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Elektrotechnik | Fortbildung

Verantwortliche Elektrofachkraft für mehrere Ausbildungsstätten

ep6/2007, 2 Seiten

Ein Elektromeister soll in dem Betrieb, in dem er tätig ist, als verantwortliche Elektrofachkraft für vier Ausbildungswerkstätten bestellt werden. Dabei handelt es sich um Ausbildungsstellen im gewerblichen technischen Bereich für Mechatroniker, Elektroniker, Industriemechaniker und Ähnliches. Welche Vorschriften sind dabei zu beachten? Welche Richtlinien gelten für Ausbildungswerkstätten und wie kann das Ganze organisatorisch aufgebaut werden?


trenneinrichtung und durch einen Hinweis im Instandhaltungshandbuch gekennzeichnet werden. Eine Einschätzung, ob diese Ausnahmen für die genannte Applikation zutreffen, kann ohne genauere Kenntnis des Anlagenaufbaus nicht getroffen werden. Literatur [1] DIN IEC 60204-1:2002-09 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen. W. Nitschky Verantwortliche Elektrofachkraft für mehrere Ausbildungsstätten ? Ein Elektromeister soll in dem Betrieb, in dem er tätig ist, als verantwortliche Elektrofachkraft für vier Ausbildungswerkstätten bestellt werden. Dabei handelt es sich um Ausbildungsstellen im gewerblichen technischen Bereich für Mechatroniker, Elektroniker, Industriemechaniker und Ähnliches. Welche Vorschriften sind dabei zu beachten? Welche Richtlinien gelten für Ausbildungswerkstätten und wie kann das Ganze organisatorisch aufgebaut werden? ! Eignung als verantwortliche Elektrofachkraft. Hier greift die Bestimmung DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995. Dort heißt es unter Abschnitt 5.3 u. a.: „Für die verantwortlicher fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker oder als Industriemeister oder als Handwerksmeister oder als Diplomingenieur.“ Geselle, also Facharbeiter, reicht dafür nicht aus. Diese Voraussetzung ist hier also erfüllt. In den Erläuterungen zu diesem Abschnitt heißt es u. a.: „Unter einem elektrotechnischen Betrieb oder einem Betriebsteil wird derjenige Bereich eines Betriebes verstanden, der sich mit den elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befassen muss. Die verantwortliche fachliche Leitung braucht nicht der Inhaber oder Leiter des Gesamtbetriebes innezuhaben. In der Regel ist in Elektrohandwerksbetrieben die verantwortliche Elektrofachkraft der Handwerksmeister des Faches Elektrotechnik selbst. In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muss er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist.“ Im Abschnitt 4.1 dieser Norm ist die verantwortliche Elektrofachkraft wie folgt definiert: „Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“ Die Definition der Elektrofachkraft sollte hinreichend bekannt sein. Formalitäten. Der Elektromeister muss also vom Unternehmer einen schriftlichen Auftrag erhalten, aus dem zu entnehmen ist, für welche Bereiche und in welchem Umfang er die Fach- und Aufsichtverantwortung zu übernehmen hat. Ein wesentlicher Passus in der zitierten Bestimmung ist auch der Abschnitt 6 zur Einhaltung der Sicherheitsfestlegungen: „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“ Dieser Abschnitt ist neu und wichtig im elektrotechnischen Normenwerk, denn er besagt, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist. Spezialfall Ausbildungsstätte. Richtlinien für Ausbildungswerkstätten gibt es nicht. Bezüglich der Vorschriften sollte man sich an die Rahmenlehrpläne halten, die es für alle Berufe gibt. Zu beziehen sind diese bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer oder bei der örtlichen Handwerkskammer. Selbstverständlich sind auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik zu beachten, hier insbesondere: · die BGV A1 Grundsätze der Prävention und · die BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Bezüglich DIN VDE-Bestimmungen wird besonders verwiesen auf: · DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen, · DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen und hier insbesondere auf Teile 410 Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag und Teil 723 Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen