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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Prüfung akkubetriebener Geräte

05.08.2025

Wie erfolgt die Prüfung eines mobilen elektrischen Gerätes?

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Frage:
Welche Anforderungen gibt es zur Prüfung eines mobilen elektrischen Gerätes, das Batterie, Umrichter und Drehstrommotor beinhaltet? Die Batteriespannung beträgt 48 V.

Antwort:
Ich gehe zunächst davon aus, dass das Gerät nicht Netzbetrieben ist, also nicht direkt über einen Netzstecker verfügt, sondern über ein Ladegerät mit 48 V versorgt wird und autark funktioniert.

Zunächst sind akkubetriebene Geräte wie jedes andere elektrische Gerät auch Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1] bei gewerblicher Verwendung. Also muss der Betreiber anhand einer Gefährdungsbeurteilung auch festlegen, ob und wie ein solches Arbeitsmittel sinnvoll zu prüfen ist. Dabei nutzt er dann die Informationen des Herstellers, die anerkannten Regelwerke der Technik und die betriebliche Erfahrung.

Nach der Beschreibung ist auch nicht ganz klar, ob es sich eher um ein „Gerät“ oder eine „Maschine“ handelt – sicherheitshalber werden beide Fälle betrachtet.

Geräte. Sowohl in der DIN EN 50699 (VDE 0702) [2] für wiederkehrende Prüfungen als auch der DIN EN 50678 (VDE 0701) [3] für Prüfungen nach Instandsetzungen sind akkubetriebene/batteriebetriebe Geräte nicht mehr enthalten. Die Norm geht nur noch auf Geräte mit Stecker ein, die mit mehr als AC 25 V oder DC 60 V betrieben werden.

Die zurückgezogene DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 [4] galt auch für akkubetriebene/batteriebetriebene Geräte. Als man die Norm das vorletzte Mal vor über 14 Jahren überarbeitete, stellte sich die Frage nach leistungsstarken Akkugeräten noch nicht. Mehr als eine 36-V-Schlagbohrmaschine gab es da noch nicht. Entsprechend hat man damals diese Gerätegruppe nicht ausgeschlossen.

Auch die DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 [4] hatte den Nachweis der elektrischen Sicherheit zum Ziel – diese ist per Definition bei DC 48 V schon gegeben. Auch technisch ließen sich im Grunde keine sinnvollen Prüfschritte ableiten. Einzig die Sichtprüfung blieb übrig.

Maschinen. Für den Nachweis der elektrischen Sicherheit von akkubetriebenen Maschinen gibt es keine anwendbare Norm. Die eigentlich zuständige DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1) [5] ist vom Konzept her überhaupt nicht geeignet. Auch die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [6] ist nicht geeignet, um sinnvolle Prüfungen abzuleiten.

Was übrig bleibt. Welche Prüfung ist hier überhaupt sinnvoll? Die erkennbaren Gefahren gehen bei akkubetriebenen Geräten von den Akkus selbst aus. Diese sollten einer intensiven Sichtprüfung unterzogen werden. Jede Beschädigung, jedes Aufquellen und jede Veränderung sollten kritisch betrachtet werden. Gerade Li-Ionen-Akkus sind in dieser Hinsicht empfindlich.

Man geht in der Fachwelt davon aus, dass etwa eine von 10 Millionen Li-Zellen im Laufe ihres Lebens beschädigt wird und sich selbst entzündet. Je größer ein Akkupack nun ist, desto mehr Zellen sind enthalten. In einem E-Auto sind schnell mehr als 10 000 Zellen verbaut, bei größeren Akkuhandwerkszeugen gerne ein Dutzend. Dafür sind die Akkus von Handwerkszeugen und tragbaren Elektrogeräten gerade im Baustelleneinsatz auch sehr viel stärker beansprucht. Es lohnt sich also, hierauf ein besonderes Augenmerk zu richten.

Bei größeren Akkupacks ist neben der Messung der Spannung auch eine Innenwiderstandsmessung mit speziellen Prüfgeräten sinnvoll, um den Zustand des Akkus zu bewerten. Für diese Messung gibt es jedoch keine anwendbare Norm.

Empfehlung. Auch akkubetriebene Arbeitsmittel sind aus meiner Sicht regelmäßig zu prüfen, dies ergibt sich aus der BetrSichV und im Grunde auch aus der DGUV Vorschrift 3 [7].

Eine direkt anwendbare Norm zur Umsetzung gibt es nicht. Die befähigte Person bzw. der Betreiber sollten sinnvolle Prüfungen wie etwa Sichtprüfung (insbesondere des Akkus), Funktionsprüfung und ggf. Innenwiderstandsmessung des Akkus festlegen und durchführen.

Literatur

[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28. 05. 2021 I 1224, 2028.


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