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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Steckdosenkreise einer Hochschule

25.03.2025

An einer Hochschule fehlen u. a. RCDs in den Steckdosenkreisen. Was hat Priorität - Bestandsschutz oder Pflicht zur Nachrüstung entsprechend BetrSichV?

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Frage: 
An unserer Hochschule wurden durch die prüfende Firma u. a. fehlende RCDs in den Steckdosenkreisen bemängelt. Unser Vermieter steht allerdings auf dem Standpunkt, dass eine Nachrüstung nicht notwendig ist, da das zum Errichtungszeitpunkt nicht vorgeschrieben war. Ich sehe das in Bereichen, wo Studenten anwesend sind (Seminarräume, Labore) kritisch. Gibt es eine Möglichkeit, den Vermieter dazu zu verpflichten? Wie passen Bestandsschutz einerseits und besagte Pflicht zur Nachrüstung entsprechend BetrSichV zusammen?

Antwort:
In den VDE-Bestimmungen gibt es den Begriff „Bestandsschutz“ nicht, aber es gibt auch keine Forderung nach einer Anpassung alter elektrischer Anlagen an neuere Normen, vorausgesetzt, dass die bestehende elektrische Anlage nach den Normen errichtet wurde, die zum Zeitpunkt der Errichtung gegolten hatten und sich die elektrische Anlage nicht in einem desolaten Zustand befindet. Nur in ganz wenigen Fällen hat es bisher Anpassungsforderungen gegeben, die sich jedoch nicht auf die gesamte elektrische Anlage bezogen haben und auch nicht für die Anfrage relevant sind.

Eine Anpassung ist auch dann nicht gefordert, wenn es um das Auswechseln von Betriebsmitteln, z. B. Auswechseln von Kabel/Leitungen, Verteilern und anderen elektrischen Betriebsmitteln geht, d. h. es besteht normativ keine Forderung, die vorhandene elektrische Anlage vollständig an neuere Normen anzupassen. In einigen wenigen Fällen kann eine gewisse teilweise Anpassung notwendig sein, z. B. beim Auswechseln der Zähleranlage. So muss nun, z. B. beim Auswechseln der Zähleranlage, ein Überspannungsschutz in der Zähleranlage vorgesehen werden.

Somit gibt es auch in den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100), auch im Teil 718 [1], der Teil der u. a. für solche elektrischen Anlagen anzuwenden ist, diesbezüglich keine Nachrüstpflicht.

BetrSichV. Die vom Anfragenden herangezogene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist aus meiner Sicht für fest errichtete elektrische Anlagen nicht relevant, da es sich bei elektrischen Anlagen nicht um Arbeitsmittel handelt.


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