Elektrotechnik
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Installationstechnik
Neutralleiterfarbe
ep4/2006, 1 Seite
durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Nach dieser Definition müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als EuP tätig werden zu können: · Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft · für die übertragenen Aufgaben sowie · über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten · Information über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen · Anlernen, soweit erforderlich. Bei der EuP werden somit nur Kenntnisse für die ihr im Einzelfall übertragenen Aufgaben vorausgesetzt. Die Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft darf sich also auf diesen begrenzten Bereich beschränken. Sie muss sich nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben, aber auch nach den örtlichen Verhältnissen richten. Da der als EuP ausgewählte Personenkreis im Regelfall aber nur einen begrenzten elektrotechnischen Wissensstand besitzt, muss mit dem Begriff der EuP gedanklich immer der Zusatz „unterwiesen für eine bestimmte Arbeit“ verbunden werden. Die EuP wird oft nicht in der Lage sein, von sich aus die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren zu erkennen. Deswegen ist es sehr wichtig, dass mit der Unterrichtung für die übertragenen Aufgaben auch eine Information über mögliche Gefahren verbunden wird. Diese Gefahren können in der Tätigkeit selbst begründet sein oder erst bei unsachgemäßem Verhalten entstehen. Wenn die zu verrichtenden Tätigkeiten höhere Anforderungen stellen, kann es erforderlich sein, die EuP nicht nur zu unterrichten, sondern sie für diese Tätigkeiten anzulernen. Mit der Unterrichtung und dem Anlernen muss immer eine Information über die im jeweiligen Fall notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen einhergehen. Wenn alle diese Unterweisungen erfolgt sind, kann vorausgesetzt werden, dass die EuP auch die Fähigkeit besitzt, richtig zu arbeiten und sich richtig zu Verhalten. Hiervon sollte sich der Unterweisende überzeugen, z. B. durch gezielte Fragestellungen. Mit einer entsprechenden schriftlichen Beauftragung der EuP ist dann auch deren Tätigkeitsbereich präzise abgesteckt. Dann weiß sowohl die EuP als auch jeder Vorgesetzte, wie und wo er die jeweilige EuP einsetzen kann, welche Tätigkeiten sie auszuführen hat sowie ausführen darf und was dabei zu beachten ist. Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb sehr wirksam unterstützen. Sie dürfen jedoch keinesfalls selbständig elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern oder instand halten. EuP müssen immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. ? Darf ein Laie Elektroverteilerräume, welche abgeschlossen sind, betreten? ! Dazu heißt es in DIN VDE 0105-100 unter Abschnitt 3.1.101: Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte Ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ... Anmerkung: Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen. ? Dürfen Laien ausgelöste LS- und FI-Schutzschalter wieder einschalten? ! Das ist gestattet. Diese Geräte sind so konstruiert bzw. so in Verteilungen eingebaut, dass sie bedient werden können ohne eine Gefahr des Berührens spannungführender Teile. Allerdings lösen solche Geräte im Normalfall nur infolge eines Fehlers im zu schützenden Anlagenteil aus. Es sollte dann also eine Elektrofachkraft mit der Suche der Ursache des Auslösens beauftragt werden. W. Kathrein Neutralleiterfarbe ? Darf eine Leitung vom Typ NYM-O 3 x 1,5 mm2 nach der Umstellung der Farbkennzeichnung als Zuleitung zu einem Kontrolllichtschalter benutzt werden? Da für die Versorgung der Glimmlampe ein Neutralleiter benötigt wird, müsste man, um diese Leitung weiter verwenden zu dürfen, die graue Ader als Neutralleiter benutzen. Ist dieses zulässig? ! Nach Abschnitt 3.2.2 von DIN EN 60 446 (VDE 0198):1999-10 muss für einen isolierten Neutralleiter eine durchgängig blau gekennzeichnete Ader verwendet werden. Gleichlautende Festlegungen gibt es auch im Abschnitt 514.3 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil 510):1997-01. Somit muss (nicht wie von Ihnen angeführt „soll“) für den Neutralleiter eine blaue Ader verwendet werden. Eine blaue Ader darf nur dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn ein Neutralleiter nicht benötigt wird. Keinesfalls darf ein anderer Leiter (mit anderer Farbe) durch Umkennzeichnung (blaues Band am Ende) an den Leiterenden als Neutralleiter verwendet werden, da die Forderung lautet, dass die blaue Farbe durchgehend vorhanden sein muss. W. Hörmann Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 4 265 EP0406-256-265 21.03.2006 15:58 Uhr Seite 265
Autor
- W. Hörmann
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