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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Steckdosen ohne RCD im Bereich der Fertigung

29.09.2026

Welche Möglichkeiten gibt es, zur Vermeidung eines FI-Schutzschalter-Einsatzes (RCD) eine Laienzugänglichkeit von Steckdosen zu verhindern?

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Frage: 
Aktuell gibt es bei uns in der Firma eine Diskussion zum Einsatz von FI-Schutzschaltern (RCD). In der aktuellem DIN VDE 0100-410 steht, dass auf einen FI-Schutzschalter verzichtet werden kann, sofern über eine Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt wurden, die eine Verwendung der Steckdose durch den elektrotechnischen Laien ausschließen. Unser Problem besteht jetzt darin, Abstellmaßnahmen zu definieren. Ein Vorschlag wäre, abschließbare Steckdosen oder Steckdosenschlösser einzusetzen. Welche Maßnahmen (außer örtliche Trennung) sind ausreichend, um eine Laienzugänglichkeit auszuschließen?

Antwort: 
Vorweg: An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es hierzu schon Leseranfragen im ep gab [1] [2], die sich direkt oder indirekt mit diesem Thema befassen.

So ganz verstehe ich jedoch die Probleme des Anfragenden nicht, wenn es darum geht, für neue Streckdosen bzw. neue Steckdosenstromkreise den zusätzlichen Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vorzusehen. Der mögliche Verzicht auf Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mag für Rechenzentren noch verständlich sein, nicht aber für „allgemeine“ elektrische Anlagen. Im TT-System kommt man ja auch nicht um Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) umhin.

Zum Abschnitt 411.3.3 von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [3]: Es ist richtig, dass es im Abschnitt 411.3.3 von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10 die folgende Anmerkung gibt: „Anmerkung Steckdosen mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A können hiervon ausgenommen werden, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Maßnahmen festgelegt werden, die eine allgemeine Verwendung dieser Steckdosen dauerhaft ausschließen.“

Zu diesem Abschnitt gibt es eine „Erläuterungsliste zur DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10 [4]“, wo u. a. folgen-des aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angeführt ist, wobei ich nur den folgenden Auszug wiedergeben möchte:

„(1)Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. dem Arbeitsmittel selbst,

  2. der Arbeitsumgebung und

  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden […]

(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen.

Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.“

Folgender Aspekt der Verlautbarung vom 2009-05-15 [5] ist mit der Erläuterung zu Anmerkung 411.3.3, 1. Spiegelstrich zur Betriebssicherheitsverordnung (siehe oben) abgedeckt: „Im gewerblichen und industriellen Bereich kann es nach Auffassung des UK 221.1 gemäß Abschnitt 2.3 von VDE 0022:2008-08 vertretbar sein, dass von den normativen Festlegungen der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 abgewichen wird, wenn durch Planer/Auftraggeber und Errichter einer elektrischen Anlage im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz sichergestellt wird. Das durch das Arbeitsschutzgesetz vorgegebene Schutzziel muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch während der Betriebsphase dauerhaft sichergestellt sein.“

Fazit. Ich gehe davon aus – was sich beim Anfragenden sicher durch die Gefährdungsbeurteilung ergeben wird –, dass absperrbare Steckdosen einen gleichwertigen Schutz darstellen, sofern der Zugriff auf die Schlüssel entsprechend geregelt wird/ist.

Nicht ganz verstehe ich den Hinweis in Klammer „(außer örtliche Trennung)“. Eine örtliche Trenneinrichtung ist nirgends gefordert, außer dass jeder Stromkreis von der Versorgung trennbar sein muss, was aber üblicherweise in der Verteilung, die den Stromkreis versorgt, vorgenommen wird.

Literatur
[1] Hörmann, W.: Steckdose für Weihnachtsbeleuchtung; Leseranfragen, Elektropraktiker, Berlin 74 (2020) 11, S. 816–-817.


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