Maschinen- und Anlagentechnik | Steuerungstechnik | Betriebsorganisation | Betriebsführung und -Ausstattung
Leseranfrage
Tausch von Not-Aus-Schaltern
27.03.2018
Stimmt es, dass Not-Aus-Schalter/Taster in regelmäßigen Abständen (alle 20 Jahre) zu ersetzen sind?
Zum Thema der regelmäßigen Prüfung von Not-Aus-Schaltern erreichte uns ein Kommentar eines Lesers. Dieser ist der Meinung, dass z. B. durch die Überschreitung der zulässigen Schaltspielzahl eines Bauteils (Schalter, Relais…) ein Tausch von Not-Aus-Schaltern unter Umständen schon vor Ablauf von 20 Jahren notwendig sein kann. Aufgrund seiner Erfahrung aus der Praxis sollten insbesondere Schutzelemente die häufig betätigt werden (Sicherheitslichtgitter, Schütze) alle 5 Jahre getauscht werden.
Unser Autor W. Hörmann hatte dieses Thema schon ausführlich behandelt.
Frage: Stimmt es, dass Not-Aus-Schalter/Taster in regelmäßigen Abständen (alle 20 Jahre) zu ersetzen sind?
Antwort: Vorweg, eine solche Forderung gibt es in den Normen nicht, auch nicht in der, für elektrische Maschinen relevanten, DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1].
Vordergründig müssten hierfür Aussagen in den Normen für „Wiederkehrende Prüfungen“, der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [2] bzw. in der DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) [3] enthalten sein, was aber nicht der Fall ist.
Auch in den Unterlagen der Berufsgenossenschaften, z. B. in den DGUV-Regelwerken, gibt es eine solche Forderung nicht.
Fakt ist auch, dass ein Austausch von elektrischen Betriebsmitteln nur dann gefordert ist, wenn eventuell von einem Hersteller eine maximale Lebensdauer vorgegeben wurde. Ein Austausch kann auch Notwendig sein, wenn im normalen Betrieb, aber insbesondere bei einer wiederkehrenden Prüfung – bei der auch die Funktionen solcher Einrichtungen geprüft werden müssen – Schäden an solchen Einrichtungen/Betriebsmitteln festgestellt werden, die bedenklich sind bzw. die über kurz oder lang zu einer Fehlfunktion führen würden.
Aussagen zur notwendigen Überprüfung von Betriebsmitteln/Arbeitsmitteln gibt es in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ [4]. Insbesondere sind hierfür § 3 und § 14 von Bedeutung.
Fazit. Es kann nicht möglich sein, feste Termine für das Auswechseln solcher Einrichtungen festzulegen, da sich die elektrischen Betriebsmittel nicht an solche Fristen halten werden. Die vom Anfragenden angeführten „20 Jahre“ sind sicher kein Thema.
Literatur:
[1] DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
[2] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[3] DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
[4] Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, S. 49, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015.
Autor: W. Hörmann
Lesen Sie den vollständigen Artikel mit weiteren Leseranfragen zu Themen wie Aderleitung zum Bündeln, Berechnung des Baukostenzuschusses, Flicker – Flimmern – Flackern in unserem Facharchiv.
Der Artikel ist in der Fachzeitschrift ep Elektropraktiker 01/2017 erschienen.
Vordergründig müssten hierfür Aussagen in den Normen für „Wiederkehrende Prüfungen“, der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [2] bzw. in der DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) [3] enthalten sein, was aber nicht der Fall ist.
Auch in den Unterlagen der Berufsgenossenschaften, z. B. in den DGUV-Regelwerken, gibt es eine solche Forderung nicht.
Fakt ist auch, dass ein Austausch von elektrischen Betriebsmitteln nur dann gefordert ist, wenn eventuell von einem Hersteller eine maximale Lebensdauer vorgegeben wurde. Ein Austausch kann auch Notwendig sein, wenn im normalen Betrieb, aber insbesondere bei einer wiederkehrenden Prüfung – bei der auch die Funktionen solcher Einrichtungen geprüft werden müssen – Schäden an solchen Einrichtungen/Betriebsmitteln festgestellt werden, die bedenklich sind bzw. die über kurz oder lang zu einer Fehlfunktion führen würden.
Aussagen zur notwendigen Überprüfung von Betriebsmitteln/Arbeitsmitteln gibt es in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ [4]. Insbesondere sind hierfür § 3 und § 14 von Bedeutung.
Fazit. Es kann nicht möglich sein, feste Termine für das Auswechseln solcher Einrichtungen festzulegen, da sich die elektrischen Betriebsmittel nicht an solche Fristen halten werden. Die vom Anfragenden angeführten „20 Jahre“ sind sicher kein Thema.
Literatur:
[1] DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
[2] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[3] DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
[4] Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, S. 49, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015.
Autor: W. Hörmann
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Der Artikel ist in der Fachzeitschrift ep Elektropraktiker 01/2017 erschienen.