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Elektrotechnik

Eintragung ins Installateurverzeichnis

ep10/2002, 1 Seite

Ich bin Elektroingenieur und habe vor, mich mit einem Ingenieurbüro selbständig zu machen. Zunächst will ich mein Gewerbe für die Installation, Einrichtung und Beratung des gesamten Bedarfs der Kommunikationstechnik im Haus anmelden. Im Rahmen dieser Arbeiten kommen auch vereinzelt Starkstrom-Elektroinstallationen vor. Kann ich mich in die Handwerksrolle des Elektroinstallationshandwerks eintragen lassen und damit auch in das Installateurverzeichnis des örtlichen EVU, um Elektroinstallationen offiziell ausführen zu können, oder muss ich diese Arbeiten vom ortsansässigen Elektromeister ausführen lassen?


2. Die Nische ragt 125 cm in die Wand hinein und ist damit nur 55 cm breit (Bild b). Bei der Anordnung des Verteilers auf der längeren Seite werden die Festlegungen in [1] und darüberhinaus in [3] nicht eingehalten. Es stehen ja nur etwa 40 cm zur Verfügung, was wohl niemand verantworten kann. Zu ergänzen ist, dass bei der zuletzt genannten Nischenanordnung auch auf der 550 mm langen Wand kein Verteiler montiert werden sollte. Die Raumtiefe wäre hier zwar mehr als ausreichend. Es fehlt aber die seitliche Bewegungsfreiheit. Literatur [1] DIN VDE 0100 Teil 729:1986-11 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Aufstellen und Anschließen von Schaltanlagen und Verteilern. [2] DIN VDE 0100-200:1998-06 Elektrische Anlagen von Gebäuden; Begriffe. [3] DIN VDE 0100 Teil 510:1997-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel, Kapitel 51: Allgemeine Bestimmungen. [4] DIN 18015-1:1992-03 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden; Planungsgrundlagen. H. Senkbeil Eintragung ins Installateurverzeichnis ? Ich bin Elektroingenieur und habe vor, mich mit einem Ingenieurbüro selbständig zu machen. Zunächst will ich mein Gewerbe für die Installation, Einrichtung und Beratung des gesamten Bedarfs der Kommunikationstechnik im Haus anmelden. Im Rahmen dieser Arbeiten kommen auch vereinzelt Starkstrom-Elektroinstallationen vor. Kann ich mich in die Handwerksrolle des Elektroinstallationshandwerks eintragen lassen und damit auch in das Installateurverzeichnis des örtlichen EVU, um Elektroinstallationen offiziell ausführen zu können, oder muss ich diese Arbeiten vom ortsansässigen Elektromeister ausführen lassen? ! Wie Sie schon richtig feststellten ist für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) notwendig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Firmensitz befindet. Die Notwendigkeit der Eintragung ergibt sich aus der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ (AV-BElt V), § 12(2). Hiernach dürfen neben dem VNB ausschließlich Installateure in Kundenanlagen tätig werden, die in ein Installateurverzeichnis eines VNB eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind geregelt in den „Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen im Anschluss an das Niederspannungsnetz der EVU“. Diese „Grundsätze ...“ wurden aufgestellt und vereinbart von den Verbänden der öffentlichen Elektrizitätsversorgung und des Elektrohandwerks. Ein herausragender Punkt in den „Grundsätzen ...“ ist die Art des Betriebes. Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) unterscheidet drei Arten von handwerklichen Betrieben: · den handwerklichen Hauptbetrieb · den handwerklichen Nebenbetrieb · den handwerklichen Hilfsbetrieb. Entsprechend diesen drei Betriebsarten führen die VNB ein Installateurverzeichnis, in dessen Abteilung 1 die Hauptbetriebe und in dessen Abteilung 2 die Neben-und Hilfsbetriebe eingetragen werden. Bevor Sie sich also um die Eintragung in das Installateurverzeichnis bemühen muss zuerst, ausgehend von der Handwerksordnung, festgestellt werden, um welche Art von „Betrieb“ es sich auf Grund der von Ihnen angestrebten Elektroinstallationen handelt. Ein handwerklicher Hauptbetrieb ist ein Betrieb, der vollständig oder in wesentlichen Teilen das Gewerbe (hier Elektroinstallation oder korrekterweise Elektrotechnikerhandwerk) ausübt. Da Sie die Elektroinstallationen nur vereinzelt und stets im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit „Kommunikationstechnik“ ausführen, handelt es sich nicht um einen Hauptbetrieb. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Eine Tätigkeit ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Aus Ihrer Formulierung „vereinzelt Starkstrominstallationen“ entnehme ich, dass auch der Nebenbetrieb nicht zutreffend ist. Die Tätigkeit ist also entweder „unerheblich“ oder es handelt sich um einen „Hilfsbetrieb“. Hilfsbetriebe sind u. a. unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs (Kommunikationstechnik) dienende Handwerksbetriebe, wenn sie Leistungen an Dritte bewirken, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind. Bei der von Ihnen angestrebten Tätigkeit kann es sich also entweder um eine unerhebliche Tätigkeit oder um einen Hilfsbetrieb handeln. Dies kann ich nicht entscheiden - und die Handwerkskammer wird es nicht tun. Denn, sowohl unerhebliche Tätigkeiten als auch Hilfsbetriebe fallen nicht unter den Geltungsbereich der Handwerksordnung. Im Klartext: Die von Ihnen angestrebte Durchführung von Elektroinstallationen ist in Bezug auf die Handwerkskammern nicht eintragungsfähig. Trotzdem besteht die Verpflichtung zur Eintragung in das Installateurverzeichnis des für Sie zuständigen VNB. Ihr zuständiger VNB wird Ihre Firma sehr wahrscheinlich als Hilfsbetrieb in die Abteilung 2 seines Installateurverzeichnisses eintragen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit nun unerheblich ist oder ob es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 2 des Installateurverzeichnisses ist neben einer akzeptablen Fachqualifikation auch das Vorhandensein einer definierten Werkstattausrüstung. Einzelheiten zu den erforderlichen Details erfahren Sie bei Ihrem zuständigen VNB. Noch ein Hinweis: Die Eintragung als Hilfsbetrieb berechtigt ausschließlich zur Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Kommunikationsanlagen stehen. Ein weitergehender Kundenwunsch - z. B. Installation von Beleuchtungsanlagen oder elektrischer Warmwasserbereitung (wenn der Elektriker schon mal da ist ...) - bedarf einer Eintragung als Neben- oder Hauptbetrieb und somit auch der Eintragung in die Handwerksrolle. J. Pietsch Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 10 816 120 125 120 125 a) b) Flur Flur Anordnung eines Wohnungsverteilers (W) auf der Längswand einer Nische, die sich im Flur befindet a) Anordnung ist zulässig, weil der Abstand a zur gegenüberliegenden Wand größer als 70 cm ist b) Anordnung ist unzulässig, weil der Abstand a zur gegenüberliegenden Wand kleiner als 70 cm ist

Autor
  • J. Pietsch
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