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Elektrotechnik

Zulässige Arbeiten für Laien und EuP

ep4/2006, 2 Seiten

Was für Elektroarbeiten darf ein Laie und welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) in einem Betrieb als Hausmeister erledigen?


Arbeitsverantwortlicher in Zweierteams ? In unserem Unternehmen sind einem Meister acht Elektrofachkräfte unterstellt, die in Zweierteams selbstständig an verschiedenen Orten arbeiten. Vor Arbeitsbeginn erhält jedes Zweierteam einen Auftrag vom Meister, der für einen oder mehrere Tage gilt. Sporadisch werden die Arbeiten vom Meister überwacht. · Müssen wir bei den Zweierteams einen Arbeitsverantwortlichen bestimmen? · Wie stellt sich die Situation im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Arbeitsverantwortlichen bei einem Unfall? · Die zum Arbeitsverantwortlichen bestellten Elektrofachkräfte fordern höhere Entlohnung für ihre Aufsichttätigkeit. Ist das berechtigt? · Gibt es eine Abgrenzung des Arbeitsverantwortlichen zu anderen Berufsgruppen? ! Arbeitsverantwortlicher. Ja, wenn zwei Leute (und mehr) zusammen arbeiten, muss einer Aufsichtführender sein. Das ist im Elektrobereich der Arbeitsverantwortliche. Da es keine Gruppenverantwortung gibt, sondern nur eine Person ggf. rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss der Unternehmer bzw. die verantwortliche Führungskraft im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Regelungen und Maßnahmen treffen, um für sich ein (unternehmerisches) Organisationsverschulden auszuschließen. Rechtliche Situation. Ein Arbeitsverantwortlicher trägt neben seiner Elektro-Fachverantwortung eine Führungs-Aufsichtverantwortung für den (die) Mitarbeiter, denen er Weisungen gibt. Er ist dann ein „Garant im Rechtssinne“ (§ 13 StGB). Als solcher muss er nicht nur tätig werden (etwas veranlassen, anweisen, durchführen usw.). Er darf auch nicht untätig bleiben, sonst muss er sich bei einem Unfall oder Schadensfall ggf. wegen Unterlassung seiner Aufsichts- bzw. Vorgesetztenpflichten rechtfertigen. Entlohnung. Forderungen auf höhere Entlohnung für ein Tätigwerden als Arbeitsverantwortlicher ließe sich m. E. durch organisatorische Regelungen ausschließen (z. B. durch täglich wechselnde Bestimmung eines „Ansprechpartners“, der damit zugleich Aufsichtführender ist). Die Höhe der Lohnzahlung für eine Aufsicht führende Elektrofachkraft hat auf die Garantenverantwortung keinen Einfluss. Eine Garantenstellung hat jeder, der - auch situationsbedingt - anderen Weisungen gibt bzw. geben muss. Auch ohne ausdrückliche Benennung als Aufsichtführender hat z. B. der Geselle gegenüber dem Azubi oder einer anderen Nicht-Elektrofachkraft eine Garantenstellung. Das gilt auch für den „alten Hasen“ gegenüber einem Neuling oder für den Profi gegenüber einem Anzulernenden. Abgrenzung. „Arbeitsverantwortlicher“ ist eine spezielle Bezeichnung in der DIN VDE 0105 für den Elektrobereich. Sie sagt nichts anderes aus als der Begriff „Aufsichtführender“. Was hier für die Elektrofachkraft gesagt wird, gilt auch für alle anderen Gewerbe- und Berufsgruppen. J. Schliephacke Zulässige Arbeiten für Laien und EuP ? Was für Elektroarbeiten darf ein Laie und welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) in einem Betrieb als Hausmeister erledigen? ! Elektroarbeiten durch Laien. Ein Laie darf keine elektrotechnischen Arbeiten ausführen, da er weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist. Ausgenommen ist das Auswechseln von Lampen bis 200 W bei Nennspannungen bis 250 V. Auswechseln von Lampen: Soweit erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, z. B. Starter, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden. Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht, dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden. Lampen mit Nennleistungen bis 200 W kommen praktisch in allen Bereichen vor. Sie haben üblicherweise einen Sockel mit Edisongewinde E 27 oder kleiner. Derartige Lampen dürfen auch von Laien ausgewechselt werden. Besondere Gefahren sind dabei in der Regel nicht zu befürchten, selbst wenn die Leuchte eingeschaltet ist, denn die Fassungen bis E 27 müssen so gebaut sein, dass der Lampensockel erst unter Spannung gesetzt wird, wenn er nicht mehr zufällig berührbar ist. Im Heft 13 der VDE-Schriftenreihe „Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100“ heißt es hierzu: Die deutsche Ergänzung des Normtextes bezieht sich in erster Linie auf Glühlampen. Daneben gibt es in diesem Leistungsbereich noch andere Lampentypen, z. B. Hochvolt-Halogenlampen, Entladungslampen, Mischlichtlampen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei diesen Lampentypen kein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren gewährleistet ist und daher Berührungsgefahr insbesondere beim Einsetzen der Lampen besteht. Solche Lampen werden zwar mit einer Nennspannung von 230 V betrieben, aber beim Zünden und Wiederzünden kann bei einigen Lampentypen an den Kontakten Hochspannung anstehen. Daher sollte zumindest für zweiseitig gesockelte Lampen dieser Art die Spannungsfreiheit hergestellt werden. Wechseln von Sicherungseinsätzen: Wenn in Niederspannungsanlagen der Sicherungseinsatz so eingebaut ist, dass Personen gegen direktes Berühren und vor den Auswirkungen eines möglichen Kurzschlusses geschützt sind, darf das Auswechseln durch Laien erfolgen - ohne