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Elektrotechnik | Energietechnik/-Anwendungen | Schaltanlagen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Umfang der Konformitätserklärung

05.05.2026

Welche Unterlagen sind für eingebaute Geräte bei Schaltanlagen für die Konformitätsbestätigung erforderlich?

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Frage:
 Wir planen und bauen unterschiedlichste Schaltanlagen sowohl nach Niederspannungsrichtlinie als auch Maschinenrichtlinie. Die Schaltanlagen erhalten die entsprechende Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung. Welche Unterlagen der eingebauten Geräte benötige ich aber für unsere Dokumentation, um die Konformität zu bestätigen und zu bestätigen, dass CE-konforme Bauteile eingebaut worden sind? Muss ich zusätzlich von jedem eingebauten Bauteil die Konformitätserklärung abspeichern und auch zehn Jahre aufbewahren?

Antwort:
Vorab: Bei der Konformitätserklärung gibt es gewisse Unterschiede, so muss bei der Maschinenrichtlinie [1] die Konformitätsbescheinigung an den Kunde/Käufer mit ausgeliefert werden. Bezüglich der Niederspannungsrichtlinie [2] – was auch für die EMV-Richtlinie [3] zutrifft – gilt, dass die Konformitätserklärung, so wie der Anfragende auch anführt, beim Hersteller verbleibt, und zehn Jahre aufbewahrt werden muss, um sie ggf. der Marktaufsichtbehörde zur Verfügung zu stellen.

Da der Anfragende jedoch nicht der Hersteller der einzelnen verbauten elektrischen Betriebsmittel ist, ist er auch – normalerweise – nicht im Besitz der Konformitätserklärungen für diese Betriebsmittel, sondern der Hersteller der Betriebsmittel hat die Konformitätserklärungen auszustellen und zehn Jahre aufzubewahren/vorzuhalten. Das schließt nicht aus, dass manche Hersteller Kopien der Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Für diese Kopien besteht aber beim Anfragenden nicht die Notwendigkeit, diese Konformitätserklärungen aufzubewahren.

Schaltanlagen für die elektrische Ausrüstung von Maschinen. Bei den vom Anfragenden hergestellten Schaltanlagen für Maschinen, ist er der Hersteller eines elektrischen Betriebsmittels, für welches er, im Sinne der Niederspannungsrichtlinie (NSR) [2] und der EMV-Richtlinie [3], auch eine CE-Kennzeichnung vorsehen muss. Die dazu notwenige Konformitätserklärung (eine gemeinsame Konformitätserklärung ist ausreichend) muss der Anfragende zehn Jahre aufbewahren.

Bezüglich der EMV-Richtlinie [3] sollte der informative Anhang H von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [4] berücksichtigt werden. Bei Herstellung/Fertigung der Schaltanlage nach den Normen der Reihe DIN EN 61439 (VDE 0660-600) kann der normative Anhang J von DIN EN 61439-1 (VDE 0660-600-1) [5] von großer Hilfe sein, insbesondere der Abschnitt J.9.4.3.

Da für eine Maschine auch und insbesondere, die Maschinerichtlinie (MSR) [1] eingehalten werden muss, muss für die komplette Maschine, einschließlich des Schaltschrankes, eine Konformitätserklärung vom Hersteller der „gesamten“ Maschine ausgestellt werden. Der Hersteller muss u. a. eine Kopie der Konformitätserklärung der technischen Unterlagen beifügen.

Für den Schrank des Anfragenden, der als „Zulieferteil“ für die Maschine zu betrachten ist, kann der Anfragende aber nicht die Konformität mit der Maschinerichtlinie (MSR) bescheinigen. Hinweis: Für eine unvollständige Maschine kann es grundsätzlich weder eine CE-Kennzeichnung noch eine Konformität im Sinne der Maschinenrichtlinie geben.

Für diejenigen, die nur „Zulieferer“ für eine Maschine sind, wird von manchen Maschinenherstellern eine „Einbauerklärung“ verlangt, was allerdings nicht in der Maschinerichtlinie für einen Schaltschrank gefordert wird, ja sogar ausgeschlossen wird. Eine Einbauerklärung ist nur für „unvollständige“ Maschinen relevant.

Hinweis. In der inzwischen geänderten Ausgabe der Maschinenrichtlinie 98/37/EG [6], war hierfür die Herstellererklärung vorgesehen, damit der Maschinenhersteller der vollständigen Maschine die Konformität mit der Maschinenrichtlinie (MSR) bestätigen kann. Die Herstellererklärung wurde in der derzeit gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [1], durch eine „Einbauerklärung“ ersetzt.

Fazit. Es ist also ausrechend für den Schaltschrank des Anfragenden, die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSR) [2] und der EMV-Richtlinie 2014/30/EU [3] herzustellen. Die Konformitätserklärung muss vom Anfragenden zehn Jahre vorgehalten werden. Wie weit noch weitere Richtlinien zum Tragen kommen, kann ich, wegen fehlender zusätzlicher Informationen, nicht beantworten.

Autor: W. Hörmann

Literatur

[1] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung).

[2] Richtlinie 2014/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt.

[3] Richtlinie 2014/30/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung).


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