decken.

Rohre müssen nach DIN EN 61386-1 (VDE 0605-1) [4] gekennzeichnet sein mit dem Namen des Herstellers und einem Produktzeichen o. ä. zur Identifizierung des Rohrsystems. Zur Kennzeichnung können aber auch mindestens die ersten vier Klassifizierungscodenummern verwendet werden (Druckkraftbeanspruchung, Schlagbeanspruchung, Mindest- und Höchsttemperaturbereich.

Verlegung in Beton

Für die Verlegung in Beton sind die Bedingungen in DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3] geregelt:

  • Für Kabel (z. B. NYY) gibt es keine Einschränkungen.
  • Mantelleitungen (z. B. NYM) dürfen nur dann in Beton verlegt werden, wenn er nicht mechanisch verdichtet wird.

Befestigungsabstände bei offener Verlegung

Bei Kabeln gilt waagerecht ein Richtmaß vom 20fachen Kabeldurchmesser, nicht aber > 0,8 m.

Die senkrechten Befestigungsabstände dürfen nicht > 1,5 m sein.


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