die Spannungsfreiheit festzustellen. Dies ist jedoch nach Tabelle 104 in der DIN VDE 0105-100 nur beim Sicherungssystem D und DO bei Nennspannungen bis AC 400 V und einem Nennstrom bis 63 A erlaubt. Elektroarbeiten durch eine unterwiesene Person. Welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person ausführen darf, das geht aus ihrer Definition hervor, wie sie gleichlautend in DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ und in DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (vorher BGV A2 bzw. früher VBG 4) enthalten ist. Sie lautet: Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 4 264 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP0406-256-265 21.03.2006 15:58 Uhr Seite 264 durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Nach dieser Definition müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als EuP tätig werden zu können: · Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft · für die übertragenen Aufgaben sowie · über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten · Information über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen · Anlernen, soweit erforderlich. Bei der EuP werden somit nur Kenntnisse für die ihr im Einzelfall übertragenen Aufgaben vorausgesetzt. Die Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft darf sich also auf diesen begrenzten Bereich beschränken. Sie muss sich nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben, aber auch nach den örtlichen Verhältnissen richten. Da der als EuP ausgewählte Personenkreis im Regelfall aber nur einen begrenzten elektrotechnischen Wissensstand besitzt, muss mit dem Begriff der EuP gedanklich immer der Zusatz „unterwiesen für eine bestimmte Arbeit“ verbunden werden. Die EuP wird oft nicht in der Lage sein, von sich aus die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren zu erkennen. Deswegen ist es sehr wichtig, dass mit der Unterrichtung für die übertragenen Aufgaben auch eine Information über mögliche Gefahren verbunden wird. Diese Gefahren können in der Tätigkeit selbst begründet sein oder erst bei unsachgemäßem Verhalten entstehen. Wenn die zu verrichtenden Tätigkeiten höhere Anforderungen stellen, kann es erforderlich sein, die EuP nicht nur zu unterrichten, sondern sie für diese Tätigkeiten anzulernen. Mit der Unterrichtung und dem Anlernen muss immer eine Information über die im jeweiligen Fall notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen einhergehen. Wenn alle diese Unterweisungen erfolgt sind, kann vorausgesetzt werden, dass die EuP auch die Fähigkeit besitzt, richtig zu arbeiten und sich richtig zu Verhalten. Hiervon sollte sich der Unterweisende überzeugen, z. B. durch gezielte Fragestellungen. Mit einer entsprechenden schriftlichen Beauftragung der EuP ist dann auch deren Tätigkeitsbereich präzise abgesteckt. Dann weiß sowohl die EuP als auch jeder Vorgesetzte, wie und wo er die jeweilige EuP einsetzen kann, welche Tätigkeiten sie auszuführen hat sowie ausführen darf und was dabei zu beachten ist. Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb sehr wirksam unterstützen. Sie dürfen jedoch keinesfalls selbständig elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern oder instand halten. EuP müssen immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. ? Darf ein Laie Elektroverteilerräume, welche abgeschlossen sind, betreten? ! Dazu heißt es in DIN VDE 0105-100 unter Abschnitt 3.1.101: Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte Ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ... Anmerkung: Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen. ? Dürfen Laien ausgelöste LS- und FI-Schutzschalter wieder einschalten? ! Das ist gestattet. Diese Geräte sind so konstruiert bzw. so in Verteilungen eingebaut, dass sie bedient werden können ohne eine Gefahr des Berührens spannungführender Teile. Allerdings lösen solche Geräte im Normalfall nur infolge eines Fehlers im zu schützenden Anlagenteil aus. Es sollte dann also eine Elektrofachkraft mit der Suche der Ursache des Auslösens beauftragt werden. W. Kathrein Neutralleiterfarbe ? Darf eine Leitung vom Typ NYM-O 3 x 1,5 mm2 nach der Umstellung der Farbkennzeichnung als Zuleitung zu einem Kontrolllichtschalter benutzt werden? Da für die Versorgung der Glimmlampe ein Neutralleiter benötigt wird, müsste man, um diese Leitung weiter verwenden zu dürfen, die graue Ader als Neutralleiter benutzen. Ist dieses zulässig? ! Nach Abschnitt 3.2.2 von DIN EN 60 446 (VDE 0198):1999-10 muss für einen isolierten Neutralleiter eine durchgängig blau gekennzeichnete Ader verwendet werden. Gleichlautende Festlegungen gibt es auch im Abschnitt 514.3 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil 510):1997-01. Somit muss (nicht wie von Ihnen angeführt „soll“) für den Neutralleiter eine blaue Ader verwendet werden. Eine blaue Ader darf nur dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn ein Neutralleiter nicht benötigt wird. Keinesfalls darf ein anderer Leiter (mit anderer Farbe) durch Umkennzeichnung (blaues Band am Ende) an den Leiterenden als Neutralleiter verwendet werden, da die Forderung lautet, dass die blaue Farbe durchgehend vorhanden sein muss. W. Hörmann Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 4 265 EP0406-256-265 21.03.2006 15:58 Uhr Seite 265

Autor
  • W. Kathrein
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