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Symbolbild: Marco2811 / stock.adobe.com
Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Steckdosen in Kindertagesstätten

01.09.2026

Müssen in Kitas Steckdosen mit Berührungsschutz auch in Bereichen eingesetzt werden, wo Kinder keinen Zugang haben?

Frage:
Ich prüfe oft in Kindertageseinrichtungen die ortsfeste Elektroanlage und die ortsveränderlichen Geräte. Nun besteht in Kindertageseinrichtungen die Forderung nach Steckdosen mit erhöhtem Berührungsschutz. Müssen diese Steckdosen beispielsweise auch in Bereichen eingesetzt werden, wo die Erzieher mir sagen, dass zu diesen Bereichen, oder Räumen die Kinder keinen Zugang haben? Es ist sicherlich sinnvoll, mir diese Auskunft schriftlich bestätigen zu lassen. Aber wie lange gilt diese Zusicherung? Es kann ja sein, dass plötzlich Kinder doch zu bestimmten Räumen Zugang haben, die früher ausgeschlossen waren. Bei den ortsveränderlichen Verteilern und Verlängerungen ist es ähnlich. Für mich als Prüfer erhalten die geprüften Kabel erstmal eine Prüfplakette Ich kann ja als Prüfer nicht wissen, wo diese Kabel eingesetzt werden und ob diese von Kindern erreichbar sind. Anderseits kann ja bei einem Unfall jeder behaupten, der Elektriker hat es ja geprüft. Eigentlich müsste ich mir bei den Erziehern (Was ist bei einem Erzieherwechsel?) auch bestätigen lassen, dass Kabel ohne Kindersicherung in den Bereichen, wo Kinder Zugang haben nicht eingesetzt werden dürfen. Eine Lösung wäre es sicherlich, diesen Punkt in der Arbeitsschutzunterweisung aufzunehmen.

Antwort: 
Zunächst einmal müssen wir die Tätigkeit des Anfragenden abgrenzen. Die prüfende Person elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel ist nicht verantwortlich für den Aufbau einer Elektroorganisation einer Kindertageseinrichtung. Auch kann sie keine Gefährdungsbeurteilung „mal eben schnell“ durchführen und Schutzmaßnahmen nach BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) durchführen oder veranlassen.

Der Prüfer hat die Aufgabe, die vorgelegten Arbeitsmittel zu prüfen und zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung mit dem vorgegebenen Sollzustand übereinstimmen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung (!) bis zur nächsten Prüfung „durchhalten“. Auch die Definition des Sollzustandes vom Gegenstand der Prüfung obliegt dem Auftraggeber, also dem Betreiber der Kindertagesstätte (Kita).

Das schöne ist, dass in einer Kindertageseinrichtung die BetrSichV sowohl für die Erzieher als auch für die Kinder gilt, somit sind die Arbeitsmittel entsprechend einer Gefährdungsbeurteilung auszuwählen und zu betreiben. Das kann auch bedeuten, dass der Unternehmer (Leiter der Kita, VEFK oder ggf. sogar Bürgermeister) als Maßnahmen aus den Gefährdungsbeurteilungen ableitet, dass in der Kita durchaus auch Mehrfachsteckdosen ohne erhöhten Berührungsschutz verwendet werden und die Beschäftigten darüber unterwiesen werden. Es kann auch sein, dass nur Mehrfachsteckdosen mit erhöhtem Berührungsschutz beschafft werden dürfen. Diese Entscheidung liegt nicht bei der prüfenden Person. Ebenso kann die prüfende Person nicht verantwortlich gemacht werden für eine fehlende (elektrotechnische) Organisation der Kita. Es wäre dann nur ein Hinweis nötig, dass es keine bekannte Regelung zum Umgang mit Mehrfachsteckdosen und erhöhtem Berührungsschutz gibt, um als prüfende Person seiner Hinweispflicht an den Betreiber nachzukommen.

Erhöhter Berührungsschutz. Die Forderung nach dem erhöhten Berührungsschutz (IP3X) bei Steckdosen und Mehrfachsteckdosen besteht übrigens schon seit dem Jahr 2000. Damals wurde in der nun zurückgezogenen GUV-SR 2002 erstmals konkret gefordert, dass in Bereichen, die für Kinder zugänglich sind, nur Steckdosen mit erhöhtem Berührungsschutz verwendet werden dürfen. Bestehende Anlagen waren entsprechend auch anzupassen.

Aktuell findet sich diese Forderung allgemein im § 16 der DGUV Vorschrift 82 [2] und konkret in der DGUV Regel 102-602 [3]. Ebenso wird in der DGUV Regel klar auf die BetrSichV und die Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen verwiesen.

Autor: M. Lochthofen

Literatur

[1] GUV-SR 2002 (davor GUV 16.4) Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung – Ausgabe Oktober 1992, aktualisierte Fassung Januar 2006 (zurückgezogen).

[2] DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen, Mai 2007.

[3] DGUV Regel 102-602 Branche Kindertageseinrichtung, Juli 2019.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.