Elektrotechnik
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Betriebsführung
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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsverantwortlicher
ep8/2004, 1 Seite
wiederum eine völlig andere Bedeutung. Für den „Leckstrom“ einer Anlage ist somit auch keinen Grenzwert festgelegt. Es kann ihn gar nicht geben, da ja auch keine Definition für dieses „Phantom“ vorhanden ist. Dieser leider fast wissenschaftlich klingende „Leckstrom“ sollte schleunigst aus dem Vokabular der deutschen „Starkstromtechniker“ verschwinden. Eine Entscheidung darüber, ob bei einem bestimmten Wert des Stroms im Schutzleiter schädigende Auswirkungen zu erwarten sind (EMV, Erwärmung, Berührungsspannungen, Entzündungen usw.) und welche Gegenmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden müssen, kann nur eine erfahrene Elektrofachkraft treffen. Was in solchen Fällen bezüglich der EMV zu tun ist, sollte von einem „Sachverständigen“ dieses Fachgebiets geklärt werden. Leckstrommesszange. Wie die im Neutral-oder Schutzleiter fließenden Ströme ermittelt werden, ist dem Prüfer überlassen. Natürlich bietet sich dafür eine Strommesszange an. Das „Einschleifen“ eines Amperemeters ist eine mühsame und meist gefährliche Angelegenheit. Der Messbereich der Stromzangen sollte unbedingt den zu erwartenden Stromwerten angepasst sein. Sie sollten auch - vor allem bei der Messung des Stroms im Neutralleiter - die Oberwellenanteile erfassen können. Bei Strömen unter 100 mA kann es leicht zu Messfehlern kommen, wenn der Prüfer keine ausreichenden Erfahrungen bei der Anwendung dieser Zangen besitzt oder die entstehenden Betriebsmessabweichungen nicht richtig einschätzt. Die für diese Messung einzusetzende Strommesszange muss natürlich nicht als „Leckstrommesszange“ ausgewiesen sein. Mit diesem werbewirksamen Namen - für eine ganz normale aber eben zierliche Strommesszange - wurde ein Beitrag zu dem geschilderten Begriffsdurcheinander geleistet. Sie misst doch (wie jede andere Strommesszange) jeden Strom der ihr zwischen die Zangen kommt und kann natürlich nicht unterscheiden, ob es sich bei ihm um einen Ableit-, Fehler, Betriebs-, Über-, Streu- oder Reststrom handelt. Keinesfalls misst oder erkennt sie die undefinierten „Leckströme“. Der Hersteller sollte sie umtaufen, Mini-Strommesszange klingt doch auch sehr schön. Literatur [1] Bödeker, K.: Wiederholungsprüfung - Dokumentation der Prüfverfahren und Messwerte. Elektropraktiker, Berlin 56(2002)8, S. 644-649. K. Bödeker Arbeitsverantwortlicher ? In unserer Firma sind einem Meister acht Elektrofachkräfte unterstellt. Die Elektrofachkräfte bilden Zweierteams und arbeiten dann selbstständig an verschiedenen Orten. Sie bekommen vor Arbeitsbeginn vom Meister einen Auftrag, der für einen oder mehrere Tage gilt. Sporadisch werden die Arbeiten vom Meister überwacht. · Müssen wir bei den Zweierteams einen Arbeitsverantwortlichen bestimmen? · Wie stellt sich die Situation im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Arbeitsverantwortlichen bei einem Unfall? · Die zum Arbeitsverantwortlichen bestellten Elektrofachkräfte fordern höhere Entlohnung für ihre Aufsichttätigkeit. Ist das berechtigt? · Gibt es eine Abgrenzung des Arbeitsverantwortlichen zu anderen Berufsgruppen? ! Ernennung. Ja, wenn zwei Leute (und mehr) zusammenarbeiten, muss einer Aufsichtsführender sein. Das ist im Elektrobereich der Arbeitsverantwortliche. Es gibt keine Gruppenverantwortung. Nur eine Person kann ggf. rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb muss der Unternehmer bzw. die verantwortliche Führungskraft im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Regelungen und Maßnahmen treffen, um für sich ein (unternehmerisches) Organisationsverschulden auszuschließen. Verantwortung. Ein Arbeitsverantwortlicher trägt neben seiner Elektro-Fachverantwortung eine Führungs-Aufsichtsverantwortung für den (die) Mitarbeiter, dem (denen) er Weisungen gibt. Er ist dann ein „Garant im Rechtssinne“ (§ 13 StGB). Als solcher muss er nicht nur tätig werden (etwas veranlassen, anweisen, durchführen usw.). Er darf auch nicht untätig bleiben, sonst muss er sich bei einem Unfall oder Schadensfall ggf. wegen Unterlassung seiner Aufsichts- bzw. Vorgesetztenpflichten rechtfertigen. Entlohnung. Forderungen auf höhere Entlohnung für ein Tätigwerden als Arbeitsverantwortlicher ließe sich m. E. durch organisatorische Regelungen ausschließen. Diese kann z. B. erfolgen durch täglich wechselnde Bestimmung eines „Ansprechpartners“, der damit zugleich Aufsichtführender ist. Die Höhe der Lohnzahlung für eine Aufsicht führende Elektrofachkraft hat auf die Garantenverantwortung keinen Einfluss. Eine Garantenstellung hat jeder, der - auch situationsbedingt - anderen Weisungen gibt bzw. geben muss. Auch ohne ausdrückliche Benennung als Aufsichtführender hat beispielsweise der Geselle gegenüber dem Azubi oder einer anderen Nicht-Elektrofachkraft eine Garantenstellung. Das gilt auch für den „alten Hasen“ gegenüber einem Neuling oder für den Profi gegenüber einem Anzulernenden. Abgrenzung. „Arbeitsverantwortlicher“ ist eine spezielle Bezeichnung in der DIN VDE 0105 für den Elektrobereich. Er sagt nichts anderes aus als der Begriff „Aufsichtführender“. Was hier für die Elektrofachkraft gesagt wird, gilt auch für alle anderen Gewerbe- und Berufsgruppen. J. Schliephacke Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 8 619
Autor
- J. Schliebhacke
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