Skip to main content 
(Bild: Thomas/stock.adobe.com)
Betriebsorganisation

Leseranfrage

VEFK in Tochterunternehmen

12.06.2018

Kommt es zu Unternehmenserweiterungen herrscht möglicherweise Unsicherheit darüber, in wieweit Ressourcen im Bereich Ausführung von elektrischen Arbeiten/Instandhaltung für das Tochterunternehmen übernommen oder mitverwendet werden können.

Seiten

Fazit. Der interne Hilfsbetrieb des Unternehmens, in dem der Anfragende als Verantwortliche Elektrofachkraft eingesetzt ist, kann auch für andere, verbundene Unternehmen des gleichen Inhabers arbeiten, und die Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an ausschließlich unternehmenseigenen Anlagen durchführen.

Die Verantwortliche Elektrofachkraft muss als Garant für die sichere und störungsfreie elektrische Anlage dabei in der Lage sein, die Arbeiten fachlich und in dem notwendigen Umfang zu beaufsichtigen und überwachen zu können. Nicht zuletzt auch unter den haftungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Durch die Eintragung in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers erhält der Hilfsbetrieb alle wichtigen Informationen des Netzbetreibers.

Anmerkung. Wie eingangs beschrieben, gelten die vorgenannten Bestimmungen und Regeln für elektrische Anlagen, die an einem Niederspannungsnetz der öffentlichen Versorgung angeschlossen sind und betrieben werden. Für elektrische Anlagen und nichtöffentliche Niederspannungsnetze z. B. hinter einer Mittelspannungs-Übergabestation können die Ausführungen sinngemäß angewandt werden.

Autor: T. Haubner

Literatur:[1] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV); Ausfertigungsdatum: 01.11.2006; Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.8.2016 I 2034.

[2] Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV); Aufgestellt und vereinbart von: BDEW Bundesverband der Energie – und Wasserwirtschaft e. V. und Zentralverband der Deutschen Elektro – und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH); 30. Juni 2008.

[3] Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung); Ausfertigungsdatum: 17.09.1953; zuletzt geändert durch Art. 104 G v. 29.3.2017 I 626.

[4] Merkblatt Eintragung von Installationsunternehmen in die Installateurverzeichnisse der Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen; BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Landesgruppe Berlin|
Brandenburg Landesgruppe Norddeutschland; Stand 21.03.2013.

[5] Diescher, R.; Geng, E.: Grundsätze für die Zusammenarbeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektro-Installateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz der EVU mit Hinweisen für die Praxis, ZVEH; 1. Ausgabe 1992.

Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


Seiten