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Elektrotechnik

Arbeitsverantwortlicher in Zweierteams

ep4/2006, 1 Seite

In unserem Unternehmen sind einem Meister acht Elektrofachkräfte unterstellt, die in Zweierteams selbstständig an verschiedenen Orten arbeiten. Vor Arbeitsbeginn erhält jedes Zweierteam einen Auftrag vom Meister, der für einen oder mehrere Tage gilt. Sporadisch werden die Arbeiten vom Meister überwacht. Müssen wir bei den Zweierteams einen Arbeitsverantwortlichen bestimmen? Wie stellt sich die Situation im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Arbeitsverantwortlichen bei einem Unfall? Die zum Arbeitsverantwortlichen bestellten Elektrofachkräfte fordern höhere Entlohnung für ihre Aufsichttätigkeit. Ist das berechtigt? Gibt es eine Abgrenzung des Arbeitsverantwortlichen zu anderen Berufsgruppen?


Arbeitsverantwortlicher in Zweierteams ? In unserem Unternehmen sind einem Meister acht Elektrofachkräfte unterstellt, die in Zweierteams selbstständig an verschiedenen Orten arbeiten. Vor Arbeitsbeginn erhält jedes Zweierteam einen Auftrag vom Meister, der für einen oder mehrere Tage gilt. Sporadisch werden die Arbeiten vom Meister überwacht. · Müssen wir bei den Zweierteams einen Arbeitsverantwortlichen bestimmen? · Wie stellt sich die Situation im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Arbeitsverantwortlichen bei einem Unfall? · Die zum Arbeitsverantwortlichen bestellten Elektrofachkräfte fordern höhere Entlohnung für ihre Aufsichttätigkeit. Ist das berechtigt? · Gibt es eine Abgrenzung des Arbeitsverantwortlichen zu anderen Berufsgruppen? ! Arbeitsverantwortlicher. Ja, wenn zwei Leute (und mehr) zusammen arbeiten, muss einer Aufsichtführender sein. Das ist im Elektrobereich der Arbeitsverantwortliche. Da es keine Gruppenverantwortung gibt, sondern nur eine Person ggf. rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss der Unternehmer bzw. die verantwortliche Führungskraft im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Regelungen und Maßnahmen treffen, um für sich ein (unternehmerisches) Organisationsverschulden auszuschließen. Rechtliche Situation. Ein Arbeitsverantwortlicher trägt neben seiner Elektro-Fachverantwortung eine Führungs-Aufsichtverantwortung für den (die) Mitarbeiter, denen er Weisungen gibt. Er ist dann ein „Garant im Rechtssinne“ (§ 13 StGB). Als solcher muss er nicht nur tätig werden (etwas veranlassen, anweisen, durchführen usw.). Er darf auch nicht untätig bleiben, sonst muss er sich bei einem Unfall oder Schadensfall ggf. wegen Unterlassung seiner Aufsichts- bzw. Vorgesetztenpflichten rechtfertigen. Entlohnung. Forderungen auf höhere Entlohnung für ein Tätigwerden als Arbeitsverantwortlicher ließe sich m. E. durch organisatorische Regelungen ausschließen (z. B. durch täglich wechselnde Bestimmung eines „Ansprechpartners“, der damit zugleich Aufsichtführender ist). Die Höhe der Lohnzahlung für eine Aufsicht führende Elektrofachkraft hat auf die Garantenverantwortung keinen Einfluss. Eine Garantenstellung hat jeder, der - auch situationsbedingt - anderen Weisungen gibt bzw. geben muss. Auch ohne ausdrückliche Benennung als Aufsichtführender hat z. B. der Geselle gegenüber dem Azubi oder einer anderen Nicht-Elektrofachkraft eine Garantenstellung. Das gilt auch für den „alten Hasen“ gegenüber einem Neuling oder für den Profi gegenüber einem Anzulernenden. Abgrenzung. „Arbeitsverantwortlicher“ ist eine spezielle Bezeichnung in der DIN VDE 0105 für den Elektrobereich. Sie sagt nichts anderes aus als der Begriff „Aufsichtführender“. Was hier für die Elektrofachkraft gesagt wird, gilt auch für alle anderen Gewerbe- und Berufsgruppen. J. Schliephacke Zulässige Arbeiten für Laien und EuP ? Was für Elektroarbeiten darf ein Laie und welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) in einem Betrieb als Hausmeister erledigen? ! Elektroarbeiten durch Laien. Ein Laie darf keine elektrotechnischen Arbeiten ausführen, da er weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist. Ausgenommen ist das Auswechseln von Lampen bis 200 W bei Nennspannungen bis 250 V. Auswechseln von Lampen: Soweit erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, z. B. Starter, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden. Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht, dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden. Lampen mit Nennleistungen bis 200 W kommen praktisch in allen Bereichen vor. Sie haben üblicherweise einen Sockel mit Edisongewinde E 27 oder kleiner. Derartige Lampen dürfen auch von Laien ausgewechselt werden. Besondere Gefahren sind dabei in der Regel nicht zu befürchten, selbst wenn die Leuchte eingeschaltet ist, denn die Fassungen bis E 27 müssen so gebaut sein, dass der Lampensockel erst unter Spannung gesetzt wird, wenn er nicht mehr zufällig berührbar ist. Im Heft 13 der VDE-Schriftenreihe „Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100“ heißt es hierzu: Die deutsche Ergänzung des Normtextes bezieht sich in erster Linie auf Glühlampen. Daneben gibt es in diesem Leistungsbereich noch andere Lampentypen, z. B. Hochvolt-Halogenlampen, Entladungslampen, Mischlichtlampen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei diesen Lampentypen kein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren gewährleistet ist und daher Berührungsgefahr insbesondere beim Einsetzen der Lampen besteht. Solche Lampen werden zwar mit einer Nennspannung von 230 V betrieben, aber beim Zünden und Wiederzünden kann bei einigen Lampentypen an den Kontakten Hochspannung anstehen. Daher sollte zumindest für zweiseitig gesockelte Lampen dieser Art die Spannungsfreiheit hergestellt werden. Wechseln von Sicherungseinsätzen: Wenn in Niederspannungsanlagen der Sicherungseinsatz so eingebaut ist, dass Personen gegen direktes Berühren und vor den Auswirkungen eines möglichen Kurzschlusses geschützt sind, darf das Auswechseln durch Laien erfolgen - ohne die Spannungsfreiheit festzustellen. Dies ist jedoch nach Tabelle 104 in der DIN VDE 0105-100 nur beim Sicherungssystem D und DO bei Nennspannungen bis AC 400 V und einem Nennstrom bis 63 A erlaubt. Elektroarbeiten durch eine unterwiesene Person. Welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person ausführen darf, das geht aus ihrer Definition hervor, wie sie gleichlautend in DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ und in DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (vorher BGV A2 bzw. früher VBG 4) enthalten ist. Sie lautet: Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 4 264 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP0406-256-265 21.03.2006 15:58 Uhr Seite 264

Autor
  • J. Schliephacke
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