Betriebsführung und -Ausstattung | Recht | Betriebsorganisation
Leseranfrage
Eignung als Elektrofachkraft?
20.02.2018
In unserer Leseranfrage geht es um die Eignung von Mitarbeitern als Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person.
Frage: In unserem Unternehmen sollen junge Leute als „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ unterwiesen werden, sodass sie dann in Begleitung einer Elektrofachkraft tätig werden und zum Beispiel Prüfungen an ortsveränderlichen Geräten durchführen können. Da aus meiner Sicht diese jungen Leute weder fachlich noch persönlich für diese Arbeiten geeignet sind, halte ich diese Vorgehensweise für bedenklich. Wie kann ich hinsichtlich der persönlichen Eignung gegenüber der Geschäftsleitung argumentieren?
Antwort: Eine Elektrofachkraft kann mögliche Gefahren elektrotechnischer Anlagen erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen. Sie trägt Fachverantwortung. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wird als ausreichend qualifiziert angesehen, wenn sie über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen, eingewiesen und – falls erforderlich – angelernt worden ist. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) trägt keine Fachverantwortung und darf nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden. Die Elektrofachkraft muss nicht permanent zugegen sein, sich aber regelmäßig und wiederkehrend davon überzeugen, dass die EuP die erteilten Anweisungen befolgt.
Der Betrieb bzw. die „Leitung- und Aufsichtsführende“ Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausführt und muss dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) prüfen und auch dokumentieren. Nach einer erfolgten Unterweisung durch eine Elektrofachkraft, ist die elektrotechnisch unterwiesene Person somit ausschließlich für die Aufgaben geeignet, für die sie unterwiesen wurde. Führen sie andere Arbeiten aus und kommt es zu einem Schaden, wird der Arbeitgeber hierfür haften müssen, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Arbeitsorganisation fachlich ungeeignete Mitarbeiter beauftragt hat.
Als verantwortliche Elektrofachkraft kann der Anfragende gegenüber der Betriebsleitung auf das hohe Haftungsrisiko im Schadenfall hinweisen, wenn EuP ohne Aufsicht und/oder für andere als die unterwiesenen Aufgaben eingesetzt werden.
Autor: U. Teschke Bährle Lesen Sie den vollständigen Artikel in unserem Facharchiv. Der vollständige Artikel ist in der Fachzeitschrift ep Elektropraktiker 05/2017 erschienen.
Antwort: Eine Elektrofachkraft kann mögliche Gefahren elektrotechnischer Anlagen erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen. Sie trägt Fachverantwortung. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wird als ausreichend qualifiziert angesehen, wenn sie über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen, eingewiesen und – falls erforderlich – angelernt worden ist. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) trägt keine Fachverantwortung und darf nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden. Die Elektrofachkraft muss nicht permanent zugegen sein, sich aber regelmäßig und wiederkehrend davon überzeugen, dass die EuP die erteilten Anweisungen befolgt.
Der Betrieb bzw. die „Leitung- und Aufsichtsführende“ Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausführt und muss dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) prüfen und auch dokumentieren. Nach einer erfolgten Unterweisung durch eine Elektrofachkraft, ist die elektrotechnisch unterwiesene Person somit ausschließlich für die Aufgaben geeignet, für die sie unterwiesen wurde. Führen sie andere Arbeiten aus und kommt es zu einem Schaden, wird der Arbeitgeber hierfür haften müssen, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Arbeitsorganisation fachlich ungeeignete Mitarbeiter beauftragt hat.
Als verantwortliche Elektrofachkraft kann der Anfragende gegenüber der Betriebsleitung auf das hohe Haftungsrisiko im Schadenfall hinweisen, wenn EuP ohne Aufsicht und/oder für andere als die unterwiesenen Aufgaben eingesetzt werden.
Autor: U. Teschke Bährle Lesen Sie den vollständigen Artikel in unserem Facharchiv. Der vollständige Artikel ist in der Fachzeitschrift ep Elektropraktiker 05/2017 erschienen.