Leseranfrage
VEFK in Tochterunternehmen
Kommt es zu Unternehmenserweiterungen herrscht möglicherweise Unsicherheit darüber, in wieweit Ressourcen im Bereich Ausführung von elektrischen Arbeiten/Instandhaltung für das Tochterunternehmen übernommen oder mitverwendet werden können.
Frage: Unsere Gießerei ist als Hilfsbetrieb im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragen. Hier bin ich als VEFK vom Betrieb bestellt. Auf unserem firmeneigenen Gelände entsteht derzeit ein wirtschaftlich eigenständiges Tochterunternehmen zur Gussbearbeitung. Dürfen wir für dieses neu gegründete Unternehmen mit unserer bisherigen Elektro-Abteilung die elektrische Instandhaltung und Ausführung von elektrischen Arbeiten mit absichern? Ist hierfür extra eine VEFK zu bestellen?
Antwort: Gerne möchte ich diese Anfrage nutzen, um auf das Thema Installateureintragung etwas näher einzugehen. Die rechtliche Grundlage für eine Eintragung in das Installateur-Verzeichnis Strom und das Führen eines Installateur-Verzeichnisses Strom ist in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) § 13 [1] geregelt. Der Anwendungsbereich für die NAV sind Netzanschlüsse und elektrische Anlagen an einem Niederspannungsnetz der öffentlichen Versorgung.
Außer durch den Netzbetreiber dürfen Arbeiten an elektrischen Anlagen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Elektro-Installationsunternehmen durchgeführt werden. Einzige Ausnahmen sind reine Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung (Zähler). Änderungen, Umbauten an und Erweiterungen von elektrischen Anlagen gehören nicht dazu.
Die Rechte und Pflichten des eintragenden Netzbetreibers und des eingetragenen Installationsunternehmens sind in den „Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ [2], nachfolgend kurz „Grundsätze für die Zusammenarbeit“ genannt, beschrieben. Diese „Grundsätze für die Zusammenarbeit“ sind aufgestellt und vereinbart vom BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.) und dem ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke).
Haupt- und Nebenbetrieb. Die Eintragung in ein Installateurverzeichnis erfolgt in der Regel als Hauptbetrieb oder Nebenbetrieb. Eine Eintragung als Hilfsbetrieb ist ein Sonderfall. Die Definitionen der jeweiligen Betriebsarten ergeben sich aus der Handwerksordnung (HwO) §§ 1 und 3 [3].
Ein handwerklicher Hauptbetrieb ist ein Gewerbebetrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, der handwerksmäßig betrieben wird und die Tätigkeiten für dieses Gewerbe vollumfänglich abdeckt.