sowie · DIN EN 50274 (VDE 0660-514) Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Schutz gegen elektrischen Schlag - Schutz gegen unabsichtliches Berühren gefährlicher aktiver Teile" (früher DIN VDE 0106-100 vom März 1983 „Schutz gegen elektrischen Schlag - Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile“) Daneben gelten natürlich · das Arbeitsschutzgesetz, · die Betriebssicherheitsverordnung und · die Arbeitsstättenverordnung. Organisatorischer Aufbau. In den vier Ausbildungswerkstätten sind ja auch Elektrofachkräfte als Ausbilder tätig. Diese haben nach den Anordnungen und Anweisungen der verantwortlichen Elektrofachkraft zu verfahren. Die verantwortliche Elektrofachkraft kann Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 EP0607-482-487 21.05.2007 15:17 Uhr Seite 485 natürlich bei vier Ausbildungswerkstätten nicht ständig zugegen sein. Sie muss sich aber in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, dass die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Eine Unterstützung in Sachen Arbeitssicherheit bieten außerdem die nach BGV A1 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Aufgrund meiner Erfahrung würde ich in den vier Ausbildungswerkstätten aber nicht die Vorgesetzten, also die Ausbilder, dafür bestellen, sondern Auszubildende, wobei sich deren Anzahl nach der jeweiligen Betriebsgröße richtet. W. Kathrein FI-Schutzschalter Typ A gegen Typ B tauschen ? Im Rahmen einer Produkt-Schulung wurde das Thema allstromsensitiver RCD vom Typ B angesprochen. Muss ein RCD vom Typ A durch Typ B ersetzt werden oder gilt für sie „Bestandsschutz“? Gilt eine Anpassungspflicht für im Betrieb befindliche bzw. in Betrieb genommene Altanlagen und wenn ja, wann? Ab welchem Umfang einer Baumaßnahme (Umbau eines alten Baustromverteilers) muss Typ B verwendet werden? ! Austausch oder „Bestandsschutz“. Es ist richtig, dass Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vom Typ A (Typ AC darf in Deutschland nicht verwendet werden) nicht verwendet werden dürfen, wenn mit dem Auftreten von reinen Gleichfehlerströmen oder höherfrequenten Fehlerströmen zu rechnen ist. Stattdessen müssen solche vom Typ B verwendet werden. Aber es gibt in den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) keine Forderungen, ordnungsgemäß errichtete und funktionierende Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) vom Typ A gegen solche vom Typ B auszuwechseln. Hinweis: Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vom Typ B sind für Wechselfehlerströme und pulsierende Gleichfehlerströme netzspannungsunabhängig, d. h. sie arbeiten auf Basis von Summenstromwandlern. Für reine Gleichfehlerströme haben sie zusätzlich eine netzspannungsabhängige Einrichtung. Somit sind zwei Einrichtungen in einem Gerät. Wenn aber in einer elektrischen Anlage eine Änderung so durchgeführt wird, dass im Nachhinein eines oder mehrere zusätzliche elektrische Betriebsmittel fest errichtet werden, die Gleichfehlerströme erzeugen können (z. B. umrichtergespeiste Antriebe), dann muss für diesen neu errichteten Anlagenteil/Stromkreis auch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B errichtet werden - sofern in der elektrischen Anlage Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen gefordert bzw. notwendig sind, z. B. weil ein TT-System vorliegt oder es sich um eine feuergefährdete Betriebsstätte handelt. Diese Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B darf nicht hinter einer vom Typ A errichtet sein. Anders ausgedrückt: Es dürfen in solchen Stromkreisen mit Hochfrequenz-und/oder Gleichstromkomponenten keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ A errichtet sein, wenn diese zum Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn ein vorhandenes Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, das keine Gleichfehlerströme erzeugt hat, gegen ein solches ausgewechselt wird, das Gleichfehlerströme erzeugen kann. Dieses „notwendige“ Auswechseln hat nichts mit Bestandsschutz zu tun, somit muss auch eine falsch ausgewählte Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) gegen eine „richtige“ ausgewechselt werden. Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, die Gleichfehlerströme erzeugen, müssen fest angeschlossen werden. Ein Anschluß über Steckdosen ist unzulässig. Anpassung. Die Frage nach dem Zeitpunkt einer Anpassungspflicht stellt sich nicht, da ein Austausch nicht gefordert ist. Falsch ausgewählte oder bei Anlagenänderungen „vergessene“ Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) müssen unverzüglich ausgetauscht werden, weil sonst ggf. der Schutz gegen elektrischen Schlag nicht mehr erfüllt ist. Fehlerstromschutz für Baustromverteiler. Ein eventuell notwendiger Austausch der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) ist nicht abhängig vom Umfang der durchgeführten Maßnahmen. Bezogen auf einen Baustromverteiler gilt Folgendes: Baustromverteiler müssen der DIN EN 60439-4 (VDE 0660-501) [1] entsprechen. In dieser Norm ist im Abschnitt 101.5d festgelegt, dass Steckdosen „gegen direktes und indirektes Berühren“ nach IEC 60364-7-704 (Abschnitt 704.471), entspricht DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704) [2], zu schützen sind. Desweiteren sind folgende normative Anmerkungen zu berücksichtigen: Anmerkung 1: Werden RCD als Mittel zum Schutz eingesetzt, darf ein RCD mehrere Steckdosen schützen. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass es z. B. zu ungewolltem Auslösen kommen kann, wenn ein RCD mehr als 6 Steckdosen schützt. Anmerkung 2: Werden RCD eingesetzt, sollte die Art der Last berücksichtigt werden, z. B. das Auftreten von Hochfrequenz- und/ oder Gleichstromkomponenten. Mit Verweis auf [2] ergibt sich für Baustellen Folgendes: Bei Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung müssen Stromkreise mit Steckdosen bis 32 A und Stromkreise für fest angeschlossene in der Hand gehaltene elektrische Verbrauchsmittel, bis 32 A, durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von max. 30 mA geschützt werden. Unter Beachtung der Normen [1] und [2] gilt für Baustromverteiler, dass Steckdosen bis 32 A mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von max. 30 mA geschützt werden müssen. Bei der Auswahl muss auf das mögliche Auftreten von Hochfrequenz- und/oder Gleichstromkomponenten geachtet werden. Damit ergibt sich, dass Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vom Typ B nicht zwingend vorgeschrieben sind. Nach meiner Meinung wäre es aber sinnvoll, Zug um Zug die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vom Typ A gegen solche vom Typ B auszuwechseln. Zumindest aber sollte im Baustromverteiler ein Hinweis dazu enthalten sein, für welche Art von Fehlerströmen die Steckdosenstromkreise geeignet sind. Außerdem sollte für den „Festanschluss“ von in der Hand gehaltenen Verbrauchsmittel - die in Deutschland aus meiner Erfahrung nicht zur Anwendung kommen - ein entsprechend geschützter Abgang vorhanden sein, der auf Klemmen verdrahtet ist. Neben den normativen Anforderungen gibt es auch noch Festlegungen in BGI 608 (Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) [3]. Nach Abschnitt 3.2.3.4 bestehen für Steckdosen bis 32 A analoge Anforderungen wie in [1]. Zusätzlich gibt es die Festlegung, alle anderen Steckdosenstromkreise mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von max. 500 mA zu schützen. Auch in [3] gibt es keine zwingende Forderung - nur eine Empfehlung, die lautet: „Je nach Anwendungsfall sind pulsstromsensitive oder allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) auszuwählen“. Hinweis: Gemäß [3] besteht auch noch die Möglichkeit, andere Baustromverteiler (z. B. Kleinstbaustromverteiler) einzusetzen, für die geringere Anforderungen gelten. Es ist sozusagen alles möglich und zulässig. Literatur [1] DIN EN 60439-4 (VDE 0660-501):2005-06 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler. [2] DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 7: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Hauptabschnitt 704: Baustellen. [3] BGI 608 Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. W. Hörmann 486 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP0607-482-487 21.05.2007 15:17 Uhr Seite 486

Autor
  • W. Kathrein
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